Straßenverkehrsordnung - Zusätzliche Zuschaltung von Rücklichtern zum eingeschalteten Tagfahrlicht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
40 Unterstützende 40 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

40 Unterstützende 40 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei eingeschaltetem Tagfahrlicht, zusätzlich die Rücklichter in gedimmter oder voller Helligkeit zugeschaltet werden dürfen.

Begründung

Bisher ist es nicht zulässig, dass die Rücklichter bei der Nutzung des Tagfahrlichts leuchten. Dieses Verbot ist jedoch nicht nachvollziehbar, da Rücklichter keinen Blendeffekt erzielen und hierdurch bspw. auf Landstraßen das vorherfahrende Fahrzeug besser erkannt wird.Die Nutzung des Tagfahrlichts spart gegenüber des normalen Abblendlichts Energie, Kraftstoff und Verschleiß an der Hauptkennleuchte des Abblendlichts. Jedoch ist eine nicht verpflichtende, jedoch optional nachrüstbare Schaltung mit des Tagfahrlichts mit den Rückleuchten zu empfehlen, um die Erkennung von Verkehrsteilnehmern zu steigern.Bisher ist es nur möglich, die Rücklichter zusammen mit der Hauptkennleuchte des Abblendlichts leuchten zu lassen.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9213-018538



    Straßenverkehrs-Ordnung



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung



    Mit der Petition wird gefordert, dass zusätzlich zu Tagfahrleuchten an

    Kraftfahrzeugen auch Schlussleuchten eingeschaltet werden dürfen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

    liegen dem Petitionsausschuss 40 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor.

    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

    Gesichtspunkte... weiter

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

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