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No se aceptó la petición.
Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.
La petición está dirigida a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Änderung der Wartefristen bis zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine Frist von jeweils 2 Monaten.
Razones.
Die oft knappen Sozialleistungsbeträge rechtfertigen nicht, dass eine Behörde die Fristen von 6 Monaten bis zum Erlass eines Verwaltungsaktes und von 3 Monaten bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides beliebig ausreizen kann, ohne dass es dem Sozialleistungsberechtigten möglich ist, Klage wegen Untätigkeit zu erheben. Zwischenzeitlich wird dies sogar prozesstaktisch genutzt, um dem Sozialleistungsberechtigten die Leistungen zu entziehen, soweit Anträge durch ein Sozialgericht duch Aufheben und Abändern von Verwaltungsakten zugunsten des Leistungsempfängers bearbeitet werden. Es erfolgen dann keine schriftlichen Bescheide der Behörde mehr oder zmindest nicht bis zum Ablauf der Klagefristen nach § 88 SGG.Wegen der existenziellen Natur dieser Anträge sollten die dort enthaltenen Fristen auf die Dauer von jeweils 2 Monaten gekürzt werden.
Enlace a la petición.
Hoja desprendible con código QR
Descargar. (PDF)Detalles de la petición
Petición iniciada:
21/02/2017
La petición termina:
11/04/2017
Región:
Alemania
Categoría, Tema:
Noticias
-
Pet 3-18-11-8206-040455 Sozialgerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass die Fristen, nach deren Ablauf eine
Untätigkeitsklage zulässig ist, auf zwei Monate ab dem Eingang eines Antrags bei
einer Behörde wegen der existenziellen Natur der beantragten Leistungen verkürzt
werden.
Der Petent führt aus, dass es die oft knappen Sozialleistungsbeträge nicht
rechtfertigten, dass eine Behörde die Fristen von sechs Monaten bis zum Erlass eines
Verwaltungsaktes und von drei Monaten bis zum Erlass eines
Widerspruchsbescheides beliebig ausreizen könne,... Más.