Straßenverkehrsordnung - Höheres Bußgeld für verbotswidrige Benutzung von Nebelscheinwerfern und -schlußleuchten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

533 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

533 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Strafen für den vorschriftswidrigen Einsatz / Betrieb von Nebelscheinwerfern und Nebelschlußleuchten an KFZ erhöht werden.

Begründung

Oftmals schalten Autofahrer die Nebelscheinwerfer pauschal mit dem Abblendlicht ein, ohne das starker Nebel oder eine andere erhebliche wetterbedingte Sichtbehinderung dies rechtfertigen würde. Insbesondere bei nasser Straße während oder nach Regenfällen ist die Blendwirkung der Nebelscheinwerfer auf den entgegenkommenden Verkehr durch Reflexion auf der Straßenoberfläche meist sehr stark. In den letzen Jahren hat sich der vorschriftswidrige Betrieb von Nebelscheinwerfern und -schlußleuchten erheblich ausgeweitet - bei der geringsten Sichtbehinderung wird alles an Beleuchtung eingeschaltet, was das Fahrzeug besitzt. Es gilt bei vielen Fahrern zudem als chic, mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern zu fahren. Manche erhoffen sich auf einen Sicherheitsgewinn durch bessere Sicht auf die Straße, der aber im Normalfall kaum gegeben ist, da lediglich eine verbesserte Nachfeldausleuchtung erreicht wird. Die bisherigen Strafe beschränkt sich auf eine geringe Geldbuße. Dies sollte entsprechend angehoben werden (da Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und Gefährdung durch Blendwirkung), um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.01.2011
Sammlung endet: 19.04.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Christian Daser

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit
    von
    verbotswidrige Betrieb
    der
    dass
    gefordert,
    der Petition wird
    Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten an Kraftfahrzeugen mit höherem
    Bußgeld bestraft wird.

    Zu der öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss die Unterschriften von
    533 Unterstützern sowie 89 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür
    gebeten, dass nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen dargestellt
    werden können.

    Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass eine Erhöhung des Bußgeldes für
    den vorschriftswidrigen Einsatz und Betrieb von Nebelscheinwerfern und
    Nebelschlussleuchten gerechtfertigt sei, da andere Verkehrsteilnehmer durch die
    Blend-wirkung behindert und gefährdet würden. Eine abschreckende W irkung gehe
    von der derzeitigen geringen Geldbuße nicht aus. Außerdem hätten sich in den
    letzten Jah-ren solche Verstöße erheblich ausgebreitet. Einerseits gelte es als
    schick, mit einge-schalteten Nebelscheinwerfern zu fahren, andererseits erhofften
    sich manche Ver-kehrsteilnehmer einen Sicherheitsgewinn, der im Normalfall aber
    kaum gegeben sei, da lediglich eine verbesserte Nachfeldausleuchtung erreicht
    werde.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

    Die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt
    nach den Regeln des § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OW iG).
    Grundlage sind danach die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der
    den Täter trifft. Zu bedenken ist dabei, dass die Bußgeldvorschriften zur Wahrung

    der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung der Geldbußen für die
    verschiedenen im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten sicherstellen
    müssen. Maßgebliche Kriterien sind die Vorwerfbarkeit und das Gefahrenpotential,
    das die jeweilige Tat hervorruft. In diesem Sinne wiegen z. B. Verstöße gegen das
    Betreiben von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten weniger schwer als
    diejenigen gegen Geschwindigkeits- oder Abstandsvorschriften.

    Für
    Verstöße
    gegen
    das
    Betreiben
    von
    Nebelscheinwerfern
    und
    Nebelschlussleuchten ist nach der Bußgeldkatalog-Verordnung eine Regelgeldbuße
    von 10 Euro vorgesehen. W ird ein anderer dadurch gefährdet, erhöht sich die
    Regelgeldbuße auf 15 Euro, bei einem Unfall auf 35 Euro. Diese Höhe ist aufgrund
    der oben erläuterten Grundsätze angemessen, zumal diese Regelgeldbußen von
    fahr-lässiger Begehungsweise
    und
    gewöhnlichen Tatumständen
    ausgehen.
    Typischer Fall wäre z. B., wenn es der Fahrzeugführer nach entsprechender
    Wetterlage ver-säumt hat, die Scheinwerfer wieder auszuschalten. Bei den in der
    Petition ge-schilderten Fällen wird dagegen vielfach vorsätzlich gehandelt werden,
    die erhöhte Regelgeldbuße ist dann angebracht.

    Petitionsausschuss
    Der
    die
    die
    Initiativen,
    alle
    grundsätzlich
    begrüßt
    Verkehrssicherheit
    in Deutschland erhöhen. Das in der Petition vorgetragene
    Anliegen ver-mag er aus den dargestellten Gründen jedoch nicht unterstützen, da die
    besteh-enden Regelungen ausreichend sind.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
    Anliegen der Petition nicht entsprochen werden kann.

Noch kein PRO Argument.

Oftmals sind angebliche Nebelscheinwerfer tatsächlich Tagfahrlichter. Das Gesetzt sieht die Benutzung von Nebelscheinwerfern vor. Vor der Verschärfung sollten die Einsatzzwecke klarer im Gesetzt festgeschrieben werden. Falsch eingestellte Scheinwerfer und fehlende oder falsche Benutzung der Leuchtweitenregulierung sind wesentlich problematischer, als ein Spinner, der seine Nebelscheinwerfer anschaltet.

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49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

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