Suchtgefahren - Kein automatischer Austausch von Schmerzmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

2.909 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge folgende Änderung in das ?Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts? (AMNOG, § 129 SGB V, Absatz 1, Satz 1) aufnehmen: Betäubungsmittel gemäß Betäubungsmittel-Gesetz (BtmG, Anlage III) sind von der automatischen Austauschpflicht nach § 129 SGB V ?Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung? ausgeschlossen.

Begründung

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das bedeutet auch die Verpflichtung, Schmerzen angemessen zu behandeln und z. B. einem kranken Menschen eine Therapie zugänglich zu machen, die seine Beschwerden lindert. Seit 2007 besteht die automatische Austauschpflicht für Arzneimittel nach § 129 SGB V ?Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung?, Absatz 1, Satz 1. Dies gilt auch für starke Schmerzmittel, die als besondere Substanzklasse der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen. Patienten, die ein solches Medikament erhalten, haben starke, meist chronische Schmerzen aufgrund von Krankheiten des Bewegungsapparates, des Nervensystems oder Tumorerkrankungen. Erst durch eine gute Schmerztherapie ist es diesen Patienten möglich, wieder schmerzfrei am Leben teilzunehmen. Die Einstellung auf starke Schmerzmedikamente ist ein mehrstufiger, aufwändiger und sehr sensibler Prozess. Ein ausschließlich ökonomisch und medizinisch nicht begründeter Austausch bei dieser Medikamentengruppe kann den Therapieerfolg und die Sicherheit von Schmerzpatienten erheblich gefährden. Denn selbst bei gleichem Wirkstoff und gleicher Dosis treten ? bedingt durch unterschiedliche Technologien der Arzneimittelzubereitung ? zwischen den verschiedenen Präparaten erhebliche Unterschiede in der Wirkung auf. Der Grund ist eine zwischen den Präparaten abweichende Freisetzung des Wirkstoffs, die zu veränderten Wirkspiegeln führen kann. So kann es durch den Austausch zu problematischen Über- oder Unterdosierungen kommen, die die Sicherheit der Patienten gefährden und vermehrt Schmerzen auslösen können. Dies ist insbesondere für Patienten in der letzten Lebensphase, die palliativmedizinisch betreut werden, nicht vertretbar, da ihnen keine Zeit für solche Experimente bleibt. Darüber hinaus wird die Therapietreue gestört. Veränderte Form, Farben oder auch Verpackungen der Arzneimittel verunsichern die meist älteren Patienten, was zu Verwechslungen und Einnahmefehlern mir gravierenden Folgen führen kann. Wir fordern daher, Betäubungsmittel gemäß BtmG, Anlage III von der automatischen Austauschpflicht nach § 129 SGB V auszuschließen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Patienten mit starken (chronischen) Schmerzen gemäß den Vorgaben zur Schmerztherapie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine sichere Behandlung mit starken Schmerzmitteln erhalten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.12.2010
Sammlung endet: 22.02.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Deutsche Schmerzliga e. V.;
    Marianne Koch

    Arzneimittelwesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung dem Bundesministerium für Gesundheit als Material zu
    überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, Betäubungsmittel (gemäß Betäubungsmittelgesetz,
    Anlage III) von der Verpflichtung auszunehmen, das preisgünstigere Arzneimittel
    abzugeben, wenn austauschbare Darreichungsformen vorliegen (§ 129 SGB V).

