Regionas: Vokietija
 

Tierhaltung - Verbot der Massentierhaltung

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Peticija adresuota
Deutschen Bundestag

2 375 parašai

Peticija pabaigta

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Peticija pabaigta

  1. Pradėta 2008
  2. Rinkimas baigtas
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  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai yra internetinė peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija adresuota: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Massentierhaltung für die Nahrungsmittelproduktion in ganz Deutschland endgültig abgeschafft und den Tieren somit ein artspezifisches Leben mit mehr Platz, Auslauf und Freiheit ermöglicht wird. Die Ausnahmeregelungen für diese Haltungsart und Schlachtungen gehören aus dem Gesetzeskatalog entfernt. Ebenso sollte der sich widersprechende §5 des Tierschutzgesetzes von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages abgeschafft werden.

Priežastis

§2 des Tierschutzgesetzes besagt, dass ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird. Ferner darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Massentierhaltung widerspricht aber dem Gesetz nach §2 und ist daher meiner Meinung nach nicht haltbar. Es ist geradezu lächerlich, dass sich die Profitgier der großen Konzerne und der Billigdiscounter über das wertvolle Leben eines jeden Tieres stellen kann, weil es sogenannte "Ausnahmeregelungen" gibt. Enten, Hühner, Puten,... werden in Kisten abgepackt und im Schutz der Dunkelheit - der Verbraucher soll ja nichts mitbekommen- stundenlang zum Schlachthof gefahren. Der Stress und die Angst der Tiere, führen zu Panik und somit nicht selten zum Tode vieler Tiere während des Transportes. Die genetischen Veränderungen am Körperbau der Tiere sind ebenfalls Resultate der Massentierhaltung, denn je schneller ein Tier -besser bekannt als "Sache?- schlachtreif wird, umso profitabler ist die Haltung für den Produzenten. Weiterhin bedenklich finde ich §5 des Tierschutzgesetzes. Zu Beginn heißt es :"(1) An einem Wirbeltier darf OHNE Betäubung ein mit SCHMERZEN verbundener Eingriff NICHT vorgenommen werden [...]". Die Ausnahmen folgen jedoch in §5 Absatz 3. Hier steht, dass eine Betäubung NICHT erforderlich ist für... 1. das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen. 2. das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen. 3. das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern. 4. das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern. 5. das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln. 6. das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages. 7. die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung [...] und durch Schenkelbrand beim Pferd. Haben Jungtiere etwa keine Schmerzen? Was berechtigt die Existenz dieser Ausnahmeregelung? Wenn Ihnen das Leben der Tiere nicht am Herzen liegt, so denken Sie wenigstens an sich selbst und Ihre Gesundheit, denn die sogenannten "Nutztiere" stehen derart unter psychischen und physischen Qualen, dass sie nur mit Hilfe von Medikamenten diese Torturen ertragen können. Medikamente, die Sie über die Nahrung (Fleisch, Eier, Milch,....) aufnehmen.

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Informacija apie peticiją

Peticija pradėta: 2008-11-13
Kolekcija baigiasi: 2009-01-05
Regionas: Vokietija
tema:  

naujienos

  • 2017-06-08
    Annette Sauter

    Tierhaltung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.09.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium
    Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu überweisen.

    für Ernährung,

    Begründung

    Die Petentin fordert die vollständige Abschaffung der Massentierhaltung in Deutsch-
    land.

    Sie führt aus, dass Tieren ein artgerechtes Leben ermöglicht werden müsse. Weiter-
    hin kritisiert sie Ausnahmeregelungen für bestimmte Haltungsarten und Schlachtun-
    gen. Sie führt hier insbesondere folgende Regelungen auf:

    Das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
    Ziegen,

    das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen,

    das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wo-
    chen alten Rindern,

    das Kürzen des Schwanzes bei unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter
    acht Tage alten Lämmern,

    das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln,

    das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenkü-
    cken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Le-
    benstages,

    die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr-
    tätowierung und die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten

    zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung und durch Schenkel-
    brand beim Pferd.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des Deutschen Bundes-
    tages eingestellt und diskutiert wurde. 2.378 Mitzeichner haben die Petition unter-
    stützt. Im Nachgang hat die Petentin noch Unterschriftslisten mit nach ihren Anga-
    ben rund 12.000 handschriftlich gesammelten Unterschriften von Mitbürgerinnen
    und Mitbürgern übermittelt. Weiterhin hat sie im schriftlichen Verfahren noch weitere
    Gesichtspunkte zur Abschaffung der Massentierhaltung übersandt. Im Einzelnen hat
    sie neben den Argumenten für ein Verbot der Massentierhaltung noch eine Mitur-
    sächlichkeit der Massentierhaltung für den Welthunger, die Klimabelastung durch
    Viehbestände sowie die Umweltbelastung durch den Anfall von erheblichen Mengen
    von Gülle durch Massentierhaltung genannt. Das Fleisch von in Massentierhaltung
    gehaltenen Tieren sei wegen hoher präventiver Antibiotikagaben und teilweise auch
    Hormongaben gesundheitsgefähr- dend. Auch seien in industriellen Großbetrieben
    deutlich weniger Personen beschäftigt als in sogenannten Biobetrieben. Massentier-
    haltung zerstöre Arbeitsplätze.

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung zwei Stel-
    lungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
    cherschutz (BMELV) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte
    folgendes Ergebnis:

    Nach den Ausführungen des BMELV gibt es derzeit keine wissenschaftlichen Belege
    und auch keine praktischen Erkenntnisse dahingehend, dass es in großen Tierbe-
    ständen nicht möglich sei, die Tierschutzvorschriften einzuhalten. Für alle Arten von
    Tierhaltung gilt, dass derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das
    Tier nach seiner Art und Bedürfnissen ernähren, pflegen und artgerecht unterbringen
    muss. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes finden auf alle Art von Haltung An-
    wendung. Zutreffendend ist die Feststellung, dass in größeren Tierpopulationen ein
    Krankheitserreger ein größeres Potential der Aus- und Verbreitung hat als in kleine-
    ren Tierpopulationen. Letztlich ist jedoch entscheidend, um welche Erreger es sich
    handelt. Manche Tierseuchenerreger sind sehr stabil, während andere Erreger ein
    hohes Mutationspotential besitzen.

    Das Gesamtrisiko eines Bestandes ist aus hygienischer Sicht zusätzlich von vielen
    anderen Faktoren abhängig. Hierbei spielt insbesondere die Organisation der Be-
    triebe (z. B. die Entsorgung der in getrennen Ställen eines oder mehrerer Betriebe
    anfallenden Gülle in einer gemeinsamen oder einer getrennten Anlage, ein gemein-
    samer Fuhrpark, Abgrenzung zu anderen Betrieben, Nutzung betriebseigener Klei-
    dung, die Art der Belegung sowie die Art und Weise des Zukaufs) sowie entspre-
    chende Präventionsmaßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchener-
    regern eine entscheidende Rolle. Erfahrungsgemäß unterliegen Betriebe, die konti-
    nuierlich Tiere von einer Vielzahl von Händlern zukaufen, ohne dass der Stall zwi-
    schenzeitlich vollständig geräumt wird, erheblich höheren Risiken als Betriebe, die
    z. B. Tiere nur von bestimmten Betrieben, die tierärztlich überwacht werden und so-
    mit einen bekannten Gesundheitsstatus haben, zukaufen.

    Weil Tierseuchenerreger in größeren Tierpopulationen im Ausbruchsfall auch höhe-
    ren Schaden anrichten, müssen die Präventionsmaßnahmen dort auch entspre-
    chend hoch sein. Insbesondere große Schweinehaltungen gleichen z. T. Hoch-
    sicherheitsanlagen. Dies wurde bei der Schweinehaltungshygiene-Verordnung aus
    dem Jahr 1999 berücksichtigt, weil in den vorangegangenen Jahren festgestellt wor-
    den war, dass kleinere Schweinehaltungen öfter von Schweinepest betroffen waren
    als größrere Betriebe. Für kleinere Betriebe wurden hierdurch folgerichtig Hygiene-
    maßnahmen eingeführt, die größere Betriebe längst aus Selbstschutz und eigenem
    Interesse anwendeten.

    Mit dem Instrumentarium des Tierseuchenrechts wird insoweit nicht nur reinen Tier-
    seuchenerregern, sondern auch Zoonoseerregern, wie z. B. H1N1, vorgebeugt. Un-
    abhängig davon gibt es zumindest im Geflügelbereich spezifische Überwachungs-
    und Bekämpfungsvorschriften, für Influenza-A/H5 und H7 auch mit der Zielrichtung,
    eine Pandemie nicht erst stehen zu lassen.

