Տարածաշրջան: Tiefenbach

Tempo 30 und sicherer Fußgängerüberweg für die Hauptstraße in Tiefenbach!

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Landratsamt Landshut

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  1. Սկսվել է 2025.11.04.
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Դիմումը հասցեագրված է. Landratsamt Landshut

Liebe Bürger und Bürgerinnen, liebe Eltern, liebe Nachbarn und alle, die unterstützen wollen,

die Hauptstraße in Tiefenbach ist stark befahren, hat teils enge Gehwege und keine gesicherte Querung. Kinder, Eltern mit Kinderwagen und ältere Menschen sind täglich gefährdet – besonders an den Bushaltestellen „Alte Siedlung-Forellenweg“ und „Ortsmitte-Gemeinde“. 

Wir möchten daher beim Landratsamt Landshut für die alte Siedlung und Ortsmitte beantragen:
• Einrichtung einer Tempo-30-Strecke auf der Hauptstraße
• Einrichtung eines sicheren Fußgängerüberwegs

Unsere Argumente sind:
• Gefährdung bei Straßenquerung wegen eingeschränkter Sicht und erhöhter Geschwindigkeit
• Enge Gehwege und fehlende Ausweichmöglichkeiten
• Lärmbelastung und Verkehrsbelastung bei Umleitungen

👉 Ihre Unterstützung zählt! Damit unser Anliegen größeres Gewicht bekommt, möchten wir dem Antrag eine Unterschriftenliste beilegen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Simone Kleefass und Julia Matzeder-Ruppert im Namen der Anwohner

Bei Anregungen und Anmerkungen zu diesem Thema, gerne Kontakt aufnehmen unter: Tempo30-Tiefenbach@web.de

Պատճառ

Die betroffenen Abschnitte der Hauptstraße (LA 17) befinden sich in Wohngebieten mit hoher Dichte an Familien, Kindern und älteren Menschen.
In diesem Bereich besteht eine konkrete Gefährdung, die über das allgemeine Verkehrsrisiko hinausgeht, sowohl für Fußgänger*innen - insbesondere Kinder, ältere Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität - als auch Radfahrende.
Diese besondere Gefahrenlage rechtfertigt nach §45 Abs. 9 StVO die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen.

  • Schulweggefährdung: Mehrere Bushaltestellen (u.a. „Alte Siedlung-Forellenweg“ und „Ortsmitte-Gemeinde“) werden täglich von zahlreichen Schulkindern genutzt. Der Schulweg führt zwingend entlang und über die Hauptstraße – ohne ausreichend gesicherte Querungsmöglichkeit. Aufgrund der unübersichtlichen Straßenführung mit Kurven und Kuppen können Kinder den Verkehr nicht zuverlässig einsehen. Anwohner berichten regelmäßig von Beinaheunfälle, insbesondere beim Überqueren der Straße oder beim Ein-/Aussteigen an den Bushaltestellen. Fahrzeuge nähern sich häufig mit hoher oder überhöhter Geschwindigkeit und müssen abrupt bremsen. Eine bauliche Querungshilfe (z. B. Mittelinsel oder Zebrastreifen) fehlt vollständig.

  • Enge Gehwege und fehlende Ausweichmöglichkeiten: Die Gehwege entlang der Hauptstraße sind abschnittsweise unter 1,00 m breit. Begegnungen zwischen Passanten – insbesondere mit Kinderwagen, Rollator oder Rollstuhl – sind kaum möglich, sodass regelmäßig auf die Fahrbahn ausgewichen werden muss. Besonders problematisch ist, dass die Wege zum Kindergarten sowie zu den Geschäften des täglichen Bedarfs (Bäcker/Metzger, Gemeinde, Apotheke und Ärztehaus) ausschließlich entlang der Hauptstraße verlaufen. Da keine alternativen innerörtlichen Verbindungswege bestehen, sind Kinder, Eltern mit Kinderwagen, Senior*innen sowie Einkaufende dauerhaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

  • Gefährdung von Radfahrer*innen: Die Kreisstraße LA 17 verfügt in den genannten Bereichen über keine Radverkehrsanlagen. Gleichzeitig wird sie stark von Radfahrenden genutzt, da sie eine direkte Verbindung zum Radweg entlang der B11 nach Landshut bildet. Radfahrende müssen sich den Fahrstreifen mit dem motorisierten Verkehr teilen; Überholvorgänge erfolgen meist mit zu geringem Seitenabstand – insbesondere bei Gegenverkehr oder Kurven. Die Kombination aus hohem Kfz-Aufkommen, fehlender Radinfrastruktur und überhöhter Geschwindigkeit führt zu einer konkret erhöhten Gefährdungslage.

  • Verkehrsbelastung und Schwerverkehr: Die Hauptstraße ist als Kreisstraße vor allem in den Stoßzeiten stark frequentiert. Während den Umleitungsphasen (z. B. Sperrung B15 oder Kupfereck) steigt das Verkehrsaufkommen jedoch erneut deutlich an – insbesondere durch Schwerlastverkehr. In diesen Zeiten kommt es regelmäßig zu Situationen, in denen LKWs auf den Gehweg ausweichen müssen, um aneinander vorbeizukommen. Dadurch und durch die bereits recht schmalen Gehwege ist die Sicherheit von Fußgängern unmittelbar gefährdet.

  • Lärmbelastung als zusätzliches Schutzgut (§45 Abs.1 Nr.3 StVO): Während den Umleitungsphasen setzt der Schwerlastverkehr bereits gegen 05:30 Uhr ein. Dies führt zu erheblicher Lärmbelastung und beeinträchtigt die Nachtruhe der Anwohnerinnen und Anwohner.
Շնորհակալություն աջակցության համար, Julia Matzeder-Ruppert und Simone Kleefass, Tiefenbach
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Տեղեկատվություն հայցադիմումի մասին

Խնդրագիրը սկսվել է: 04.11.2025
Հավաքածուն ավարտվում է: 01.12.2025
Տարածաշրջան: Tiefenbach
կատեգորիա: Երթևեկություն

նորություններ

  • Hier ein kurzer Überblick über die Novellierung und woran sich unser Anliegen orientiert:

    Die komplette StVO Fassung:
    https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/

    und hier der Auszug im Detail auf das wir uns berufen wollen:

    IV. Zusätzliche Orte für Tempo 30 km/h ohne gesteigerte Gefahrenlage

    Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 Alt. 2 StVO ist für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken nun keine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO mehr erforderlich (sogenannter „Lückenschluss“).

    Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Tempo 30 ohne eine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) neben den dort bislang genannten Orten nun auch im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnen.

    V. Sonderfahrstreifen, Bussonderfahrstreifen und Fußgängerüberwege ohne qualifizierte Gefahrenlage

    Zudem kann die Straßenverkehrsbehörde nun ohne qualifizierte Gefahrenlage Sonderfahrstreifen, Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) und Fußgängerüberwege (Zeichen 293) anordnen, § 45 Abs. 9 Satz 4 Nrn. 7a, 9, 10 StVO.

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