Terület: Németország
 

Strafverfahren - Anerkennung der Urteile der Nürnberger Prozesse

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag

221 Aláírások

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2011
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

A petíció címzettje: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Urteile der Nürnberger Prozesse aus den Jahren 1945-1949 von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden.

Indoklás:

Während den "Nürnberger Prozessen" von 1945-1949 wurden die Hauptkriegsverbrecher des sog. "Dritten Reiches" vor das alliierte Kriegstribunal gestellt und für Ihre unmenschlichen Verbrechen zur Rechenschaft gezogen. Mit diesem Tribunal wurden grundlegende "Meileinsteine" gesetzt, um auch in Zukunft Kriegsverbrecher verfolgen zu können (UN-Kriegsverbrecher-Tribunal). Bis zur deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 hatte die Bundesrepublik keine Möglichkeit, Beschlüsse oder Gerichtsurteile der Alliierten auf zu heben oder zu ändern. Mit Erlangung der Wiedererlangung der staatlichen Souveränität durch die Wiedervereinigung, wurde mit den Alliierten vereinbart, daß die Bundesrepublik ohne Unterschied allierte und bundesdeutsche Beschlüsse aufheben oder ändern kann. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik in Bezug auf die Nürberger Urteile keinen Gebrauch gemacht. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland diese Urteile auch bisher noch nicht anerkannt. Diese Petition soll erreichen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Urteile aus den Jahren 1945-1949 als Recht anerkennt und gleichzeitig damit aufzeigen, daß sich Deutschland gegen solche Menschen verachtende Diktaturen und Verbrechen ausspricht, wie es in den Jahren 1933 bis 1945 auf deutschem Boden geschehen ist.

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A petíció részletes meghatározása

Petíciót indítottak: 2011. 01. 30.
Gyűjtés vége: 2011. 06. 21.
Terület: Németország
Kategória:  

Ùjdonságok

  • Pet 4-17-07-312-020043

    Strafverfahren


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
    Urteile der Nürnberger Prozesse aus den Jahren 1945-1949 von der Bundesrepublik
    Deutschland anerkannt werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, bis zur deutschen
    Wiedervereinigung im Jahr 1990 habe die Bundesrepublik Deutschland keine
    Möglichkeit besessen, Beschlüsse oder Gerichtsurteile der Alliierten aufzuheben
    oder zu ändern. Mit Erlangung der Wiedererlangung der staatlichen Souveränität
    durch die Wiedervereinigung sei mit den Alliierten vereinbart worden, dass
    Deutschland ohne Unterschied alliierte und bundesdeutsche Beschlüsse aufheben
    oder ändern könne. Von diesem Recht habe die Bundesrepublik in Bezug auf die
    Nürnberger Urteile keinen Gebrauch gemacht, diese Urteile allerdings bisher auch
    nicht anerkannt. Die Bundesrepublik Deutschland solle daher die Urteile aus den
    Jahren 1945-1949 ausdrücklich als Recht anerkennen und gleichzeitig damit
    aufzeigen, dass sich Deutschland gegen solche Menschen verachtende Diktaturen
    und Verbrechen ausspreche.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 221 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 75 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden vor dem Internationalen Militärgerichtshof von
    Nürnberg die Hauptkriegsverbrecher wegen Verbrechen gegen das Völkerrecht zur
    Verantwortung gezogen. Darüber hinaus wurden in zwölf „Nürnberger
    Nachfolgeprozessen“, die bis Mitte 1949 vor amerikanischen Militärgerichten
    durchgeführt wurden, hohe Vertreter des Militärs, der Justiz und der Ärzteschaft,
    Repräsentanten der Wirtschaft und der Industrie sowie führende Persönlichkeiten
    aus Staat und Partei verurteilt, und zwar auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 10 des
    Alliierten Kontrollrats über die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen,
    Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“.
    Die Behandlung der Nürnberger Prozesse war Gegenstand des „Vertrages zur
    Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu
    dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung
    des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)“,
    verkündet im Bundesgesetzblatt II 1955, S. 405 ff.
    Artikel 7 dieses „Überleitungsvertrages“ enthält den Grundsatz, dass alle
    strafrechtlichen Urteile und Entscheidungen der drei Westmächte in Strafsachen „in
    jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam“ bleiben
    sollten. Nach Artikel 6 galt dies nicht für Urteile gegen Kriegsverbrecher; hinsichtlich
    dieser Gruppe wurde allerdings einem Gemischten Ausschuss die Aufgabe
    übertragen, Empfehlungen zur Strafvollstreckung verurteilter Kriegsverbrecher
    auszusprechen, jedoch „… ohne die Gültigkeit der Urteile in Frage zu stellen …“.
    Im Rahmen eines Notenwechsels zum „Vertrag über die abschließende Regelung in
    Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990 („Zwei plus Vier Vertrag“) ist
    Artikel 6 des o. g. Vertrages außer Kraft getreten, während Artikel 7 Abs. 1 weiter in
    Kraft ist (BGBl. II 1990, S. 1386 ff.).
    Die Nürnberger Prinzipien haben eine vielfältige Bestätigung als geltendes Völker-
    recht erfahren. Heute steht außer Zweifel, dass das Nürnberger Recht zum gesicher-
    ten Bestand des Völkergewohnheitsrechts gehört. Deutschland setzt sich in
    vielfältiger Weise für die Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts ein.

