Sozialgerichtsbarkeit - Verkürzung der im § 88 Sozialgerichtsgesetz vorgesehenen Fristen auf zwei Monate

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

58 Ondersteunend 58 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Änderung der Wartefristen bis zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine Frist von jeweils 2 Monaten.

Reden

Die oft knappen Sozialleistungsbeträge rechtfertigen nicht, dass eine Behörde die Fristen von 6 Monaten bis zum Erlass eines Verwaltungsaktes und von 3 Monaten bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides beliebig ausreizen kann, ohne dass es dem Sozialleistungsberechtigten möglich ist, Klage wegen Untätigkeit zu erheben. Zwischenzeitlich wird dies sogar prozesstaktisch genutzt, um dem Sozialleistungsberechtigten die Leistungen zu entziehen, soweit Anträge durch ein Sozialgericht duch Aufheben und Abändern von Verwaltungsakten zugunsten des Leistungsempfängers bearbeitet werden. Es erfolgen dann keine schriftlichen Bescheide der Behörde mehr oder zmindest nicht bis zum Ablauf der Klagefristen nach § 88 SGG.Wegen der existenziellen Natur dieser Anträge sollten die dort enthaltenen Fristen auf die Dauer von jeweils 2 Monaten gekürzt werden.

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Nieuws

  • Pet 3-18-11-8206-040455 Sozialgerichtsbarkeit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass die Fristen, nach deren Ablauf eine
    Untätigkeitsklage zulässig ist, auf zwei Monate ab dem Eingang eines Antrags bei
    einer Behörde wegen der existenziellen Natur der beantragten Leistungen verkürzt
    werden.

    Der Petent führt aus, dass es die oft knappen Sozialleistungsbeträge nicht
    rechtfertigten, dass eine Behörde die Fristen von sechs Monaten bis zum Erlass eines
    Verwaltungsaktes und von drei Monaten bis zum Erlass eines
    Widerspruchsbescheides beliebig ausreizen könne,... verder

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