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Steuergeldverschwendung unter Strafe stellen!

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Petīcija ir adresēta
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
76 Atbalstošs 73 iekš Vācija

Petīcijas autors petīciju nav iesniedzis

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

Strafgesetzgebung (Strafgesetzbuch) – Steuergeldverschwendung unter Strafe stellen !

Novellierung des Strafgesetzbuches durch Ergänzung des Paragraphen Haushaltsuntreue.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Steuergeldverschwendung muss genauso unter Strafe gestellt werden, wie Steuerhinterziehung.

Zusätzlich zum „klassischen“ Untreueparagraph (§ 266 StGB) ist ein neuer Straftatbestand – die Haushaltsuntreue – im Strafgesetzbuch zu verankern, der ausdrücklich auf die Verfolgung und Bestrafung von Steuergeldverschwendung durch Staatsdiener und Amtsträger abzielt.

Pamatojums

Jahr für Jahr kommen unzählige Fälle von Steuergeldverschwendung in Bund, Ländern und Kommunen ans Tageslicht. Auch die vom Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Länder enthüllten Verschwendungsfälle sorgen immer wieder für viel Unmut bei den Steuerzahlern.

Trotz überstrapazierter öffentlicher Haushalte und einer weiter zunehmenden Verschuldungslage zu Lasten künftiger Generationen und daraus resultierenden erheblichen Sparzwängen ist die unsachgemäße und unwirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern auf allen öffentlichen Ebenen keine Seltenheit.

Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, hier endlich tätig zu werden. Steuergeldverschwendung muss genauso unter Strafe gestellt werden wie Steuerhinterziehung - wirkt sie sich doch genauso aus. Steuergeldverschwendung ist eine Form der Zerstörung öffentlichen Eigentums!

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Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

Was Steuergeldverschwendung ist kann nicht klar definiert werden! Was ich als sinnvolle Investition/Ausgebe erachte werden andere wohl als Verschwendung sehen und umgekehrt. Grundsätzlich finde ich die Idee gut, aber die Gerichte werden sich mit nahezu JEDER Ausgabe befassen müssen, weil's irgendeinem immer nicht gefällt...

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