Erfolg
 

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für Behinderte - Neurologisch Erkrankte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

162 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

162 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das die Neurologische Erkrankte z.B. Epileptiker, die einen Schwerbehindertenausweis haben und nicht schwer gehbehindert sind, auch den ÖPNV kostenlos nutzen könne wie schwer gehbehinderte.

Begründung

Epileptiker sind oftmals stark eingestränkt in den Möglichkeiten der Verkehrsmittel. Sie sollten und unter bestimmten Bedingungen dürfen auch kein Auto fahren. Auch das Fahrrad kann sehr risikoreich sein. Wenn man weitere Strecken zurücklegen möchte, z. B. vom Vorort in die Innenstadt ist man oftmals auf den ÖPNV angewiesen. Hier muss man dann den vollen Fahrpreis entrichten. Weil diese Art von Verkerhrsteilnahme gewöhnlich die einzige Möglichkeit darstellt, ist man dann schlechter gestellt als die schwerst Gehbehinderten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.11.2008
Sammlung endet: 19.01.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Michael Tiedtke

    Unentgeltliche Beförderung im
    öffentlichen Personennahverkehr für
    Behinderte Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent wünscht, dass neurologisch Erkrankte, z. B. Epileptiker, die einen
    Schwerbehindertenausweis haben und nicht schwer gehbehindert sind, auch den
    öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen können wie schwer Gehbehin-
    derte.

    Der Petent führt aus, dass Epileptiker oft stark eingeschränkt seien in der Nutzung
    der Verkehrsmittel. Unter bestimmten Bedingungen dürften sie nicht Auto fahren und
    das Fahrradfahren könne für sie sehr risikoreich sein. Bei weiteren Strecken, z. B.
    vom Vorort in die Innenstadt, seien sie oftmals auf den öffentlichen Personennahver-
    kehr (ÖPNV) angewiesen und müssten dann den vollen Fahrpreis entrichten. Da der
    ÖPNV in der Regel die einzige Möglichkeit der Fortbewegung darstelle, sollten diese
    Menschen nicht schlechter gestellt sein als schwerst Gehbehinderte, die unentgelt-
    lich fahren dürften. Parallel zur Gleichstellung mit den schwerst Gehbehinderten und
    der unentgeltlicher Benutzung des ÖPNV, sollte im Schwerbehindertenausweis eine
    neue Kennzeichnung eingeführt werden, z. B. N für neurologische Erkrankungen.

    Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 162 Mitzeichnungen
    und 3 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesmi-
    nisteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgenderma-
    ßen dar:

    Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung sind neben dem Vorliegen
    der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale erforderlich. Schwerbehinderte
    Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-
    ßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden nach
    § 145 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) im ÖPNV unentgeltlich befördert.
    Für das Merkmal einer erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
    Straßenverkehr (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) kommt es nach
    § 146 SGB IX darauf an, ob der schwerbehinderte Mensch in Folge einer
    Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder durch Anfälle
    oder durch Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche
    Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere, Wegstrecken im
    Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß gegangen
    werden. Hier gibt es also bereits die Möglichkeit, dass Epileptiker ein Merkzeichen
    G erhalten und den ÖPNV unentgeltlich benutzen können.

    Bei einer neurologisch bedingten Behinderung liegt eine erhebliche Beeinträchtigung
    des Gehvermögens im Sinne des genannten § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allerdings
    nur dann vor, wenn diese Behinderung einen Schweregrad erreicht, der epileptischen
    Anfällen mit mittlerer Häufigkeit und einem Grad der Behinderung (GdB) vom 70
    entspricht (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 1996 (Az:
    L 4 Vs 69/95)). Da für die anderen behinderten Menschen ebenfalls das Merkmal der
    erheblichen Beeinträchtigung gilt, kann der Petitionsausschuss hier keine
    Benachteiligung der neurologisch Erkrankten erkennen. Ob das Krankheitsbild des
    jeweiligen neurologisch Erkrankten die genannte Voraussetzung erfüllt, hat dann die
    Versorgungsverwaltung des betreffenden Bundeslandes zu beurteilen.

    Soweit die Einführung eines neuen Merkzeichens N für neurologische Erkrankun-
    gen in die Ausweisordnung zum Schwerbehindertengesetz in der Petition angespro-
    chen wurde, so hält dies der Petitionsausschuss nicht für begründet. Die Einführung
    dieses neuen Merkzeichens wäre nur dann sinnvoll und auch notwendig, wenn Men-
    schen mit neurologischen Erkrankungen nach dem SGB IX oder anderen Vorschrif-

    ten entsprechende nur ihnen zustehende besondere Rechte und Nachteilsausgleiche
    zustünden. Dies ist aber nicht der Fall. Der im Anliegen angesprochene Fall einer
    erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bei den
    neurologisch Erkrankten lässt sich ohne weiteres mit dem Merkzeichen G im
    Schwerbehindertenausweis kennzeichnen. Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

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