Tierschutz - Überarbeitung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

122 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

122 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Bundesregierung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) anweist, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) kurzfristig im Sinne von mehr Tierschutz und Tierwohl zu überarbeiten.Dabei soll besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes gelegt werden, gegen die schon seit Jahren bei der Haltung aller Nutztiere permanent verstoßen wird.

Begründung

Im Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist geregelt, dass Tiere angemessen ernährt, gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Außerdem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemeinen Bestimmungen werden für Nutztiere in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) geregelt. Dabei darf diese Rechtsverordnung dem TierSchG jedoch nicht widersprechen.Die TierSchNutztV berücksichtigt die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 TierSchG nur ungenügend und verstößt damit gegen das Tierschutzgesetz. Die TierSchNutztV als “untergesetzliche“ Rechtsverordnung hat sich an den Ge- und Verbotstatbeständen des Tierschutzgesetzes zu orientieren. Eine Einschränkung dieser Vorgaben oder gar Absenkung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen darf hierbei seitens des Verordnungsgebers (BMELV) nicht erfolgen.Die aktuell geltende Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verstösst bei allen Nutztierarten (Kälber, Legehennen, Masthühner, Schweine, Kaninchen, Pelztiere, etc.) insofern gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, weil sie Zustände bei der Haltung der Nutztiere vorgibt, die mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar sind. So werden aus hiesiger Sicht folgende Verstöße gesehen:1. Die Nutztiere werden nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht.2. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung ist derart eingeschränkt, dass sich die Nutztiere kaum bewegen können und damit keine auch nur annähernde artgemäße Bewegung nach dem Tierschutzgesetz möglich ist.3. Die meisten nach der TierSchNutztV vorgegebenen Haltungsformen der Nutztiere erzeugen Schmerzen, Leiden oder Schäden (auch psychische Schäden) bei den Tieren, die überwiegend durch den permanenten Bewegungsmangel und nicht artgemäßer Haltung entstehen.4. Die Nutztiere werden oft an ihre Haltungsbedingungen angepasst (z.B.: bei Hühnern – Kürzen der Schnäbel, bei Schweinen – Kupieren der Ringelschwänze oder Abschleifen der Zähne), statt die Haltungsbedingungen an den Bedarf der Nutztiere anzupassen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.05.2017
Sammlung endet: 07.08.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-10-787-042461 Tierschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten
    und beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
    geändert wird, so dass der Tierschutz verstärkt wird.

    Es wird ausgeführt, dass nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
    Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden
    müssten. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung dürfe nicht so
    eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden
    zugefügt werden. Die Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
    (TierSchNutztV) setzen diese Bestimmungen jedoch nur unzureichend um. Bei allen
    Nutztierarten würden Zustände bei der Haltung der Nutztiere zugelassen, die mit den
    Bestimmungen des TierSchG nicht vereinbar seien.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 122 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat weitere Petitionen mit diesem
    Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden
    Petition gemeinsam behandelt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem
    Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:

    Grundanforderung für die Haltung von Nutztieren ist eine artgemäße und
    verhaltensgerechte Haltung der Tiere. Die Regelungen hierfür befinden sich im
    TierSchG und in der TierSchNutztV. Weiterhin sind die einschlägigen
    Europaratsempfehlungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren
    in landwirtschaftlichen Tierhaltungen zu beachten. Hierbei handelt es sich um
    Mindestvorgaben. Zur Sicherstellung des Tierschutzes kann es erforderlich sein,
    hierüber hinaus zu gehen. Verantwortlich für diese Entscheidung ist der Halter der
    Tiere.

    Mit der TierSchNutztV wurden die Europaratsempfehlungen in nationales Recht
    umgesetzt. Zusätzlich wurden auch Anforderungen an die Haltung von Kaninchen und
    Pelztieren festgelegt.

    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mitgeteilt, dass
    es im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Tierschutzes mit den Bundesländern
    und den Ressortforschungseinrichtungen im ständigen Dialog sei. Sobald sich hieraus
    neue Erkenntnisse ergeben, werden sie im Hinblick darauf überprüft, welche
    Auswirkungen diese Erkenntnisse haben. Weiterhin hat es ausgeführt, dass der
    Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften, die die unionsrechtlichen Vorgaben
    übertreffen, das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt habe. Zudem
    bestehe das Risiko der Verlagerung von Tierschutzproblemen in das Ausland, indem
    betroffene Wirtschaftszweige abwandern. Das BMEL setzt sich daher insbesondere
    auf der Ebene der EU für den Erlass weiterer unionsrechtlicher Regelungen für mehr
    Tierschutz und die Weiterentwicklung der bestehenden gesetzlichen Regelungen ein.
    Entsprechende Initiativen sind gemeinsam mit Dänemark, den Niederlanden, Belgien
    und Schweden erfolgt. Weiterhin hat das BMEL mitgeteilt, dass im Rahmen seiner
    Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ Vereinbarungen
    mit der betroffenen Wirtschaft initiiert wurden, die schwerpunktmäßig den Verzicht auf
    bestimmte Eingriffe thematisieren. Die Geflügelwirtschaft hat sich mit der am 9. Juli
    2015 beschlossenen Vereinbarung zur Verbesserung des Tierwohls, insbesondere
    zum Verzicht auf das Schnabelkürzen bei Legehennen und Mastputen, verpflichtet,
    seit dem 1. August 2016 keine Schnäbel bei Legehennenküken mehr zu kürzen. Seit
    dem 1. Januar 2017 wird regelmäßig auf die Einstallung von schnabelgekürzten
    Junghennen in Deutschland verzichtet.

    Der Petitionsausschuss setzt sich ebenfalls für eine weitere Verbesserung des
    Tierschutzes ein. Er weist diesbezüglich auf den Entschließungsantrag der Fraktionen
    der CDU/CSU und SPD zur Dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der
    CDU/CSU und SPD – Drucksachen 19/5522, 19/6000 – hin. In diesem
    Entschließungsantrag (BT-Drucksache 19/6104) werden detaillierte Forderungen
    gegenüber der Bundesregierung erhoben. So sollen unter anderem die bestehenden
    alternativen Verfahren zur betäubungslosen Ferkelkastration auf deren Praxisreife
    überprüft und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Entwurfes eines
    Vierten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes alle notwendigen
    Maßnahmen ergriffen werden, um diese Praxisreife herzustellen. Die rechtlichen
    Voraussetzungen für weitere tierschutz- und praxisgerechte Alternativen zur
    betäubungslosen Ferkelkastration sollen geschaffen werden sowie alle zur Verfügung
    stehenden Möglichkeiten genutzt werden, damit das Isofluran-haltige Tierarzneimittel
    unverzüglich eine Zulassung in Deutschland erhält. Hierbei sollen die Erfahrungen aus
    der Schweiz berücksichtigt werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen über die
    Vor- und Nachteile der alternativen Verfahren informiert werden. Eine
    Aufklärungskampagne soll zudem eine größere Akzeptanz der alternativen Verfahren
    ermöglichen. Weiterhin soll dem zuständigen Fachausschuss im Deutschen
    Bundestag regelmäßig über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer
    Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration berichtet werden. Der
    Entschließungsantrag enthält noch einige weitere Anforderungen, die für eine
    Stärkung des Tierschutzes sorgen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
    dem Anliegen durch die dargestellten Maßnahmen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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