Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Überholen auf Bundesautobahnen auf der rechten Fahrspur erlaubt wird und somit das Rechtsüberholverbot aufgehoben wird.
Begründung
Durch das derzeitige Rechtsüberholverbot auf BAB kommt es häufig zu gefährlichen Fahrmanövern. Bei 6 spurigen Autobahnen fahren viele Autofahrer permanent auf der mittleren Fahrbahn, obwohl die rechte Spur frei ist. Autofahrer die sich an die STVO halten (Rechtsfahrgebot) müssen das langsam fahrendere KFZ der mittleren Fahrspur, über die Linke Spur überholen, um dann wieder auf die rechte Fahrbahn zu gelangen. Leider passiert das auf einer längeren Strecke andauernd. Meistens fahren deshalb die meisten KFZ permanent auf der linken Fahrspur, was zu Geschwindigkeitsreduzierung auf der linken Spur führt. KFZ der rechten Fahrbahn fahren nun wieder schneller und begehen dadurch eine Missachtung der STVO. Um dies zu vermeiden müssen diese dann wiederum selbst auf die linke Fahrbahn und werden genötigt schneller zu fahren als nötig wäre. Nur damit sie sich nicht Strafbar machen. Die Nutzen durch Aufhebung des Rechtsüberholverbotes wären: Entlastung der Überholspur Weniger Schadstoffabgabe durch gleichbleibende Geschwindigkeit Weniger Staus Mehr Verkehrssicherheit Förderung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 130 km. Besserer Verkehrsfluss, dadurch weniger Aggression.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der öffentlichen Petition wird die Aufhebung des Rechtsüberholverbotes auf
deutschen Bundesautobahnen gefordert.
Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss 454 Mitzeichnungen
und 171 Diskussionsbeiträge vor.
Zur Begründung des Anliegens wird in der Petition im Wesentlichen ausgeführt, dass
es derzeit aufgrund des Rechtsüberholverbots auf mehrstreifigen Autobahnen immer
wieder zu gefährlichen Situationen komme, da es viele Autofahrer gebe, die
permanent auf der mittleren Fahrspur fahren, obwohl die rechte Spur frei sei. Dies
führe dazu, dass links überholt werden müsse, um dann wieder auf die äußerst
rechte Spur zurückzufahren. Deshalb würden viele Autofahrer direkt auf der äußerst
linken Spur bleiben, was zur Geschwindigkeitsreduzierung auf dieser Spur führe.
Dies habe zur Folge, dass Autofahrer auf der rechten Spur wiederum schneller
fahren würden und dadurch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) missachteten. Die
Erlaubnis, auf Autobahnen auch rechts zu überholen, würde viele Vorteile mit sich
bringen, wie z. B. mehr Verkehrssicherheit durch eine Entlastung der Überholspur,
weniger Staus sowie einen besseren Verkehrsfluss, weniger Schadstoffabgabe und
eine Verringerung der Aggressionen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Petition
verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer zu
der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar:
In Deutschland gilt das Linksüberholgebot. Rechtsüberholen ist grundsätzlich nicht
erlaubt, da es große Gefahren für die Straßenverkehrssicherheit birgt. Die
Vorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung zum Überholvorgang sind eindeutig.
Ausnahmen
engen Voraussetzungen
ganz
unter
nur
bestehen
hiervon
(vgl. § 7 StVO).
Rechtsüberholen ist eine Eigenart
in den USA (keep in lanes). Europäischen
Staaten ist diese Regel fremd. Die Rechtfertigung für das Rechtsüberholen in den
USA liegt in der Gleichförmigkeit des Verkehrsflusses, denn die Geschwindigkeiten
auf beiden Fahrspuren sind dort annähernd gleich. Diese Voraussetzung wird in
Deutschland schon deshalb nicht vorliegen, weil bestimmte Fahrzeugkategorien,
z. B. Lkw, sich an die für sie geltenden Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen
halten müssen, die deutlich unterhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegen.
Zudem gibt es in Deutschland kein generelles Tempolimit für Pkw und Motorräder.
Die Einführung eines Tempolimits ist auch nicht geplant.
Rechtsüberholen würde zudem bedeuten, dass der Fahrer eine zusätzliche
Gefahrenquelle im Auge behalten muss. Dies ist besonders bedeutsam bei hohen
Differenzgeschwindigkeiten. Bei Einführung des Rechtsüberholens würde die
Aufmerksamkeit damit noch mehr als ohnehin beansprucht. Es darf auch nicht
übersehen werden, dass die Fahrkultur in den USA im Allgemeinen nicht mit
derjenigen in Mitteleuropa vergleichbar ist.
Das
zu
keep-in-lane-Prinzip basiert auf der grundsätzlichen Bereitschaft
gleichförmigem Fahren. An die Einführung einer vergleichbaren Regelung wird
wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten in Deutschland nicht gedacht. Das
unzulässige Rechtsüberholen wird deshalb als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Das Rechtsfahrgebot
in der Straßenverkehrs-Ordnung eindeutig geregelt und
ist
verlangt von dem Fahrzeugführer, dass er von zwei Fahrbahnen die jeweils rechte zu
benutzen hat und innerhalb einer Fahrbahn möglichst weit rechts fahren muss (§ 2
Abs. 1 und 2 StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen, z. B. auf einer
Autobahn, ist daher grundsätzlich der äußerst rechte Fahrstreifen zu benutzen.
Die Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot ergeben sich aus § 7 StVO. Hinzuweisen ist
vorliegend insbesondere auf § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO:
Sind außerhalb
geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehrere Fahrstreifen mit
Zeichen 340 (Leitlinie) gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem
Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig
befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
trägt der Verkehrsdichte Rechnung und vermindert das
. Diese Vorschrift
ständige Aus- und Einscheren, das stets mit Gefahren verbunden ist. Die
Missachtung des Rechtsfahrgebotes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, d. h.
derjenige, der ohne Grund und unter Missachtung der o. g. Rechtslage die linken
Fahrstreifen blockiert, handelt ordnungswidrig.
Die Überwachung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung ist eine eigene
Angelegenheit der Länder. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeitsverteilung im
Grundgesetz
(Artikel 83, 84 GG). Der Bund hat weder Eingriffs- noch
Weisungsrechte gegenüber den Ländern. Nach hiesiger Kenntnis führen diese aber
notwendige Kontrollen im Rahmen ihrer Ressourcen durch.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss
angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage das Anliegen der Petition im
Ergebnis nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Eine Aufhebung des Rechtsüberholverbots mit dem Bestehen einer regelmäßigen Nichtbeachtung bestehender Verkehrsregeln zu begründen ist widersinnig. Gesetze haben sich nicht Regelwidrigkeiten anzupassen. Verkehrsregeln haben sich nicht der Beliebigkeit und Bequemlichkeit derer zu unterwerfen, die sich von sich regelwidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern gestört/genötigt fühlen. Stattdessen sind geltende Verkehrsregeln verstärkt anzumahnen und durchzusetzen.