Steuern und Abgaben - Erhebung einer angemessenen Logistiksteuer für Waren im Versandhandel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

38 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für alle Waren, die über den Wege des Versandhandels an den deutschen Endverbraucher geliefert werden, eine angemessene Logistiksteuer in Abhängigkeit vom Rechnungswert der Warensendung erhoben wird, um faire Rahmenbedingungen zu den Geschäften vor Ort zu schaffen.

Begründung

Der Versandhandel befindet sich in einem ständigen Wachstum, hat aber nicht nur positive Effeke, wie z. B.-Verwaisung der Innenstädte, da infolge des Preiskampfes mit dem Versandhandel die stationären Geschäfte aufgrund höherer Kosten vor Ort nicht mehr rentabel betrieben werden können-stationäre Geschäfte werden aufgrund des zunehmenden "Beratungsdiebstahls" zu Gunsten der Versandhändler ausgenutzt, beispielsweise kann man sich z. B. im Elektronikmarkt zu einem Fernseher kostenlos beraten lassen, man kann sich den Fernseher vor Ort anschauen, aber dann beim Versandhandel kaufen... das ist nicht fair-öffentliche Gemeinwohlaufgaben, wie z.B. Gesundheitsdienstleistungen in Apotheken vor Ort z. B. Notdienste können nicht mehr flächendeckend gewährleistet werden, da die Mischkalkulation durch Wegfall lukrativer Umsätze ad absurdum geführt wird-durch die ständig zunehmende Zahl von Paketsendungen werden die öffentlichen Verkehrswege mehr beansprucht und mehr schädliche Treibhausgase durch den Verkehr erzeugtMit dieser Logistiksteuer soll beim Bürger ein Problembewußtsein entstehen, wie wichtig eine stationäre Infrastrukur auch in Zeiten des Versandhandels ist. Zum Beispiel eine schnelle Medikamentenversorgung kann kein Versandhandel leisten, oftmals ist die Anwendung innerhalb weniger Stunden angezeigt.Es ist wichtig, dass schon jetzt, wenn noch nicht die ganze innerstädtische Infrastruktur zerstört ist, mit solch einer Logistikgebühr gegengesteuert wird.Sollte eine Lösung der Problematik nur auf europäischer Ebene lösbar sein, so wird die Bundesregierung aufgefordert, sich im Europäischen Parlament dafür einzusetzen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.01.2018
Sammlung endet: 20.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-61-003035 Steuern und Abgaben

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent schlägt die Einführung einer angemessenen Logistiksteuer auf alle Waren
    vor, welche über den Versandhandel an den Endverbraucher in Deutschland geliefert
    werden. Diese soll in Abhängigkeit vom Rechnungswert der Warensendung erhoben
    werden, um faire Rahmenbedingungen zu den Geschäften vor Ort zu schaffen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, mit einer solchen Steuer solle das
    Problembewusstsein bei den Bürgern entstehen, wie wichtig eine stationäre
    Infrastruktur in Zeiten des Versandhandels sei.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 27 Diskussionsbeiträge und 39 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    wie folgt zusammenfassen:

    Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in Artikel 105 Grundgesetz (GG)
    begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern an die in Artikel 106 GG
    aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel 106 GG geregelte
    Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
    Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Ländern durch Artikel 105 GG in
    Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
    Steuertypen des Artikel 106 GU hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
    lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Danach ist die Einführung einer neuen Steuer
    nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerarten
    zuordnen lässt. Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Einführung einer solchen
    neuen Steuer auf Basis des geltenden Verfassungsrechts nicht zulässig. Eine
    Änderung der Verfassung erfordert aufgrund der dafür notwendigen Mehrheiten in
    Bundestag und Bundesrat einen breiten politischen Konsens. Insbesondere bei
    Änderungen der Finanzverfassung muss dieser Konsens nicht nur die Entscheidung
    der Einführung einer neuen Steuer, sondern auch die Zuordnung der Ertragshoheit
    und die damit verbundenen Folgewirkungen im System des bundestaatlichen
    Finanzausgleichs umfassen.

    Mit der Umsatzsteuer werden Lieferungen von Gegenständen bereits der
    Besteuerung unterworfen. Sie erfasst das Entgelt für Lieferungen und sonstige
    Leistungen von Unternehmern und ist innerhalb der EU weitestgehend durch die
    Vorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) harmonisiert. Die
    Mitgliedstaaten sind an die Vorgaben der MwStSystRL gebunden. Die
    Harmonisierung wird auf nationaler Ebene durch Anpassungen der jeweiligen
    Mehrwertsteuergesetze - in Deutschland des Umsatzsteuergesetzes (UStG) -
    erreicht. Nach Art. 401 MwStSystRL ist den EU-Mitgliedstaaten die Einführung neuer
    Steuern, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben, nicht gestattet. Für
    Fernverkäufe, die durch ein Angebot im Internet zustande gekommen sind, gelten die
    allgemeinen Regelungen der MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen. Die
    MwStSystRL sieht keine Sonderregelung für den Fernverkauf dieser Gegenstände
    vor. Dies ist auch angemessen, da das Internet hier als eine Angebotsplattform
    (ähnlich einem Katalog) dient. Angesichts der bereits seit längerer Zeit steigenden
    Bedeutung des Internethandels wurden im Bereich der Umsatzsteuer erhebliche
    Anstrengungen unternommen, um den Herausforderungen der Digitalisierung
    gerecht zu werden. So wurden auf EU-Ebene die Besteuerungsregelungen mehrfach
    geändert, um durch eine Besteuerung im Verbrauchsstaat sowohl die zutreffende
    steuerliche Belastung als auch Wettbewerbsneutralität herbeizuführen. Der
    Fernverkauf von Gegenständen, bei denen der Gegenstand von einem Mitgliedstaat
    in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, unterliegt bei der Lieferung an Konsumenten
    folgenden Regelungen:

    Lieferungen unterliegen grundsätzlich im Ursprungsmitgliedstaat der Besteuerung.
    Überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers bezogen auf einen
    Mitgliedstaat die von diesem festgelegten sogenannte Lieferschwelle, erfolgt aber die
    Besteuerung im Bestimmungsland (Versandhandelsregelung). Hierzu muss sich der
    ausländische Lieferer in diesem Mitgliedstaat steuerlich erfassen lassen. Kommt der
    Gegenstand aus dem Drittland, unterliegt er im Inland bei Überschreiten der
    Freigrenzen der Einfuhrumsatzsteuer. Hat der Unternehmer zwar seinen Sitz in
    einem anderen EU-Mitgliedstaat, wird die verkaufte Ware aber vom Inland aus
    ausgeliefert, unterliegt der Fernverkauf der Umsatzsteuer im Inland.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
    nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Schon klar, damit Amazon wenn es von Polen aus versendet steuerlich begünstigt wird gegenüber dem kleinen ortsansässigen Versandhändler? Oder zurück zur Kleinstaaterei? Ist gar nicht Europakonform.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern