Tierhaltung - Verbot der Massentierhaltung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.375 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

2.375 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Annette Sauter

Tierhaltung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.09.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu überweisen.

für Ernährung,

Begründung

Die Petentin fordert die vollständige Abschaffung der Massentierhaltung in Deutsch-
land.

Sie führt aus, dass Tieren ein artgerechtes Leben ermöglicht werden müsse. Weiter-
hin kritisiert sie Ausnahmeregelungen für bestimmte Haltungsarten und Schlachtun-
gen. Sie führt hier insbesondere folgende Regelungen auf:

Das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und
Ziegen,

das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen,

das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wo-
chen alten Rindern,

das Kürzen des Schwanzes bei unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter
acht Tage alten Lämmern,

das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln,

das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenkü-
cken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Le-
benstages,

die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr-
tätowierung und die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten

zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung und durch Schenkel-
brand beim Pferd.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des Deutschen Bundes-
tages eingestellt und diskutiert wurde. 2.378 Mitzeichner haben die Petition unter-
stützt. Im Nachgang hat die Petentin noch Unterschriftslisten mit nach ihren Anga-
ben rund 12.000 handschriftlich gesammelten Unterschriften von Mitbürgerinnen
und Mitbürgern übermittelt. Weiterhin hat sie im schriftlichen Verfahren noch weitere
Gesichtspunkte zur Abschaffung der Massentierhaltung übersandt. Im Einzelnen hat
sie neben den Argumenten für ein Verbot der Massentierhaltung noch eine Mitur-
sächlichkeit der Massentierhaltung für den Welthunger, die Klimabelastung durch
Viehbestände sowie die Umweltbelastung durch den Anfall von erheblichen Mengen
von Gülle durch Massentierhaltung genannt. Das Fleisch von in Massentierhaltung
gehaltenen Tieren sei wegen hoher präventiver Antibiotikagaben und teilweise auch
Hormongaben gesundheitsgefähr- dend. Auch seien in industriellen Großbetrieben
deutlich weniger Personen beschäftigt als in sogenannten Biobetrieben. Massentier-
haltung zerstöre Arbeitsplätze.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung zwei Stel-
lungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz (BMELV) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte
folgendes Ergebnis:

Nach den Ausführungen des BMELV gibt es derzeit keine wissenschaftlichen Belege
und auch keine praktischen Erkenntnisse dahingehend, dass es in großen Tierbe-
ständen nicht möglich sei, die Tierschutzvorschriften einzuhalten. Für alle Arten von
Tierhaltung gilt, dass derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das
Tier nach seiner Art und Bedürfnissen ernähren, pflegen und artgerecht unterbringen
muss. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes finden auf alle Art von Haltung An-
wendung. Zutreffendend ist die Feststellung, dass in größeren Tierpopulationen ein
Krankheitserreger ein größeres Potential der Aus- und Verbreitung hat als in kleine-
ren Tierpopulationen. Letztlich ist jedoch entscheidend, um welche Erreger es sich
handelt. Manche Tierseuchenerreger sind sehr stabil, während andere Erreger ein
hohes Mutationspotential besitzen.

Das Gesamtrisiko eines Bestandes ist aus hygienischer Sicht zusätzlich von vielen
anderen Faktoren abhängig. Hierbei spielt insbesondere die Organisation der Be-
triebe (z. B. die Entsorgung der in getrennen Ställen eines oder mehrerer Betriebe
anfallenden Gülle in einer gemeinsamen oder einer getrennten Anlage, ein gemein-
samer Fuhrpark, Abgrenzung zu anderen Betrieben, Nutzung betriebseigener Klei-
dung, die Art der Belegung sowie die Art und Weise des Zukaufs) sowie entspre-
chende Präventionsmaßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchener-
regern eine entscheidende Rolle. Erfahrungsgemäß unterliegen Betriebe, die konti-
nuierlich Tiere von einer Vielzahl von Händlern zukaufen, ohne dass der Stall zwi-
schenzeitlich vollständig geräumt wird, erheblich höheren Risiken als Betriebe, die
z. B. Tiere nur von bestimmten Betrieben, die tierärztlich überwacht werden und so-
mit einen bekannten Gesundheitsstatus haben, zukaufen.

Weil Tierseuchenerreger in größeren Tierpopulationen im Ausbruchsfall auch höhe-
ren Schaden anrichten, müssen die Präventionsmaßnahmen dort auch entspre-
chend hoch sein. Insbesondere große Schweinehaltungen gleichen z. T. Hoch-
sicherheitsanlagen. Dies wurde bei der Schweinehaltungshygiene-Verordnung aus
dem Jahr 1999 berücksichtigt, weil in den vorangegangenen Jahren festgestellt wor-
den war, dass kleinere Schweinehaltungen öfter von Schweinepest betroffen waren
als größrere Betriebe. Für kleinere Betriebe wurden hierdurch folgerichtig Hygiene-
maßnahmen eingeführt, die größere Betriebe längst aus Selbstschutz und eigenem
Interesse anwendeten.