    Zur Begründung wird
    ausgeführt,
    seit
    2007
    bestehe
    die
    automatische
    für Arzneimittel nach § 129 SGB V. Dies gelte auch für starke
    Austauschpflicht
    Schmerzmittel,
    die
    als
    besondere Substanzklasse
    der Betäubungsmittel-
    Verschreibungsverordnung unterlägen. Patienten, die ein solches Medikament
    erhielten, hätten starke, meist chronische Schmerzen aufgrund von Krankheiten des
    Bewegungsapparates, des Nervensystems oder Tumorerkrankungen. Erst durch
    eine gute Schmerztherapie sei es diesen Patienten möglich, wieder schmerzfrei am
    Leben teilzunehmen. Die Einstellung auf starke Schmerzmedikamente sei ein
    sensibler Prozess. Ein ausschließlich
    mehrstufiger, aufwendiger und sehr
    ökonomisch
    und medizinisch
    nicht
    begründeter Austausch
    bei
    dieser
    Medikamentengruppe
    von
    die Sicherheit
    und
    den Therapieerfolg
    könne
    Schmerzpatienten erheblich gefährden. Denn selbst bei gleichem W irkstoff und
    gleicher Dosis würden bedingt durch unterschiedliche Technologien der
    Arzneimittelzubereitung zwischen den verschiedenen Präparaten erhebliche
    Unterschiede in der Wirkung auftreten. Der Grund sei eine zwischen den Präparaten
    abweichende Freisetzung des W irkstoffs, die zu veränderten W irkspiegeln führen
    könne. So könne es durch den Austausch zu problematischen Über- oder

    Unterdosierungen kommen, die die Sicherheit der Patienten gefährdeten und
    vermehrt Schmerzen auslösen könnten. Dies sei insbesondere für Patienten in der
    letzten Lebensphase, die palliativmedizinisch betreut würden, nicht vertretbar, da
    ihnen keine Zeit für solche Experimente bliebe.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Internetseite des Deutschen
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    Bundestages
    2.909
    eingestellt.
    Es
    gingen
    Mitzeichnungen
    sowie
    99 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 78.110 unterstützende Unterschriften
    auf dem Postwege ein.

    Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
    09.05.2011 beraten, in der die Petentin hervorhob, dass die als Folge der zwischen
    Krankenkassen und Arzneimittelherstellern geschlossenen Rabattverträge zu
    verzeichnende Umstellung der Medikamente für Schmerzpatienten mit erheblichen
    Nebenwirkungen verbunden seien. Es sei für Patienten, die so starke Schmerzmittel
    erhielten, sehr schwierig, "die richtige Dosierung zu finden". Hier müsse der Arzt
    "sehr sorgfältig und individuell vorgehen". Wenn dann das gefundene Medikament
    durch den Apotheker mit Verweis auf die mit der Krankenkasse des Patienten
    geschlossenen Rabattverträge durch ein preisgünstigeres mit den gleichen
    W irkstoffen ersetzt werde, müsse der Patient im Grunde neu eingestellt werden.
    Auch bei gleichem W irkstoff hätten die Medikamente nicht die gleiche W irkung, wenn
    sie von verschiedenen Herstellern seien.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass Apotheken gesetzlich
    verpflichtet sind, bevorzugt das rabattbegünstigte Vertragsarzneimittel abzugeben,
    auch wenn der Arzt ein Präparat eines anderen Herstellers verordnet hat.
    Voraussetzungen dafür sind: gleicher W irkstoff, gleiche Wirkstärke, gleiche
    Packungsgröße und vergleichbare Darreichungsform und ein gleiches zugelassenes
    Anwendungsgebiet
    (aut-idem-Regelung). Viele rabattbegünstigte Generika sind
    zuzahlungsfrei. Über die Zuzahlungsbefreiung entscheiden die Krankenkassen.
    Sollte das Rabattarzneimittel nicht verfügbar sein,
    ist durch Vereinbarungen der
    Selbstverwaltung sichergestellt, dass die Apotheke ein anderes wirkstoffgleiches
    Arzneimittel abgeben kann. Die Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel
    in den

    Apotheken senkt die Kosten im Gesundheitswesen und entlastet die Beitragszahler.
    Patientinnen und Patienten erhalten die medizinisch notwendigen Arzneimittel mit
    geprüfter Qualität.

