Umwandlung des Artikel 7 in ein Recht auf Bildung in Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Gestartet 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Umwandlung des Artikel 7 in ein Recht auf Bildung
Forderung:
Umwandlung des Art 7 des Grundgesetzes von:
"(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben."
in
"(1) Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen."

Begründung

Betroffene Grundrechte von jungen Menschen:
Durch das Übermaßverbot tangiert, sind insbesondere Grundrechte der Schulpflichtigen auf ihre menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf die Wahrung ihrer Rechte durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs.3 GG), freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), ferner auch das Grundrecht auf Gleichheit aller Menschen (Art. 3 Abs.1, 2, 3 GG), auf Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art.4 Abs.1 GG), auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang (Art. 5 Abs. 1 GG), auf den besonderen Schutz von Familie und das Erziehungsrecht durch die Eltern (Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4 GG), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Recht auf das Zitiergebot (Art. 19 Abs.1 GG) und das Recht nach Art. 20 GG.
Jeder Mensch hat ein Recht auf inklusive Bildung nach seinen individuellen Bedürfnissen. 
Dabei müssen die grundgesetzlichen Rechte der jungen Menschen und diejenigen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, UN-Behindertenkonvention und UN-Kinderrechtskonvention unbedingt eingehalten werden.
Die Ausgestaltung des Art. 7 GG durch die länderspezifischen Schulgesetze verletzt junge Menschen in einem Übermaß in ihren Grundrechten. Daher muss im Art. 7 GG eindeutig festgehalten werden, dass die Grundrechte eines jungen Menschen auch in Bezug auf Bildung unbedingt zu beachten sind, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Dabei ist die Schulpflicht nach Ländergesetzen keine Grundpflicht, die ein junger Mensch einzuhalten hätte, keine eigenständige, verfassungsrechtliche und keine einfachgesetzliche Pflicht, die er zu befolgen hätte (vergleichbar mit der seit 2011 ausgesetzten Wehrpflicht).
Das gesetzgeberische Ziel und die grundgesetzliche Pflicht des Staates nach Art. 7 GG, jedem jungen Menschen eine grundlegende Bildung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprechend des Grundgesetzes umgesetzt.
Es besteht keine Erforderlichkeit eines Schulzwangs, die Geeignetheit und die Angemessenheit des Schulzwangs sind grundgesetzlich nicht gewährleistet - es stehen mildere Mittel und vielfältige andere Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum des Staates durch die Landes-Schulgesetze für eine grundlegende angemessene Bildung für alle jungen Menschen ist bisher nicht ausgeschöpft worden und bedarf einer zwingenden Anpassung an das Grundgesetz sowie veränderter Bildungsbedingungen.
Die allgemeine Bildung hat sich zwingend an den Grundrechten des Menschen und der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.02.2023
Sammlung endet: 02.07.2023
Region: Deutschland
Kategorie: Bildung

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