Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Strafen für den vorschriftswidrigen Einsatz / Betrieb von Nebelscheinwerfern und Nebelschlußleuchten an KFZ erhöht werden.
Begründung
Oftmals schalten Autofahrer die Nebelscheinwerfer pauschal mit dem Abblendlicht ein, ohne das starker Nebel oder eine andere erhebliche wetterbedingte Sichtbehinderung dies rechtfertigen würde. Insbesondere bei nasser Straße während oder nach Regenfällen ist die Blendwirkung der Nebelscheinwerfer auf den entgegenkommenden Verkehr durch Reflexion auf der Straßenoberfläche meist sehr stark. In den letzen Jahren hat sich der vorschriftswidrige Betrieb von Nebelscheinwerfern und -schlußleuchten erheblich ausgeweitet - bei der geringsten Sichtbehinderung wird alles an Beleuchtung eingeschaltet, was das Fahrzeug besitzt. Es gilt bei vielen Fahrern zudem als chic, mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern zu fahren. Manche erhoffen sich auf einen Sicherheitsgewinn durch bessere Sicht auf die Straße, der aber im Normalfall kaum gegeben ist, da lediglich eine verbesserte Nachfeldausleuchtung erreicht wird. Die bisherigen Strafe beschränkt sich auf eine geringe Geldbuße. Dies sollte entsprechend angehoben werden (da Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und Gefährdung durch Blendwirkung), um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit
von
verbotswidrige Betrieb
der
dass
gefordert,
der Petition wird
Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten an Kraftfahrzeugen mit höherem
Bußgeld bestraft wird.
Zu der öffentlichen Petition liegen dem Petitionsausschuss die Unterschriften von
533 Unterstützern sowie 89 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür
gebeten, dass nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen dargestellt
werden können.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass eine Erhöhung des Bußgeldes für
den vorschriftswidrigen Einsatz und Betrieb von Nebelscheinwerfern und
Nebelschlussleuchten gerechtfertigt sei, da andere Verkehrsteilnehmer durch die
Blend-wirkung behindert und gefährdet würden. Eine abschreckende W irkung gehe
von der derzeitigen geringen Geldbuße nicht aus. Außerdem hätten sich in den
letzten Jah-ren solche Verstöße erheblich ausgebreitet. Einerseits gelte es als
schick, mit einge-schalteten Nebelscheinwerfern zu fahren, andererseits erhofften
sich manche Ver-kehrsteilnehmer einen Sicherheitsgewinn, der im Normalfall aber
kaum gegeben sei, da lediglich eine verbesserte Nachfeldausleuchtung erreicht
werde.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt
nach den Regeln des § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OW iG).
Grundlage sind danach die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der
den Täter trifft. Zu bedenken ist dabei, dass die Bußgeldvorschriften zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung der Geldbußen für die
verschiedenen im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten sicherstellen
müssen. Maßgebliche Kriterien sind die Vorwerfbarkeit und das Gefahrenpotential,
das die jeweilige Tat hervorruft. In diesem Sinne wiegen z. B. Verstöße gegen das
Betreiben von Nebelscheinwerfern und Nebelschlussleuchten weniger schwer als
diejenigen gegen Geschwindigkeits- oder Abstandsvorschriften.
Für
Verstöße
gegen
das
Betreiben
von
Nebelscheinwerfern
und
Nebelschlussleuchten ist nach der Bußgeldkatalog-Verordnung eine Regelgeldbuße
von 10 Euro vorgesehen. W ird ein anderer dadurch gefährdet, erhöht sich die
Regelgeldbuße auf 15 Euro, bei einem Unfall auf 35 Euro. Diese Höhe ist aufgrund
der oben erläuterten Grundsätze angemessen, zumal diese Regelgeldbußen von
fahr-lässiger Begehungsweise
und
gewöhnlichen Tatumständen
ausgehen.
Typischer Fall wäre z. B., wenn es der Fahrzeugführer nach entsprechender
Wetterlage ver-säumt hat, die Scheinwerfer wieder auszuschalten. Bei den in der
Petition ge-schilderten Fällen wird dagegen vielfach vorsätzlich gehandelt werden,
die erhöhte Regelgeldbuße ist dann angebracht.
Petitionsausschuss
Der
die
die
Initiativen,
alle
grundsätzlich
begrüßt
Verkehrssicherheit
in Deutschland erhöhen. Das in der Petition vorgetragene
Anliegen ver-mag er aus den dargestellten Gründen jedoch nicht unterstützen, da die
besteh-enden Regelungen ausreichend sind.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden kann.
Oftmals sind angebliche Nebelscheinwerfer tatsächlich Tagfahrlichter. Das Gesetzt sieht die Benutzung von Nebelscheinwerfern vor. Vor der Verschärfung sollten die Einsatzzwecke klarer im Gesetzt festgeschrieben werden. Falsch eingestellte Scheinwerfer und fehlende oder falsche Benutzung der Leuchtweitenregulierung sind wesentlich problematischer, als ein Spinner, der seine Nebelscheinwerfer anschaltet.