Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Alle Zuckeraustauschstoffe und Süßungsmittel werden nach Mehrwertsteuerrecht gleichbehandelt und mit dem ermäßigten Satz von 7% besteuert. Dies gilt insbesondere für die Zuckeralkohole wie Xylitol und Erythritol.
Begründung
Viele Menschen sind auf Zuckeraustauschstoffe und Süßungsmittel angewiesen. Diese sind somit elementare Lebensmittel und sollten daher wie im Grundsatz alle anderen Lebensmittel mit 7% besteuert werden. Bei Saccharin, bekannt durch das Handelsprodukt Natreen, aber auch bei anderen Stoffen ist dies der Fall. Auch Sorbitol unterliegt nur dem reduzierten Satz, nicht aber Xylitol und Erythritol. Dies stellt eine abzustellende Ungleichbehandung dar. Der besondere Hintergrund ist darin zu sehen, dass diese Stoffe für die menschliche Ernährung wertvoller als Sorbitol sind und insbesondere in der Karies Prophylaxe wertvoll sind. Dies gilt insbesondere für Xylitol, welches in zahlreichen Prophylaxeprogrammen verwendet wird, Hier sind insbesondere die Forschungen an der finnischen Universität Turko unter der Leitung von Prof. Dr. Kauko K. Mäkinen zu erwähnen. Der Nachteil bei Xylit ist aber dass dieser Stoff relativ teuer ist. Durch die Mehrwertsteuer wird dieser Stoff leider noch mehr verteuert. Der zahn- und stoffwechselschädliche Zucker wird jedoch mit 7% besteuert. Hier wird meines Erachtens der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil schädliche Produkte privilegiert werden. Wenn, so gehört die Gruppe der Zucker, Zuckeralkohole und sonstigen Süßungsmittel gleichbehandelt. Zucker und Sorbitol sowie Saccharin 7%, Xylitol und Stevia 19%, das geht irgendwie nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zusammen.
Pet 2-17-08-6120-050840Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, für Zuckeraustauschstoffe und Süßungsmittel lediglich
den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7% zu erheben.
Zur Begründung wird angeführt, viele Menschen seien auf Zuckeraustauschstoffe
und Süßungsmittel angewiesen. Diese stellten damit elementare Lebensmittel dar
und sollten daher wie diese mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert
werden. Bei bestimmten Süßungsmitteln wie etwa Saccharin oder weiteren
Süßungsstoffen sei dies bereits der Fall. Hingegen würden andere Süßungsmittel
wie Xylitol und Erythritol nicht mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert.
Diese Stoffe seien insbesondere mit Blick auf die Kariesprophylaxe als wertvoll zu
bewerten. Die Besteuerung von Xylitol und Erythritol mit dem allgemeinen
Mehrwertsteuersatz sei nicht vermittelbar, wenn gleichzeitig Zucker, der
erwiesenermaßen zahn- und stoffwechselschädlich sei, mit 7% besteuert werde.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 251 Mitzeichnungen sowie
26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich
auf der Grundlage der von der Bundesregierung geäußerten Gesichtspunkte wie
folgt dar:
Zum vorgetragenen Petitum stellt der Petitionsausschuss grundlegend fest, dass der
Gesetzgeber in eingehenden Beratungen eine Gesamtkonzeption für die
Besteuerung der Umsätze im Nahrungsmittelbereich entwickelt hat. Im Rahmen
dieser Arbeiten ist bewusst vermieden worden, eine von subjektiven Einflüssen und
sich wandelnden wissenschaftlichen Erkenntnissen über gesundheitliche Aspekte
geprägte Einteilung in "gute" und "schlechte" Nahrungsmittel vorzunehmen.
Mit Blick auf diese Gesamtkonzeption gibt der Petitionsausschuss zu bedenken,
dass ein Abweichen von der gewählten Linie eine Reihe weiterer Forderungen in
anderen Bereichen nach sich ziehen würde. Zudem hätte eine Erweiterung des
Kataloges der begünstigten Gegenstände neue Abgrenzungsschwierigkeiten zur
Folge.
Des Weiteren äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass Änderungen im
Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes möglichst nicht punktuell, sondern
vielmehr im Rahmen eines umfassenden Gesamtkonzeptes vorgenommen werden
sollten. Ein derartiges Vorhaben bedarf eines breiten politischen Konsenses, der zu
gegebener Zeit insgesamt herzustellen sein wird. Die Gesamtthematik der
Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze bleibt nach Überzeugung des
Ausschusses weiterhin ein wichtiges politisches Thema, über das zu gegebener Zeit
erneut eine Diskussion geführt werden wird.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)