    Jedes erkrankte Tier muss angemessen tierärztlich behandelt werden. Hierzu stehen
    den Tierärzten eine Reihe wirksamer und verträglicher Arzneimittel zur Verfügung,
    die nach den geltenden arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nach Untersuchung
    und Diagnose größtenteils auch nur von Tierärzten verschrieben oder abgegeben
    werden dürfen. Hormonell wirksame Stoffe und andere Masthilfsmittel sind in der
    Europäischen Union aus Gründen des Tier- und Verbraucherschutzes verboten. Für
    alle als Tierarzneimittel zugelassenen Stoffe gibt es Rückstandshöchstwerte für die

    von Tieren gewonnenen Lebensmittel, die festlegen, ab welcher Grenze Spuren ei-
    nes Arzneimittels gesundheitlich nicht unbedenklich und damit inakzeptabel sind.

    Der Petitionsausschusse vertritt die Auffassung, dass die gesetzlichen Bestimmun-
    gen ausreichend sind und dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame
    Kontrolle und Umsetzung vorhanden sind. Die Ausübung dieser Kontrolle obliegt je-
    doch den Bundesländern.

    Soweit die Petentin eine Bekämpfung des Welthungers durch eine rein vegeta-
    rische Ernährung angesprochen hat, ist es rein rechnerisch betrachtet nach den Aus-
    führungen des BMELV zutreffend, dass mit einer rein vegetarischen Ernährung mehr
    Menschen versorgt werden könnten. Hiermit kann jedoch das Problem des Hungers
    in der Welt nicht gelöst werden, da dessen Ursachen in der ungleichen Verteilung
    liegen. Dies
    ist ein Problem unzureichender
    des Zugangs zu Nahrungsmitteln
    Einkommen,
    ungerechter Sturkturen,
    der politischen Vernachlässi- gung von
    Bevölkerungsgruppen, Bürgerkriegen, Naturkatastrophen etc. Eine rein vegatarische
    Ernährung kann die Ursachen nicht beseitigen.

    Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Luftreinhaltung und das Klima besteht
    nach Auffassung des Petitionsausschusses kein Unterschied zwischen kleinen und
    großen Stallanlagen, wenn diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen be-
    wirtschaftet werden. Aus Sicht des Umweltschutzes ist die Abluftfilterung eine inte-
    ressante Möglichkeit. Diese steht aus wirtschaftlichen Gründen insbesondere großen
    Stallungen zur Verfügung. Auch hinsichtlich des Einsatzes von Gülle besteht grund-
    sätzlich kein Unterschied zwischen verschiedenen Bestandsgrößen, sofern die Vor-
    gaben der aktuellen Düngeverordnung befolgt werden.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es nach den Ausführungen des BMELV der-
    zeit keine wissenschaftlichen Belege und auch keine praktischen Erkenntnisse gibt,
    wonach es in großen Tierbeständen nicht möglich wäre, die Tierschutzvorschriften
    einzuhalten. Auch das europäische Tierschutzrecht sieht Bestandsobergrenzen für
    die Zahl gehaltener Tiere nicht vor.

    Dennoch vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass viele Regelungen
    auch soweit Eingriffe an Tieren betroffen sind immer wieder entsprechend dem
    aktuellen Stand der W issenschaft überprüft werden müssen. Dies gilt auch im Be-

    reich der Ferkel-Kastration. Es gibt derzeit zur überwiegend betäubungslos vorge-
    nommenen Kastration männlicher Ferkel bis zum Alter von acht Tagen keine Alter-
    native, die hinsichtlich Tiergerechtheit, Umweltgerechtheit, Arbeitsschutz und W irt-
    schaftlichkeit soweit entwickelt ist, dass sie etabliert werden könnte. Seit geraumer
    Zeit wird auf europäischer Ebene und an deutschen Hochschulen hierzu intensiv ge-
    forscht. Durch den Einsatz von Schmerzmitteln kann jedoch die Belastung der Tiere
    reduziert werden, so dass der Petitionsausschuss diesen Ansatz unterstützt.

    Der Petitionsausschuss findet es richtig, dass Bürgerinnen und Bürger sich hinsicht-
    lich des Tierschutzes engagieren. Er hält die angemessene Berücksichtigung des
    Staatsziels Tierschutz ebenso wie die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen
    für wichtig, ebenso wie auch die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Tier-
    halter. Für die Haltung von Nutztieren ist ein Rechtsrahmen zu gewährleisten, der
    gleichzeitig einen hohen Tierschutzstandard gewährt und eine Angleichung der Pro-
    duktionsbedingungen der deutschen Landwirtschaft an den europäischen Wettbe-
    werb ermöglicht.

    Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, bei der Verfolgung
    dieser Ziele miteingezogen zu werden und empfiehlt, sie der Bundesregierung dem
    BMELV zu überweisen.

    Der
    Antrag der
    Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
    die Petition der
    Bundesregierung dem BMELV als Material zu überweisen und den Fraktionen
    des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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