Erfolg

Straßenverkehrs-Ordnung - Ergänzung des § 35 Absatz 1 StVO (Aufnahme des THW in den Adressatenkreis mit Sonderrechten)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
70 Unterstützende 70 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

70 Unterstützende 70 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung gefordert. Das Technische Hilfswerk soll neben Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst in den Adressatenkreis mit Sonderrechten aufgenommen werden.

Begründung

Das Technische Hilfswerk (THW) ist eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Nach § 1 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz) ist der Organisation die technische Hilfe 1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hatzugewiesen. Das THW ist aus der Sicherheitsarchitektur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr nicht mehr wegzudenken und ist verlässlicher Partner der primär zuständigen Gefahrenabwehrbehörden.Ein Großteil der alltäglichen Einsätze spielt sich unterhalb der Katastrophenschwelle ab, das heißt, das THW kommt bei vielen lokalen Unglücks- und Notfällen zum Einsatz.Auch in diesen Lagen ist es häufig unerlässlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen.Nach Wortlautauslegung des § 35 StVO hat das THW diese Möglichkeit jedoch nur im Rahmen des Katastrophenschutzes. In den oben erwähnten Fällen der Gefahrenabwehr auf lokaler Ebene könnte die Organisation nicht von der Möglichkeit der Nichtbefolgung einzelner Verhaltensvorschriften der StVO Gebrauch machen.In der juristischen Literatur ist diese Auslegung zu finden. Obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik sind mir nicht bekannt.Dem ehrenamtlichen Helfer sollte ein Instrumentarium anhand gegeben werden, was er als Nichtjurist auch problemlos deuten und nutzen kann.Zur Schaffung von Rechtssicherheit für zigtausend ehrenamtlich Tätige in der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk schlage ich vor, das THW als Adressat in den Kreis der in § 35 Abs. 1 StVO genannten Organisationen aufzunehmen. Diese Lösung scheint praktikabel, es bedarf keiner weiteren juristischen Auslegung, ob das Technische Hilfswerk unter den Begriff "Katastrophenschutz" subsumiert werden kann. Die Nennung in § 35 StVO hat keine erweiterten Befugnisse zur Folge.

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Neuigkeiten

  • Pet 1-19-12-9213-000152 Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird vorgeschlagen, das Technische Hilfswerk neben Bundeswehr,
    Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst ausdrücklich in
    den Adressatenkreis mit Sonderrechten des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung
    aufzunehmen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 60 Mitzeichnungen und vier Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen... weiter

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