    Die gesetzliche Vorschrift zu aut-idem in § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V regelt eine
    grundsätzliche Verpflichtung der Apotheken zum Austausch von Generika. Die
    Austauschverpflichtung gilt nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2
    SGB V.
    In diesem Rahmenvertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen und der
    für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
    gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker können insbesondere
    auch Ausnahmen von der Austauschverpflichtung für bestimmte Arzneimittel
    vorgesehen werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Das BMG wies in
    seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass die
    Selbstverwaltung keine Ausnahmen für Betäubungsmittel vorgesehen hat. Dies sei
    aus Sicht des BMG aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Die aut-idem-
    Regelung gelte nur für Generika. Eine Zulassung als Generikum (Nutzung von
    Unterlagen des Vorantragstellers § 24b Arzneimittelgesetz, AMG) belege die
    therapeutische Gleichwertigkeit mit
    ein
    Auch
    dem Bezugsarzneimittel.
    Betäubungsmittel könne aufgrund der Vorschrift des § 24b AMG zugelassen werden
    und müsse sich in diesem Fall dem Generika-Wettbewerb stellen, was grundsätzlich
    eine Austauschbarkeit nach § 129 SGB V einschließe. Das Bundesinstitut
    für
    Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als nationale Zulassungsbehörde sehe
    kein prinzipielles zusätzliches Risiko für die Betäubungsmittelsicherheit durch den
    Austausch
    gegen
    ein
    in
    der W irkstärke
    identisches Betäubungsmittel.
    Betäubungsmittelrechtliche Vorschriften stünden somit einem Austausch von
    Generika aufgrund der aut-idem-Regelung nicht grundsätzlich entgegen.

    Habe eine Apotheke im konkreten Einzelfall gegen die Abgabe eines
    rabattbegünstigten Opioids pharmazeutische Bedenken, könne sie vom Präparate-
    Austausch absehen und stattdessen das vom Arzt verordnete Präparat abgeben.
    Dies sei ausdrücklich im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V vorgesehen. Könne ein
    Arzneimittelanwendungsrisiko für den Patienten durch das verordnete Opioid auch
    durch individuelle Beratung nicht ausgeschlossen werden, sollte die Apotheke mit
    dem Arzt Rücksprache halten. Der behandelnde Arzt könne einen Präparate-
    Austausch aus medizinischen Gründen ausschließen.
    In diesem Fall sei die
    Apotheke verpflichtet, nur das ärztlich verordnete Präparat abzugeben. Dabei müsse
    jedoch im Rahmen des Zumutbaren geprüft werden, ob tatsächlich ein sachlich

    gerechtfertigter Grund für den Ausschluss eines Präparats vorliege. Subjektive
    Vorlieben für bestimmte Anbieter seien keine tragfähige Rechtfertigung, da in der
    GKV das W irtschaftlichkeitsgebot gelte.

    Im Übrigen wies das BMG darauf hin, dass die Schmerztherapie mit Opioiden bzw.
    Opiaten in der Regel ein intensives und individuelles Behandlungsregime mit
    engmaschigen Kontrollen erfordere, das von einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-
    Verhältnis geprägt sei. Eine wichtige Aufgabe der behandelnden Ärztin/des
    behandelnden Arztes sei die sachgerechte und umfassende Aufklärung über die
    verordneten Medikamente. Der Erfolg der Schmerztherapie hänge wesentlich von
    einer guten Kommunikation der Ärztin/des Arztes ab. Ärztinnen und Ärzte sollte ihre
    Patientinnen und Patienten sachgerecht über einen eventuellen Austausch von
    wirkstoffgleichen Arzneimitteln durch die Apotheke aufklären.

    Der Petitionsausschuss nimmt das mit der Eingabe vorgetragene Anliegen, das
    breite Unterstützung bei Betroffenen sowie Bürgerinnen und Bürgern fand, sehr
    ernst. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung dem BMG
    als Material zu überweisen, damit sie bei künftigen Initiativen/Überlegungen
    einbezogen wird, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben.

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