Tierschutzgesetz - Verbot des Enthornens und Kupierens von Nutztieren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

363 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

363 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Tierschutzgesetz in soweit geändert wird, dass Enthornen und Kupieren von Nutztieren verboten wird, wenn es nicht aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Enthornen und Kupieren soll nur von einem Tierarzt und unter Betäubung durchgeführt werden dürfen.

Begründung

Im § 1 des Tierschutzgesetzes steht: "(...) Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."Die in der Petition genannten Praktiken sind Reaktionen auf Haltungsprobleme in der (konventionellen) Nutztierhaltung.Das Kupieren von Schnäbeln bei Geflügel sowie den Schwänzen bei Schweinen soll haltungsbedingten Kannibalismus verhindern. Die langjährigen Erfahrungen in der Bio-Nutztierhaltung, die seit Jahren ohne diese Eingriffe auskommt, zeigen, dass, bei einer entsprechend artgemäßen Nutztierhaltung, keinerlei Notwendigkeit für solche Verstümmelungen besteht.Auch jetzt ist das Kupieren dieser Tiere nur in Ausnahmefällen erlaubt. Da diese "Ausnahmen" aber in der konventionellen Nutztierhaltung die Regel sind, wird das bestehende Gesetz im Moment ad ab surdum geführt. Deshalb sind hier in meinen Augen strengere Vorgaben notwendig.Auch die Haltung von horntagenden Rindern, Schafen und Ziegen ist, wie die Erfahrungen in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft zeigen, durchaus möglich. Auch gibt es genetisch hornlose Rassen. Ein Ausbrennen der Hornanlagen bei den Jungtieren stellt daher in meinen Augen eine unnötige Quälerei dar.Auch auf das Kupieren der Schwänze bei Lämmern kann, bei entsprechender Rasseauswahl und Haltung verzichtet werden.Alle genannten Eingriffe an unseren Nutztieren sind also auf eine nicht artgemäße Tierhaltung zurückzuführen.In meinen Augen kann eine "mangelhafte" Tierhaltung keinen vernünftigen Grund im Sinne des §1 Tierschutzgesetz darstellen, um Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.Daher soll das Tierschutzgesetz wie folgt geändert werden:§5 Abs.3 Nr. 1., 2., 3., 4. und 6. werden außer Kraft gesetzt.§6 Abs, 1 Nr. 3.:1. Das Enthornen von Rindern, Schafen und Ziegen ist verboten. Im begründeten Einzelfall darf ein Tierarzt bei medizinischer Indikation eine Enthornung vornehmen.2. Das Kupieren von Schnäbeln bei Hühnern, Puten und Enten ist ausnahmslos verboten.3. Das Kupieren von Schwänzen bei Schweinen und Schafen ist verboten. Im begründeten Einzelfall darf ein Tierarzt bei medizinischer Indikation eine Kupierung vornehmen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.02.2018
Sammlung endet: 28.06.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-19-10-7870-004043 Tierschutzgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte eine Änderung des Tierschutzgesetzes dahingehend erreichen,
    dass das Enthornen und Kupieren von Nutztieren aus anderen als medizinischen
    Gründen verboten wird. Weiterhin solle Enthornen und Kupieren nur von einem
    Tierarzt und unter Betäubung durchgeführt werden dürfen.

    Er führt aus, dass diese Praktiken leider nur Reaktionen auf Haltungsprobleme in der
    konventionellen Nutztierhaltung seien. Zwar sei das Kupieren nur in Ausnahmefällen
    erlaubt. Diese so genannten Ausnahmen seien in der konventionellen Nutztierhaltung
    jedoch die Regel. In der biologisch-dynamischen Landwirtschaft habe sich
    herausgestellt, dass auch die Haltung von horntragenden Rindern, Schafen und
    Ziegen möglich sei. Auch das Kupieren der Schwänze bei Lämmern sei verzichtbar.
    Alle diese Eingriffe seien letztlich auf eine nicht artgemäße Tierhaltung
    zurückzuführen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 364 Mitzeichnende haben das
    Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
    dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte unter
    Berücksichtigung der Ausführungen der Bundesregierung das im Folgenden
    dargestellte Ergebnis:

    Es ist zutreffend, dass das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
    oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
    Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten ist und es von diesem Verbot
    etliche Ausnahmen gibt. Hierbei werden den betroffenen Tieren Schmerzen, Leiden
    und Schäden zugefügt. Aus Tierschutzgründen sollten derartige Eingriffe vermieden
    werden. Ein Verzicht auf diese Eingriffe kann jedoch auch eine große Herausforderung
    für den Tierschutz darstellen. Das Schwänzekürzen bei Ferkeln wird durchgeführt, um
    das Risiko des Schwanzbeißens zu reduzieren. Die Bundesregierung hat mitgeteilt,
    dass die Bemühungen derzeit darauf abzielen, zu ergründen, wodurch dieses
    Verhalten bei den Schweinen ausgelöst wird und wie dieses gegebenenfalls
    vermieden werden kann. Allein deutschlandweit sind insgesamt über 50 Projekte zu
    diesem Thema durchgeführt worden. In den vergangen Jahren wurde auch eine Reihe
    von Forschungsergebnissen veröffentlicht. Weitere Forschungsvorhaben laufen oder
    sind geplant. Diverse Modell- und Demonstrationsvorhaben werden durchgeführt.
    Auch besteht ein enger Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten auf
    europäischer Ebene.

    Die Bundesregierung hat ausgeführt, dass sich auf der Grundlage dieser Bemühungen
    und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach und nach Lösungswege abzeichnen.
    Es habe sich herausgestellt, dass es sich beim Schwanzbeißen um eine vielschichtige
    Problematik handele. Viele Maßnahmen seien zur Reduzierung dieser
    Verhaltensstörung erforderlich. Hierbei seien das Angebot von geeignetem
    Beschäftigungsmaterial und Futter sowie eine angemessene Betreuung und Pflege
    der Tiere von besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung hat jedoch darauf
    aufmerksam gemacht, dass bei diesen Fragen auch Aspekte wie Verbraucherschutz,
    Umweltschutz, Klimaschutz, Arbeitsschutz, Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zu
    berücksichtigen sind.

    Dies gilt auch für andere nicht-kurative Eingriffe. Ein pauschales Verbot ist daher zum
    jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage des derzeit bestehenden Kenntnisstandes nicht
    zu vertreten. Dies gilt auch aus Tierschutzsicht. Der Petitionsausschuss empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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