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Strafen nach dem Strafgesetzbuch - Alkohol- und Rauschmittelkonsum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Straftäter, die aufgrund starken Alkohol- /Rauschmittelkonsums nicht oder nur vermindert schuldfähig sind, mit einem Einnahmeverbot belegt werden können, welches sich bei Mißachtung und erneuter Auffälligkeit strafverschärfend auswirkt.

Begründung

Immer öfter geben Straftäter an, sich aufgrund starken Alkoholkonsums nicht an den Tathergang erinnern zu können. Oft wird mit eingestanden, dass ihnen bekannt ist, dass sie unter Alkoholeinfluß agressiver werden. Hier muss den Menschen geholfen werden, in dem ihnen der Zugang untersagt wird, ähnlich wie der Zugang ja auch für Kinder und Jugendliche untersagt bzw. eingeschränkt ist. Es kann nicht sein, dass die Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit derart offensichtlich mißbraucht wird.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.07.2008
Sammlung endet: 04.09.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Thorsten Jungholt Strafen nach dem Strafgesetzbuch Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.05.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass Straftäter, die aufgrund starken Alkohol-
    oder Rauschmittelkonsums nicht oder nur vermindert schuldfähig sind, mit einem
    Einnahmeverbot belegt werden können, welches sich bei Missachtung und erneuter
    Auffälligkeit strafverschärfend auswirkt.

    Immer häufiger gebe es Straftäter, die vortragen würden, dass sie sich aufgrund
    starken Alkoholkonsums nicht an den Tathergang erinnern könnten. Dabei würden
    sie oft auch eingestehen, dass ihnen bekannt sei, dass sie unter Alkoholeinfluss
    agressiver würden. Es müsse diesen Menschen geholfen werden, indem ihnen der
    Zugang zu Alkohol und Drogen untersagt werde. Es könne nicht angehen, dass die
    Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit derart offensichtlich missbraucht
    werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den
    Akteninhalt Bezug genommen.

    Die öffentliche Petition wurde von 233 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
    Internet 28 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

    Der
    Petitionsausschuss
    hat
    zu
    der
    Petition
    eine
    Stellungnahme
    des
    Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme
    lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Das Begehren des Petenten, Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen mit
    einem Einnahmeverbot für Alkohol- und Rauschmittel zu belegen, ist bei Vorliegen
    der Voraussetzungen bereits nach geltendem Recht möglich:

    Einer verurteilten Person, deren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden
    ist, kann gemäß § 56c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Weisung erteilt
    werden, sich jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Verstößt die verurteilte Person
    gegen diese Weisung und gibt es dadurch Anlass zu der Besorgnis, dass sie erneut
    Straftaten begehen wird, kann die Strafaussetzung widerrufen werden. Ebenso kann
    eine unter Führungsaufsicht unterstellte verurteilte Person gem. § 68c Abs. 1 Nr. 10
    StGB angewiesen werden, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende
    Mittel zu sich zu nehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Konsum solcher
    Mittel zur Begehung von weiteren Straftaten beitragen wird. Die Weisung ist gemäß
    § 145a StGB strafbewehrt.

    Auch
    der
    Gesichtspunkt,
    eine
    erneute
    Straffälligkeit
    strafschärfend
    zu
    berücksichtigen, wird bereits vom geltenden Recht abgedeckt. Nach § 46 Abs. 2
    StGB hat das Gericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander
    abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei nennt das Gesetz bereits
    ausdrücklich das Vorleben des Täters, worunter auch seine Vorstrafen zu fassen
    sind.

    Entgegen der Ansicht des Petenten kann auch nicht davon ausgegangen werden,
    dass die Möglichkeit der eingeschränkten Schuldfähigkeit von den Tätern
    offensichtlich missbraucht werde. Vielmehr hat die Rechtsprechung in den letzten
    Jahren
    sachgerechte
    Kriterien
    entwickelt,
    um
    eine
    nicht
    gerechtfertigte
    Strafmilderung bei unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten zu vermeiden:

    Nach § 21 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn die
    Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Täters bei der Begehung der Tat erheblich
    vermindert ist. Dies ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Straftäter sich vor der
    Tat durch die Einnahme von Alkohol oder Drogen in einen Rauschzustand versetzt
    hat.

    Eine Strafmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB kommt bei der Begehung von
    Verkehrsstraftaten im Rauschzustand grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in
    Betracht

    beispielsweise
    wenn
    dem
    Täter
    die
    enthemmende
    Wirkung
    ausnahmsweise unbekannt war oder ihm die Möglichkeit einer Fahrt mit dem
    Kraftfahrzeug
    nach
    Alkohol-
    oder
    Rauschmittelkonsum
    wegen
    besonderer
    Vorkehrungen oder aus besonderen Umständen sehr fernliegend erscheinen durfte.

    Auch bei den übrigen Straftaten hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
    Anwendung des § 21 StGB bei selbstverschuldetem Alkoholrausch bereits seit
    einigen Jahren eine Neuausrichtung erfahren. Danach geht der Bundesgerichtshof
    (BGH) davon aus, dass die durch § 21 StGB ermöglichte Strafmilderung wegen
    verminderter Schuldfähigkeit in der Regel (BGH 3 StR 435/02, 479/03, BGH 1 StR
    254/04 und BGH 2 StR 106/03, 419/05; BGH 5 StR 93/04 spricht bei Gewaltdelikten
    von in vielen Fällen) dann ausscheidet, wenn der Täter diesen Zustand durch einen
    selbstverschuldeten Alkoholrausch herbeigeführt hat. Schon lange ist in der
    Rechtsprechung anerkannt, dass die wegen verminderter Schuldfähigkeit verringerte
    Tatschuld durch den schulderhöhenden Umstand des selbstverschuldeten Rausches
    aufgewogen werden kann, so dass eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des
    Täters unterbleibt. Neu ist, dass es hierfür grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist,
    dass der Täter bereits im Rausch vergleichbare Straftaten begangen hat, aufgrund
    derer er sich seiner diesbezüglichen Neigung hätte bewusst sein müssen. Vielmehr
    Folgen
    übermäßigen
    verheerenden
    vielfältig
    dass
    die
    betont
    der
    BGH,
    Alkoholgebrauchs,
    namentlich
    seine
    enthemmende
    und
    oftmals
    aggressionsfördernde Wirkung, allgemeinkundig sind und sich ein Straftäter außer
    es liegen besondere Umstände in seiner Person oder in der Tat vor daher nicht
    darauf berufen kann, es sei für ihn unvorhersehbar gewesen, dass er im Rausch eine
    Straftat begehen werde (vgl. BGH 2 StR 419/05). Diese Rechtsprechung führt zu
    Recht zu dem Ergebnis, dass bei selbstverschuldeter Alkoholisierung keine
    überzogenen
    Anforderungen
    an
    ein
    die
    Strafmilderung
    nach
    § 21 StGB
    ausschließendes Vorverschulden des Täters gestellt werden dürfen. Sie trägt unter
    Wahrung des Schuldprinzips zugleich dem wichtigen kriminalpolitischen Anliegen
    Rechnung, dem hohen Anteil der unter Alkoholeinfluss begangenen Taten,
    namentlich bei Gewaltdelikten, sachgemäß zu begegnen.

    Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass das Anliegen des Petenten bereits
    der geltenden Rechtslage entspricht und kann keinen darüber hinaus gehenden
    Handlungsbedarf
    Petitionsverfahren
    das
    daher,
    empfiehlt
    Er
    erkennen.
    abzuschließen.

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