Mit der Eingabe wird gefordert, dass bei Einsatzfahrzeugen des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei sowie bei Fahrzeugen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) die Verwendung von "Dash-Lights" und "Deck-Lights" (sogenannte Scheibenblitzer) gesetzlich erlaubt wird.
Begründung
Durch den Einsatz dieser technischen Einrichtungen können z.B. Autofahrer im Stau das BOS Fahrzeug bei einer Sonder- und Wegerechtsfahrt (Blaulicht und Horn) auch über den Rückspiegel wahrnehmen, wenn es sich bereits unmittelbar hinter dem betreffenden Fahrzeug befindet und die RTK-Anlage auf dem Dach nicht mehr sichtbar ist. Des Weiteren können derartige technische Einrichtungen der zusätzlichen Heckabsicherung von Einsatzfahrzeugen dienen. Dieses würde die Sicherheit der Einsatzkräfte und der Verkehrsteilnehmer, vor allem auf Bundesautobahnen, erhöhen. In den USA sind diese techn. Einrichtungen weit verbreitet. In Deutschland werden diese techn. Einrichtungen bereits von einigen BOS-Fahrzeugen mit Sondergenehmigung genutzt. Da diese "Scheibenblitzer" bereits in LED-Technik und im Vergleich zu anderen techn. Einrichtungen kostengünstig von mehreren Herstellern zur Verfügung stehen, kann die Sicherheit von Einsatzfahrzeugen, Einsatzkräften und Verkehrsteilnehmern mit wenig Aufwand deutlich erhöht werden.
Petition gestartet:
08.11.2010
Sammlung endet:
04.01.2011
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
am 08.06.2017
Philipp Laatz
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.05.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zu überweisen.
Begründung
Mit der Eingabe wird die Zulässigkeit der Verwendung von sogenannten
Scheibenblitzern (Dash-Lights und Deck-Lights) durch Einsatzfahrzeuge von
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gefordert.
In der öffentlichen Petition, zu der 362 Mitzeichnungen vorliegen, wird Folgendes
ausgeführt:
Durch den Einsatz der Scheibenblitzer (LED-Frontblitzer bzw. LED-Blitzer für die
W indschutzscheibe) könnten z. B. Autofahrer im Stau Fahrzeuge von Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
und
einer Sonder-
bei
(BOS)
Wegerechtsfahrt (Blaulicht und Horn) auch über den Rückspiegel wahrnehmen,
wenn es sich bereits unmittelbar hinter dem betreffenden Fahrzeug befinde und die
Blaulichtanlage auf dem Dach nicht mehr sichtbar sei. Derartige technische
Einrichtungen
könnten
auch
der
zusätzlichen
Heckabsicherung
von
Einsatzfahrzeugen dienen. Dies würde die Sicherheit der Einsatzkräfte und der
Verkehrsteilnehmer, vor allem auf Bundesautobahnen, erhöhen. In den USA seien
Scheibenblitzer weit verbreitet. In Deutschland würden diese bereits von einigen
BOS-Fahrzeugen mit Sondergenehmigung genutzt. Da diese Scheibenblitzer bereits
in LED-Technik und im Vergleich zu anderen technischen Einrichtungen
kostengünstig von mehreren Herstellern zur Verfügung stünden, könne damit die
Sicherheit von Einsatzfahrzeugen, Einsatzkräften und Verkehrsteilnehmern mit wenig
Aufwand deutlich erhöht werden.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Die Ausrüstung der BOS-Fahrzeuge mit lichttechnischen Einrichtungen ist in den
Bundesländern auf Grund der möglichen Ausnahmegenehmigungen nach § 70
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sehr unterschiedlich geregelt. Eine Änderung
der Ausrüstungsvorschriften kann nicht durch einen Beschluss des Deutschen
Bundestages erfolgen, sondern erfordert eine Verordnungsänderung durch das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), der die
Bundesländer
folgende
ist
zustimmen müssen. Deshalb
im Bundesrat
Vorgehensweise beabsichtigt:
Vorbereitend
eines
Experten
lichttechnischen
die
zunächst
sollen
Beratungsgremiums des BMVBS (Sonderausschuss Lichttechnische Einrichtungen
des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik) um Stellungnahme und ggf. Erarbeitung
eines Vorschriftenentwurfs gebeten werden. Anschließend wird der Vorschlag im
Bund-Länder-Fachausschuss
Bei
erörtert.
Kraftfahrwesen
Technisches
entsprechender Zustimmung werden die erforderlichen rechtlichen Schritte
eingeleitet.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung dem BMVBS zu überweisen, um sie auf das mit der Petition
verfolgte Anliegen besonders aufmerksam zu machen.