Region: Germany

Straßenverkehrs-Ordnung - Änderung des § 2 (4) Straßenverkehrsordnung (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

51 supporters 51 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Änderung des Textes § 2 STVO Abschnitt 4. von:"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." in"Radfahrer sind grundsätzlich verpflichtet, vorhandene Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen."

Reason

In den letzten Jahren wird die Anzahl der Radfahrer, die trotz vorhandener Radweg auf der Strasse fahren, immer mehr.Diese Radfahrer gefährden damit nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern bringen auch die Kraftfahrzeuge auf der Strasse in Gefahr (Überholmanöver, starkes Bremsen, weil der Platz zum Überholen nicht reicht).Wenn man schon Radwege zur Sicherheit der Radfahrer gebaut hat, dann soll diese auch genutzt werden, egal ob da ein Schild steht oder nicht (was innerort ja nicht immer der Fall ist).

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News

  • Pet 1-18-12-9213-044422 Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 2 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
    zu ändern, dass Radfahrende grundsätzlich verpflichtet werden sollen, vorhandene
    Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen.

    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen dem Petitionsausschuss 51 Mitzeichnungen und
    neun Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
    angeführten Aspekte gesondert eingegangen werden kann.

    Zur Begründung... further

Not yet a PRO argument.

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