Tierschutz - Umfassende Novellierung des Tierschutzgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

180 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

180 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Tierschutzgesetz (TierSchG) einer umfassenden Novellierung unterzogen werden soll.Dabei sind insbesondere Passagen zu entfernen, die das Hinzufügen von Leid an Lebewesen gestatten als auch die Strafvorschriften für Verstöße gegen das TierSchG zu verschärfen, um unserer Verantwortung für die schutzlosen Tiere gerecht zu werden.

Begründung

Einen wirklichen Schutz erfahren lediglich Wirbeltiere. Die Strafen, die für das das Schädigen und Töten von Tieren verhängt werden können, liegen nur geringfügig über denen, die z.B. für Sachbeschädigung verhängt werden können.Im Verständnis, dass Tiere keine Sachen, sondern Lebewesen sind, die wir als Menschen schützen müssen, sollen die Strafen für Verstöße gegen das TierSchG an den Tatbestand der Körperverletzung angenähert werden. §17 sollte demnach eine Haftstrafe von bis zu 5 Jahren oder entsprechend hohe Geldstrafe vorsehen, wenn das Tier widerrechtlich einen Schaden erlitten hat. Bei schwerem Leid und bleibenden Schädigungen (z.B. Verlust der Seh-, Hör-, Artikulations- oder Fortpflanzungsfähigkeit oder der Verlust oder die dauernde Unbrauchbarkeit eines Körperteils) und erst Recht bei rechtswidriger Tötung eines Wirbeltieres, sollte sich die Strafzumessung am Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren orientieren ohne Geldstrafe und ohne Bewährung. Die Möglichkeit eines dauerhaften Haltungs- oder Umgangsverbots sowie sollte durch entsprechende Stellen ebenso in Betracht gezogen werden können, wie ein grundsätzliches Versagen von neuen Genehmigungen für die Zukunft für verurteilte Täter.Hierfür müssten einige der Taten, die noch unter §18 (Ordnungswidrigkeiten) geführt werden, als Straftaten in §17 überführt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.02.2017
Sammlung endet: 05.06.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-10-787-039993 Tierschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine umfassende Änderung des Tierschutzgesetzes und
    insbesondere eine Erhöhung des Strafrahmens bei Verstößen gegen das Gesetz
    erreicht werden.

    Es wird kritisiert, dass Tiere weiterhin als Sache gelten würden. Lediglich Wirbeltiere
    seien ausreichend geschützt. Da Tiere Lebewesen seien, sollten die Strafen für
    Verstöße gegen das Tierschutzgesetz an die Strafen bei Körperverletzung angenähert
    werden.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 180 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat dem Petenten bereits mitgeteilt, dass
    die Gleichstellung von Tier und Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der
    Zivilprozessordnung (ZPO) bereits 1990 durch das Gesetz zur Verbesserung der
    Rechtstellung des Tieres im bürgerlichen Recht aufgehoben und anerkannt wurde,
    dass Tiere keine Sachen sind.

    Der Petitionsausschuss hat weitere Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen
    erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition
    gemeinsam behandelt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung, soweit eine Erhöhung des Strafrahmens gefordert wurde,
    eine Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Anliegen eingeholt. Die Prüfung des
    Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Tierquälerei oder die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund verstoßen gegen
    das Tierschutzgesetz. Hierfür sind Sanktionen vorgesehen. Mit den strengen
    Straf- und Bußgeldvorschriften des Tierschutzgesetzes liegt das notwendige
    rechtmäßige Instrumentarium vor, um Tierquälerei und andere Verstöße gegen das
    Tierschutzgesetz angemessen zu ahnden.

    Eine Erhöhung des Strafrahmens wird von der Bundesregierung nicht als geeignet
    angesehen, um entsprechende Verstöße gegen die Tierschutzvorschriften zu
    verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass hier eher kein Zusammenhang
    zwischen der Verschärfung von strafrechtlichen Normen und der
    Abschreckungswirkung existiert. Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass z. B.
    statistische Untersuchungen, die einmal vor und einmal nach einer
    strafverschärfenden Norm durchgeführt wurden, nachweisen, dass sich keine
    Verringerung der Straftaten nach der Erhöhung der Strafandrohung feststellen ließe.
    Gründe für die fehlende Abschreckungswirkung werden u. a. darin gesehen, dass viele
    Taten nicht rational geplant werden. Zudem gehen die Täter häufig davon aus, nicht
    entdeckt zu werden. Auch die Folgen ihrer Handlungen sind den Tätern häufig nicht
    bewusst.

    Der Petitionsausschuss schließt sich dieser Auffassung an. Zudem ist der Strafrahmen
    des § 17 Tierschutzgesetz im Verhältnis zu den Strafrahmen anderer Straftatbestände
    zu sehen. Das Strafmaß des § 17 Tierschutzgesetz wurde im Jahr 1998 auf bis zu drei
    Jahre angehoben. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt von Verstößen
    gegen das Tierschutzgesetz entsprechend gewürdigt. Zudem wurde eine deutliche
    und notwendige Unterscheidung zu anderen Straftatbeständen, wie z. B. der
    Sachbeschädigung, vorgenommen.

    Der Petitionsausschuss verweist noch darauf, dass die zuständigen Behörden der
    Bundesländer die Möglichkeit haben, nach § 16 a Tierschutzgesetz unter den dort
    genannten Voraussetzungen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten
    oder jeder Art zu untersagen.

    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
    empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
243 Unterschriften
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