Mit dem Instrumentarium des Tierseuchenrechts wird insoweit nicht nur reinen Tier-
seuchenerregern, sondern auch Zoonoseerregern, wie z. B. H1N1, vorgebeugt. Un-
abhängig davon gibt es zumindest im Geflügelbereich spezifische Überwachungs-
und Bekämpfungsvorschriften, für Influenza-A/H5 und H7 auch mit der Zielrichtung,
eine Pandemie nicht erst stehen zu lassen.

Jedes erkrankte Tier muss angemessen tierärztlich behandelt werden. Hierzu stehen
den Tierärzten eine Reihe wirksamer und verträglicher Arzneimittel zur Verfügung,
die nach den geltenden arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nach Untersuchung
und Diagnose größtenteils auch nur von Tierärzten verschrieben oder abgegeben
werden dürfen. Hormonell wirksame Stoffe und andere Masthilfsmittel sind in der
Europäischen Union aus Gründen des Tier- und Verbraucherschutzes verboten. Für
alle als Tierarzneimittel zugelassenen Stoffe gibt es Rückstandshöchstwerte für die

von Tieren gewonnenen Lebensmittel, die festlegen, ab welcher Grenze Spuren ei-
nes Arzneimittels gesundheitlich nicht unbedenklich und damit inakzeptabel sind.

Der Petitionsausschusse vertritt die Auffassung, dass die gesetzlichen Bestimmun-
gen ausreichend sind und dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame
Kontrolle und Umsetzung vorhanden sind. Die Ausübung dieser Kontrolle obliegt je-
doch den Bundesländern.

Soweit die Petentin eine Bekämpfung des Welthungers durch eine rein vegeta-
rische Ernährung angesprochen hat, ist es rein rechnerisch betrachtet nach den Aus-
führungen des BMELV zutreffend, dass mit einer rein vegetarischen Ernährung mehr
Menschen versorgt werden könnten. Hiermit kann jedoch das Problem des Hungers
in der Welt nicht gelöst werden, da dessen Ursachen in der ungleichen Verteilung
liegen. Dies
ist ein Problem unzureichender
des Zugangs zu Nahrungsmitteln
Einkommen,
ungerechter Sturkturen,
der politischen Vernachlässi- gung von
Bevölkerungsgruppen, Bürgerkriegen, Naturkatastrophen etc. Eine rein vegatarische
Ernährung kann die Ursachen nicht beseitigen.

Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Luftreinhaltung und das Klima besteht
nach Auffassung des Petitionsausschusses kein Unterschied zwischen kleinen und
großen Stallanlagen, wenn diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen be-
wirtschaftet werden. Aus Sicht des Umweltschutzes ist die Abluftfilterung eine inte-
ressante Möglichkeit. Diese steht aus wirtschaftlichen Gründen insbesondere großen
Stallungen zur Verfügung. Auch hinsichtlich des Einsatzes von Gülle besteht grund-
sätzlich kein Unterschied zwischen verschiedenen Bestandsgrößen, sofern die Vor-
gaben der aktuellen Düngeverordnung befolgt werden.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es nach den Ausführungen des BMELV der-
zeit keine wissenschaftlichen Belege und auch keine praktischen Erkenntnisse gibt,
wonach es in großen Tierbeständen nicht möglich wäre, die Tierschutzvorschriften
einzuhalten. Auch das europäische Tierschutzrecht sieht Bestandsobergrenzen für
die Zahl gehaltener Tiere nicht vor.

Dennoch vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass viele Regelungen
auch soweit Eingriffe an Tieren betroffen sind immer wieder entsprechend dem
aktuellen Stand der W issenschaft überprüft werden müssen. Dies gilt auch im Be-

reich der Ferkel-Kastration. Es gibt derzeit zur überwiegend betäubungslos vorge-
nommenen Kastration männlicher Ferkel bis zum Alter von acht Tagen keine Alter-
native, die hinsichtlich Tiergerechtheit, Umweltgerechtheit, Arbeitsschutz und W irt-
schaftlichkeit soweit entwickelt ist, dass sie etabliert werden könnte. Seit geraumer
Zeit wird auf europäischer Ebene und an deutschen Hochschulen hierzu intensiv ge-
forscht. Durch den Einsatz von Schmerzmitteln kann jedoch die Belastung der Tiere
reduziert werden, so dass der Petitionsausschuss diesen Ansatz unterstützt.

Der Petitionsausschuss findet es richtig, dass Bürgerinnen und Bürger sich hinsicht-
lich des Tierschutzes engagieren. Er hält die angemessene Berücksichtigung des
Staatsziels Tierschutz ebenso wie die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen
für wichtig, ebenso wie auch die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Tier-
halter. Für die Haltung von Nutztieren ist ein Rechtsrahmen zu gewährleisten, der
gleichzeitig einen hohen Tierschutzstandard gewährt und eine Angleichung der Pro-
duktionsbedingungen der deutschen Landwirtschaft an den europäischen Wettbe-
werb ermöglicht.

Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, bei der Verfolgung
dieser Ziele miteingezogen zu werden und empfiehlt, sie der Bundesregierung dem
BMELV zu überweisen.

Der
Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
die Petition der
Bundesregierung dem BMELV als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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