Region: Tiefenbach

Tempo 30 und sicherer Fußgängerüberweg für die Hauptstraße in Tiefenbach!

Petition richtet sich an
Landratsamt Landshut

334 Unterschriften

Sammlung beendet

334 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 04.11.2025
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

21.11.2025, 03:48

Hier ein kurzer Überblick über die Novellierung und woran sich unser Anliegen orientiert:

Die komplette StVO Fassung:
www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/

und hier der Auszug im Detail auf das wir uns berufen wollen:

IV. Zusätzliche Orte für Tempo 30 km/h ohne gesteigerte Gefahrenlage

Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 Alt. 2 StVO ist für streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken nun keine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO mehr erforderlich (sogenannter „Lückenschluss“).

Nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Tempo 30 ohne eine qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) neben den dort bislang genannten Orten nun auch im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnen.

V. Sonderfahrstreifen, Bussonderfahrstreifen und Fußgängerüberwege ohne qualifizierte Gefahrenlage

Zudem kann die Straßenverkehrsbehörde nun ohne qualifizierte Gefahrenlage Sonderfahrstreifen, Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) und Fußgängerüberwege (Zeichen 293) anordnen, § 45 Abs. 9 Satz 4 Nrn. 7a, 9, 10 StVO.


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