    Beispielsweise hat die Bundesrepublik Deutschland mit großem Engagement seit
    Anfang 1997 an den Verhandlungen über das Statut des Internationalen
    Strafgerichtshofs (IStGH) mitgewirkt; parteiübergreifend erfolgte dabei ein
    Bekenntnis zum Völkerstrafrecht und zur Internationalen Strafgerichtsbarkeit. Im
    Zuge der Einführung des IStGH änderte die Bundesrepublik Deutschland im Jahre
    2000 auch den Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes dahingehend, dass die
    Überstellung Deutscher an den IStGH möglich ist.
    Als Zeichen der deutschen Völkerstrafrechtsfreundlichkeit und der Anerkennung der
    Nürnberger Prinzipien ist ferner die am 5. Oktober 2001 erfolgte formelle
    Zurücknahme des bis dahin bestehenden deutschen „Vorbehalts“ gegen den
    „Nürnberger Zusatz“ zur EMRK – nämlich die nach Artikel 7 Absatz 2 EMRK
    bestehende Möglichkeit, nach Völkergewohnheitsrecht zu verurteilen – zu bewerten.
    Im Jahr 2002 spiegelte sich Deutschlands Engagement bezüglich der Förderung der
    Durchsetzung des Völkerstrafrechts schließlich in der Einführung des Gesetzes über
    die deutsche Zusammenarbeit mit dem IStGH und der Schaffung des
    Völkerstrafgesetzbuchs wider.
    Die Haltung Deutschlands zu den Nürnberger Prozessen ist somit eindeutig
    ersichtlich. Der Ausschuss vermag vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen
    Handlungsbedarf zu erkennen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Die Angeklagten, die Unvorstellbares verbrochen hatten, sind fair behandelt worden. Sie wurden anwaltlich vertreten. Das Gericht hat sich bemüht, individuelle Schuld festzustellen. Die Prozesse sind die Grundlage der Demokratie in Deutschland seit dem 2. WK, und sie sind die Grundlage für das internationale Völkerstrafrecht. Es ist ein Witz der Geschichte, dass Deutschland die Urteile nie anerkannt hat.

1. Nulla poena sine lege - „Keine Strafe ohne Gesetz“ – auch bekannt als Gesetzlichkeitsgrundsatz. Zwei der vier Hauptanklagepunkte des IMT (a. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung und b. Verbrechen gegen den Frieden) wurden von den Alliierten im Jahr zuvor erst "erschaffen", rückwirkend gültig und strafbar gemacht. 2. Die IMT-Prozesse wurde nach anglo-amerikanischem (Angeklagte-r muss Unschuld beweisen) und NICHT nach Zentral-Europäischen Rechtssystem (das Gericht muss die Schuld ... beweisen) durchgeführt. Mit neutralen Richtern und ohne Punkt 1, plus ALLE Verbrecher angeklagt ...

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