Straßenverkehrsordnung - Blaues Blinklicht im Einsatzfall

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

758 署名

請願は認められなかった

758 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2009
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Angehörige der Einsatzabteilung einer Hilfsorganisationen der Bundesrepublik im Einsatzfalle blaues Blinklicht (Blaulicht) in Form von magnetischen Aufsetzern auf dem Dach oder mit Saugnäpfen an der Innenseite der Windschutzscheibe am privaten PKW anbringen dürfen

理由

Durch die Verwendung von Blaulicht (ohne Martinshorn) werden andere Verkehrsteilnehmer eher auf die im Einsatzfall befindlichen freiwilligen Kräfte der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst, THW), die sich auf dem Weg zu ihrer Unterkunt befinden, aufmerksam. Dadurch würde sich die Unfallrate, der auf dem Weg zum Gerätehaus befindlichen Einsatzkräfte deutlich verringern. Desweiteren würde sich, vorallem in den kleineren Städten, die keine Hauptamtlich besetzten Wachen vorhalten können, die Ausrückezeit verringern lassen.

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請願に関する情報

請願開始: 2009/05/08
コレクション終了: 2009/07/08
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Benjamin Graf Straßenverkehrs-Ordnung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Eingabe wird gefordert, dass Angehörige der Einsatzabteilung einer
    Hilfsorganisation im Einsatzfall blaues Blinklicht in Form von magnetischen
    Aufsetzern auf dem Dach oder mit Saugnäpfen an der Innenseite der
    Windschutzscheibe an Privatfahrzeugen anbringen können.

    Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Ausschuss 758 Mitzeichnungen und
    74 Diskussionsbeiträge vor.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass andere Ver-
    kehrsteilnehmer durch die Verwendung von Blaulicht (ohne Martinshorn) eher auf die
    im Einsatz befindlichen freiwilligen Kräfte der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Ret-
    tungsdienst, Technisches Hilfswerk) aufmerksam gemacht würden. Dadurch würde
    sich die Unfallrate der auf dem Weg zur Unterkunft befindlichen Einsatzkräfte deut-
    lich reduzieren. Zudem würde sich die Ausrückzeit verringern, was vor allem in klei-
    neren Städten ohne hauptamtlich besetzte Wachen von Vorteil wäre.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    (BMVBS) wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das Engagement des Petenten zur Erhö-
    hung der Verkehrssicherheit und zur Verringerung der Ausrückzeiten von Hilfsorga-
    nisationen im Einsatzfall. Aus § 49a Abs 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergibt sich,
    dass an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zuläs-
    sig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

    Eine abschließende Aufzählung der Fahrzeuge, die mit Kennleuchten für blaues
    Blinklicht ausgerüstet werden dürfen, enthält § 52 Abs. 3 StVZO. Berechtigt zur Ver-
    wendung von blauem Blinklicht sind danach unter anderem Kraftfahrzeuge des Voll-
    zugsdienstes der Polizei, Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr, des Ka-
    tastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie anerkannte Krankenkraftwagen.
    Eine Verwendung von Blaulicht an privaten Personenkraftwagen ist hingegen ausge-
    schlossen.

    Eine Änderung dieser Vorschrift in der vom Petenten geforderten Weise ist aus Sicht
    des Petitionsausschusses nicht zu befürworten. Andere Verkehrsteilnehmer könnten
    durch den Einsatz von Blaulicht an im Übrigen unauffälligen Privatfahrzeugen zu ver-
    kehrsgefährdenden Reaktionen veranlasst werden.

    Aus den genannten Gründen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen der Peti-
    tion nicht zu unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschlie-
    ßen.

まだPRO議論はありません。

bin selber beim thw aus gutem grund verwehrt ffw thw ihren angehöriegen sonderechte mit privat pkws arlein schon das mißbrauchsrisiko bei allen privat pkws von ffwlern und thwlern das unfallrisiko weil die betrofnenen dann sich auch rausnehmen werden schneller zu fahren etc....

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