Straßenverkehrsordnung - Aufhebung des Rechtsüberholverbots auf Bundesautobahnen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

454 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

454 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Überholen auf Bundesautobahnen auf der rechten Fahrspur erlaubt wird und somit das Rechtsüberholverbot aufgehoben wird.

Begründung

Durch das derzeitige Rechtsüberholverbot auf BAB kommt es häufig zu gefährlichen Fahrmanövern. Bei 6 spurigen Autobahnen fahren viele Autofahrer permanent auf der mittleren Fahrbahn, obwohl die rechte Spur frei ist. Autofahrer die sich an die STVO halten (Rechtsfahrgebot) müssen das langsam fahrendere KFZ der mittleren Fahrspur, über die Linke Spur überholen, um dann wieder auf die rechte Fahrbahn zu gelangen. Leider passiert das auf einer längeren Strecke andauernd. Meistens fahren deshalb die meisten KFZ permanent auf der linken Fahrspur, was zu Geschwindigkeitsreduzierung auf der linken Spur führt. KFZ der rechten Fahrbahn fahren nun wieder schneller und begehen dadurch eine Missachtung der STVO. Um dies zu vermeiden müssen diese dann wiederum selbst auf die linke Fahrbahn und werden genötigt schneller zu fahren als nötig wäre. Nur damit sie sich nicht Strafbar machen. Die Nutzen durch Aufhebung des Rechtsüberholverbotes wären: Entlastung der Überholspur Weniger Schadstoffabgabe durch gleichbleibende Geschwindigkeit Weniger Staus Mehr Verkehrssicherheit Förderung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 130 km. Besserer Verkehrsfluss, dadurch weniger Aggression.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.01.2010
Sammlung endet: 10.03.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Peter Würich

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird die Aufhebung des Rechtsüberholverbotes auf
    deutschen Bundesautobahnen gefordert.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 454 Mitzeichnungen
    und 171 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen ausgeführt, dass
    es derzeit aufgrund des Rechtsüberholverbots auf mehrstreifigen Autobahnen immer
    wieder zu gefährlichen Situationen komme, da es viele Autofahrer gebe, die
    permanent auf der mittleren Fahrspur fahren, obwohl die rechte Spur frei sei. Dies
    führe dazu, dass links überholt werden müsse, um dann wieder auf die äußerst
    rechte Spur zurückzufahren. Deshalb würden viele Autofahrer direkt auf der äußerst
    linken Spur bleiben, was zur Geschwindigkeitsreduzierung auf dieser Spur führe.
    Dies habe zur Folge, dass Autofahrer auf der rechten Spur wiederum schneller
    fahren würden und dadurch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) missachteten. Die
    Erlaubnis, auf Autobahnen auch rechts zu überholen, würde viele Vorteile mit sich
    bringen, wie z. B. mehr Verkehrssicherheit durch eine Entlastung der Überholspur,
    weniger Staus sowie einen besseren Verkehrsfluss, weniger Schadstoffabgabe und
    eine Verringerung der Aggressionen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Petition
    verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer zu
    der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
    und Stadtentwicklung (BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar:

    In Deutschland gilt das Linksüberholgebot. Rechtsüberholen ist grundsätzlich nicht
    erlaubt, da es große Gefahren für die Straßenverkehrssicherheit birgt. Die
    Vorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung zum Überholvorgang sind eindeutig.
    Ausnahmen
    engen Voraussetzungen
    ganz
    unter
    nur
    bestehen
    hiervon
    (vgl. § 7 StVO).

    Rechtsüberholen ist eine Eigenart
    in den USA (keep in lanes). Europäischen
    Staaten ist diese Regel fremd. Die Rechtfertigung für das Rechtsüberholen in den
    USA liegt in der Gleichförmigkeit des Verkehrsflusses, denn die Geschwindigkeiten
    auf beiden Fahrspuren sind dort annähernd gleich. Diese Voraussetzung wird in
    Deutschland schon deshalb nicht vorliegen, weil bestimmte Fahrzeugkategorien,
    z. B. Lkw, sich an die für sie geltenden Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen
    halten müssen, die deutlich unterhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegen.
    Zudem gibt es in Deutschland kein generelles Tempolimit für Pkw und Motorräder.
    Die Einführung eines Tempolimits ist auch nicht geplant.

    Rechtsüberholen würde zudem bedeuten, dass der Fahrer eine zusätzliche
    Gefahrenquelle im Auge behalten muss. Dies ist besonders bedeutsam bei hohen
    Differenzgeschwindigkeiten. Bei Einführung des Rechtsüberholens würde die
    Aufmerksamkeit damit noch mehr als ohnehin beansprucht. Es darf auch nicht
    übersehen werden, dass die Fahrkultur in den USA im Allgemeinen nicht mit
    derjenigen in Mitteleuropa vergleichbar ist.

    Das
    zu
    keep-in-lane-Prinzip basiert auf der grundsätzlichen Bereitschaft
    gleichförmigem Fahren. An die Einführung einer vergleichbaren Regelung wird
    wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten in Deutschland nicht gedacht. Das
    unzulässige Rechtsüberholen wird deshalb als Ordnungswidrigkeit geahndet.

    Das Rechtsfahrgebot
    in der Straßenverkehrs-Ordnung eindeutig geregelt und
    ist
    verlangt von dem Fahrzeugführer, dass er von zwei Fahrbahnen die jeweils rechte zu
    benutzen hat und innerhalb einer Fahrbahn möglichst weit rechts fahren muss (§ 2

    Abs. 1 und 2 StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen, z. B. auf einer
    Autobahn, ist daher grundsätzlich der äußerst rechte Fahrstreifen zu benutzen.

    Die Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot ergeben sich aus § 7 StVO. Hinzuweisen ist
    vorliegend insbesondere auf § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO:
    Sind außerhalb
    geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehrere Fahrstreifen mit
    Zeichen 340 (Leitlinie) gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem
    Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig
    befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.

    trägt der Verkehrsdichte Rechnung und vermindert das
    . Diese Vorschrift
    ständige Aus- und Einscheren, das stets mit Gefahren verbunden ist. Die
    Missachtung des Rechtsfahrgebotes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, d. h.
    derjenige, der ohne Grund und unter Missachtung der o. g. Rechtslage die linken
    Fahrstreifen blockiert, handelt ordnungswidrig.

    Die Überwachung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ist eine eigene
    Angelegenheit der Länder. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsverteilung im
    Grundgesetz
    (Artikel 83, 84 GG). Der Bund hat weder Eingriffs- noch
    Weisungsrechte gegenüber den Ländern. Nach hiesiger Kenntnis führen diese aber
    notwendige Kontrollen im Rahmen ihrer Ressourcen durch.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss
    angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage das Anliegen der Petition im
    Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

Noch kein PRO Argument.

Eine Aufhebung des Rechtsüberholverbots mit dem Bestehen einer regelmäßigen Nichtbeachtung bestehender Verkehrsregeln zu begründen ist widersinnig. Gesetze haben sich nicht Regelwidrigkeiten anzupassen. Verkehrsregeln haben sich nicht der Beliebigkeit und Bequemlichkeit derer zu unterwerfen, die sich von sich regelwidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern gestört/genötigt fühlen. Stattdessen sind geltende Verkehrsregeln verstärkt anzumahnen und durchzusetzen.

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243 Unterschriften
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