Regione: Germania

Telemediengesetz (TMG) - Ergänzung des TMG bezüglich der Anschluss-Sperrung aufgrund Zahlungsverzugs analog der TKG-Regelungen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Supporto 28 in Germania

La petizione è conclusa

28 Supporto 28 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Telemediengesetz (TMG) bezüglich der Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsverzug analog der Regelungen im Telekommunikationsgesetzes (TKG) ergänzt wird.

Motivazioni:

Die Gesellschaft hat das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium wie einst das Telefon, Hör- und Rundfunk im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes angenommen. Inzwischen werden Informationen auch ausschließlich über das Internet unter anderem per E-Mail übertragen oder von dort aus Verträge geregelt und verwaltet. Dem überwiegenden Teil der Bevölkerung dient das Internet als Einheit, die zum täglichen Leben dazugehört und benötigt wird. Viele Dinge lassen sich nicht mehr per Telefon, Post oder Fax regeln, da die entsprechenden Daten nicht bekannt sind oder nur über das Internet diese Informationen beschafft oder geändert werden können. Denn von dort aus werden inzwischen Verträge, Bankkonten oder die Organisation von Sachen des täglichen Bedarfs bewältigt. Durch diesen Gesellschaftswandel muss es in Zukunft gewahrt sein, dass Personen trotz widriger Umstände (wie vorübergehender Zahlungsengpass, schwerwiegender Krankheit) bei Zahlungsverzug von diesem Medium nicht sofort ausgeschlossen werden, sondern nach den Regelungen des § 45k TKG (Telekommunikationsgesetz) auch im Anwendungsbereich des § 2 TMG (Telemediengesetz) verfahren wird. Ebenfalls lässt sich die Rechnung mittels Banküberweisung erschwert begleichen, da ein überwiegender Teil der Bevölkerung das Onlinebanking nutzt. Dadurch hindert der Internetanbieter den Kunden an der Erfüllung seiner Leistungspflicht erheblich. Internetanbieter verweisen in der Praxis regelmäßig darauf, dass diese nicht in den Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) fallen. Deshalb ist eine sinngemäße Regelung nach § 45k TKG (Telekommunikationsgesetz) für den Anwendungsbereich nach § 2 TMG (Telemediengesetz) in die Gesetzgebung aufzunehmen. Grund ist, dass es keinen unmittelbaren Ausschluss geben darf, da das Medium Internet inzwischen die Belange nach Artikel 5 Grundgesetz erfüllt und selbst der Internetanbieter nicht mehr erreicht wird, da man gesperrt wurde und keinen Zugang zu Kontaktdaten hat.

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Novità

  • Pet 1-18-09-90201-034894

    Telekommunikationsgesetz (TKG)


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als
    Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine analoge Anwendung der Regelungen des § 45k
    Telekommunikationsgesetz bezüglich der Sperre des Anschlusses wegen
    Zahlungsverzuges für den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes gefordert.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
    Gesellschaft das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium... avanti

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