Steuern und Abgaben - Erhebung einer Strafsteuer auf Überstunden an Arbeitgeber

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Strafsteuer auf Überstunden an Arbeitgeber zu erheben

Begründung

Hallo, ich bin beschäftigt mit der Tatsache, dass es etwa zwei Milliarden Überstunden gibt. Das sind umgerechnet 1,2 Millionen Arbeitsplätze nach Adam Riese. Nun fragt sich der allgemeine Bürger, wie man dagegen wirken kann und kommt schnell zur Behauptung das Leiharbeiter, die teurer sind, sich nicht rechnen und man besser seine Angestellten überarbeitet durch Überstunden. Wir besitzen ein ausgeklügeltes System und sollten anstelle alles zu verändern, besser dort weitermachen, wo man vor 50 Jahren aufgehört hat und komme demnach zu dem Ergebnis, eine Strafsteuer an Unternehmen für Überstundenarbeiter zu erfinden. Denn es darf nicht sein, dass im Leiharbeitsunternehmen höhere Kosten veranschlagt werden, aber der Unternehmer davon keinen Gebrauch macht, weil die Überstunden preiswerter sind als eine Leiharbeitsfirma. Also empfehle ich eine Strafsteuer an Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die Überstunden machen in dem Maße, wie es etwa erhöhte Kosten für in Anspruch genommene Leiharbeitsfirmen gibt MfG Petent

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.07.2017
Sammlung endet: 17.10.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-61-044001 Steuern und Abgaben

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte die Einführung einer "Strafsteuer auf Überstunden" bei
    Arbeitgebern erreichen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es in der Bundesrepublik ca. 2 Mrd.
    Überstunden gebe. Dies seien umgerechnet 1,2 Mio. Arbeitsplätze. Mit der von ihm
    vorgeschlagenen Verteuerung würden Überstunden im Vergleich zur Beschäftigung
    von Leiharbeitnehmern oder der Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte teurer.

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Begründung Bezug genommen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 22 Diskussionsbeiträge und 54 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt sich unter Einbeziehung der
    Argumente der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

    Überstunden sind nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der sonstigen
    Arbeitszeit-Schutzvorschriften zulässig. Wenn die dort festgesetzten Grenzen für die
    zulässige Höchstarbeitszeit erreicht sind, kann der Arbeitnehmer jede - wie auch
    immer begründete - Leistung von Überstunden ablehnen. Zudem steht es den
    Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, ob sie Tätigkeiten durch eigene
    Arbeitnehmer oder durch Fremdpersonaleinsatz (z. B. Arbeitnehmerüberlassung)
    abdecken möchte. Die Einführung der vom Petenten vorgeschlagenen "Strafsteuer"
    unterliegt hohen rechtlichen Hürden. Der Gesetzgeber ist bei der Ausübung der in
    Artikel 105 Grundgesetz (GG) begründeten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern
    an die in Artikel 106 GG aufgeführten Steuerarten und an das ebenfalls in Artikel
    106 GG geregelte Ertragsverteilungssystem gebunden. Die Zuweisung von
    Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Artikel 105 GG in
    Verbindung mit Artikel 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der
    Steuertypen des Artikel 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuerfindungsrecht
    lässt sich aus dem GG nicht herleiten. Danach ist die Einführung einer neuen Steuer
    nur zulässig, soweit sie sich einer der in der Verfassung aufgeführten Steuerart
    zuordnen lässt. Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist die Einführung einer solchen
    neuen Steuer auf Basis des geltenden Verfassungsrechts nicht zulässig.

    Die Frage, ob die vorgeschlagene Steuer einer der in der Verfassung aufgeführten
    Steuerarten zugeordnet werden kann, hängt entscheidend von ihrer Ausgestaltung
    ab. Aus der Petition geht nicht hervor, welche Vorstellungen der Petent im Einzelnen
    bezüglich der von ihm vorgeschlagenen "Strafsteuer" für Arbeitgeber, in deren
    Unternehmen Überstunden geleistet werden, hat. So ist insbesondere hinsichtlich
    der Steuerbemessungsgrundlage z. B. nicht klar, ob auf die Anzahl der geleisteten
    Überstunden oder die dafür gezahlte Entlohnung als Steuerbemessungsgrundlage
    abgestellt werden soll. Sollte die Anzahl der geleisteten Überstunden als
    Anknüpfungspunkt gewählt werden, wäre die Zuordnung einer solchen Steuer zu
    einer in der Verfassung aufgeführten Steuerart nicht möglich. Sollte der Petent
    hingegen an die Entlohnung für die geleisteten Überstunden anknüpfen wollen, stellt
    sich die Frage, ob die bestehende steuerliche Behandlung von Lohnzahlungen
    (Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Lohnschuldner oder die steuerliche
    Erfassung von Arbeitslohn beim Lohngläubiger) im bestehenden Steuersystem
    geändert oder eine neue Steuerart, deren Bemessungsgrundlage Lohnzahlungen
    sind, geschaffen werden soll.

    Aus Sicht des Petitionsausschusses, kann aber auf eine weitere Aufklärung des
    Gewollten verzichtet werden, weil aus ökonomischer Sicht die Einführung einer
    "Strafsteuer" nicht zielführend ist. Viele Tätigkeitsbereiche, in denen Überstunden
    anfallen, erfordern spezielle Qualifikationen und unternehmensinterne Kenntnisse.
    Leiharbeiter bringen häufig diese Qualifikationen nicht mit. Insbesondere bei
    kurzfristig auftretenden Kapazitätsengpässen stellt der Einsatz von Leiharbeitern oft
    aufgrund langer Einarbeitungszeiten keine Option dar. Unternehmen sind
    gezwungen, auf angeordnete Überstunden zurückzugreifen, die häufig mit höheren
    Zuschlägen entgolten werden. In vielen Unternehmen dürfte das Anhäufen von
    Überstunden auch Ausdruck von zunehmenden Fachkräfteengpässen sein. Sie
    haben Schwierigkeiten, langfristig geeignete Mitarbeiter zu finden. Es ist daher nicht
    davon auszugehen, dass eine Strafsteuer den erhofften Lenkungseffekt entfalten und
    neue Arbeitsplätze schaffen würde. Stattdessen dürften die Arbeitskosten steigen
    und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen eingeschränkt werden.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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