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Landratsamt Landshut
Liebe Bürger und Bürgerinnen, liebe Eltern, liebe Nachbarn und alle, die unterstützen wollen,
die Hauptstraße in Tiefenbach ist stark befahren, hat teils enge Gehwege und keine gesicherte Querung. Kinder, Eltern mit Kinderwagen und ältere Menschen sind täglich gefährdet – besonders an den Bushaltestellen „Alte Siedlung-Forellenweg“ und „Ortsmitte-Gemeinde“.
Wir möchten daher beim Landratsamt Landshut für die alte Siedlung und Ortsmitte beantragen:
• Einrichtung einer Tempo-30-Strecke auf der Hauptstraße
• Einrichtung eines sicheren Fußgängerüberwegs
Unsere Argumente sind:
• Gefährdung bei Straßenquerung wegen eingeschränkter Sicht und erhöhter Geschwindigkeit
• Enge Gehwege und fehlende Ausweichmöglichkeiten
• Lärmbelastung und Verkehrsbelastung bei Umleitungen
👉 Ihre Unterstützung zählt! Damit unser Anliegen größeres Gewicht bekommt, möchten wir dem Antrag eine Unterschriftenliste beilegen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Simone Kleefass und Julia Matzeder-Ruppert im Namen der Anwohner
Bei Anregungen und Anmerkungen zu diesem Thema, gerne Kontakt aufnehmen unter: Tempo30-Tiefenbach@web.de
Պատճառ
Die betroffenen Abschnitte der Hauptstraße (LA 17) befinden sich in Wohngebieten mit hoher Dichte an Familien, Kindern und älteren Menschen.
In diesem Bereich besteht eine konkrete Gefährdung, die über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht, sowohl für Fußgänger*innen - insbesondere Kinder, ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität - als auch Radfahrende.
Diese besondere Gefahrenlage rechtfertigt nach §45 Abs. 9 StVO die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen.
- Schulweggefährdung: Mehrere Bushaltestellen (u.a. „Alte Siedlung-Forellenweg“ und „Ortsmitte-Gemeinde“) werden täglich von zahlreichen Schulkindern genutzt. Der Schulweg führt zwingend entlang und über die Hauptstraße – ohne ausreichend gesicherte Querungsmöglichkeit. Aufgrund der unübersichtlichen Straßenführung mit Kurven und Kuppen können Kinder den Verkehr nicht zuverlässig einsehen. Anwohner berichten regelmäßig von Beinaheunfälle, insbesondere beim Überqueren der Straße oder beim Ein-/Aussteigen an den Bushaltestellen. Fahrzeuge nähern sich häufig mit hoher oder überhöhter Geschwindigkeit und müssen abrupt bremsen. Eine bauliche Querungshilfe (z. B. Mittelinsel oder Zebrastreifen) fehlt vollständig.
- Enge Gehwege und fehlende Ausweichmöglichkeiten: Die Gehwege entlang der Hauptstraße sind abschnittsweise unter 1,00 m breit. Begegnungen zwischen Passanten – insbesondere mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl – sind kaum möglich, sodass regelmäßig auf die Fahrbahn ausgewichen werden muss. Besonders problematisch ist, dass die Wege zum Kindergarten sowie zu den Geschäften des täglichen Bedarfs (Bäcker/Metzger, Gemeinde, Apotheke und Ärztehaus) ausschließlich entlang der Hauptstraße verlaufen. Da keine alternativen innerörtlichen Verbindungswege bestehen, sind Kinder, Eltern mit Kinderwagen, Senior*innen sowie Einkaufende dauerhaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
- Gefährdung von Radfahrer*innen: Die Kreisstraße LA 17 verfügt in den genannten Bereichen über keine Radverkehrsanlagen. Gleichzeitig wird sie stark von Radfahrenden genutzt, da sie eine direkte Verbindung zum Radweg entlang der B11 nach Landshut bildet. Radfahrende müssen sich den Fahrstreifen mit dem motorisierten Verkehr teilen; Überholvorgänge erfolgen meist mit zu geringem Seitenabstand – insbesondere bei Gegenverkehr oder Kurven. Die Kombination aus hohem Kfz-Aufkommen, fehlender Radinfrastruktur und überhöhter Geschwindigkeit führt zu einer konkret erhöhten Gefährdungslage.
- Verkehrsbelastung und Schwerverkehr: Die Hauptstraße ist als Kreisstraße vor allem in den Stoßzeiten stark frequentiert. Während den Umleitungsphasen (z. B. Sperrung B15 oder Kupfereck) steigt das Verkehrsaufkommen jedoch erneut deutlich an – insbesondere durch Schwerlastverkehr. In diesen Zeiten kommt es regelmäßig zu Situationen, in denen LKWs auf den Gehweg ausweichen müssen, um aneinander vorbeizukommen. Dadurch und durch die bereits recht schmalen Gehwege ist die Sicherheit von Fußgängern unmittelbar gefährdet.
- Lärmbelastung als zusätzliches Schutzgut (§45 Abs.1 Nr.3 StVO): Während den Umleitungsphasen setzt der Schwerlastverkehr bereits gegen 05:30 Uhr ein. Dies führt zu erheblicher Lärmbelastung und beeinträchtigt die Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner.