Schuldrecht - Ergänzung des § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (Art und Umfang des Schadenersatzes)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 249 Bürgerliches Gesetzbuch zu ergänzen bzw. zu ändern.

Begründung

Im § 249 BGB (2) steht: "Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.".Leider wird dies hauptsächlich im Kfz-Versicherungsrecht sehr oft genutzt, um Umfälle zu fingieren und dann Geld von den Versicherungen zu ergaunern. Dies ist sowohl für die jeweils Betroffenen als auch für die Allgemeinheit der Verischerten ein großes finanzielles Problem (ganz abgesehen davon, daß Menschenleben dabei regelmässig gefährdet werden, nur wegen etwas Geld).Einen sehr guten Einblick dazu liefert z.Bsp. die Reportage des SWR "betrifft: ... Aufgefahren - abgezockt. Die Tricks der Unfallbetrüger" vom 10.10.2018.Daher sollte der Satz 2 erweitert werden. Hier müsste die sog. "fiktive Abrechnung" für Sachschäden auf Basis eines Gutachtens ausgeschlossen werden, sprich: die Geldleistung muss (für Sachschäden) zweckgebunden sein und der Geschädigte muss die korrekte Verwendung nachweisen. Der Zusatz "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." könnte dann gestrichen werden, da dann wie in Satz1 beschrieben, der Zustand wieder hergestellt wurde, "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

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