Région: Allemagne
 

Straßenverkehrsordnung - Blaues Blinklicht im Einsatzfall

Pétitionnaire non public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag

758 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

758 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2009
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Angehörige der Einsatzabteilung einer Hilfsorganisationen der Bundesrepublik im Einsatzfalle blaues Blinklicht (Blaulicht) in Form von magnetischen Aufsetzern auf dem Dach oder mit Saugnäpfen an der Innenseite der Windschutzscheibe am privaten PKW anbringen dürfen

Raison

Durch die Verwendung von Blaulicht (ohne Martinshorn) werden andere Verkehrsteilnehmer eher auf die im Einsatzfall befindlichen freiwilligen Kräfte der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst, THW), die sich auf dem Weg zu ihrer Unterkunt befinden, aufmerksam. Dadurch würde sich die Unfallrate, der auf dem Weg zum Gerätehaus befindlichen Einsatzkräfte deutlich verringern. Desweiteren würde sich, vorallem in den kleineren Städten, die keine Hauptamtlich besetzten Wachen vorhalten können, die Ausrückezeit verringern lassen.

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détails de la pétition

Pétition lancée: 08/05/2009
Fin de la collecte: 08/07/2009
Région: Allemagne
Catégorie:  

Actualités

  • Benjamin Graf Straßenverkehrs-Ordnung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Eingabe wird gefordert, dass Angehörige der Einsatzabteilung einer
    Hilfsorganisation im Einsatzfall blaues Blinklicht in Form von magnetischen
    Aufsetzern auf dem Dach oder mit Saugnäpfen an der Innenseite der
    Windschutzscheibe an Privatfahrzeugen anbringen können.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Ausschuss 758 Mitzeichnungen und
    74 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass andere Ver-
    kehrsteilnehmer durch die Verwendung von Blaulicht (ohne Martinshorn) eher auf die
    im Einsatz befindlichen freiwilligen Kräfte der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Ret-
    tungsdienst, Technisches Hilfswerk) aufmerksam gemacht würden. Dadurch würde
    sich die Unfallrate der auf dem Weg zur Unterkunft befindlichen Einsatzkräfte deut-
    lich reduzieren. Zudem würde sich die Ausrückzeit verringern, was vor allem in klei-
    neren Städten ohne hauptamtlich besetzte Wachen von Vorteil wäre.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS) wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das Engagement des Petenten zur Erhö-
    hung der Verkehrssicherheit und zur Verringerung der Ausrückzeiten von Hilfsorga-
    nisationen im Einsatzfall. Aus § 49a Abs 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergibt sich,
    dass an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zuläs-
    sig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

    Eine abschließende Aufzählung der Fahrzeuge, die mit Kennleuchten für blaues
    Blinklicht ausgerüstet werden dürfen, enthält § 52 Abs. 3 StVZO. Berechtigt zur Ver-
    wendung von blauem Blinklicht sind danach unter anderem Kraftfahrzeuge des Voll-
    zugsdienstes der Polizei, Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr, des Ka-
    tastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie anerkannte Krankenkraftwagen.
    Eine Verwendung von Blaulicht an privaten Personenkraftwagen ist hingegen ausge-
    schlossen.

    Eine Änderung dieser Vorschrift in der vom Petenten geforderten Weise ist aus Sicht
    des Petitionsausschusses nicht zu befürworten. Andere Verkehrsteilnehmer könnten
    durch den Einsatz von Blaulicht an im Übrigen unauffälligen Privatfahrzeugen zu ver-
    kehrsgefährdenden Reaktionen veranlasst werden.

    Aus den genannten Gründen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen der Peti-
    tion nicht zu unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschlie-
    ßen.

Pas encore un argument PRO.

bin selber beim thw aus gutem grund verwehrt ffw thw ihren angehöriegen sonderechte mit privat pkws arlein schon das mißbrauchsrisiko bei allen privat pkws von ffwlern und thwlern das unfallrisiko weil die betrofnenen dann sich auch rausnehmen werden schneller zu fahren etc....

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