Reģions: Vācija
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Unlauterer Wettbewerb - Regelungen zum tatsächlichen Streitwert bei Abmahnungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

112 Paraksti

Kolekcija beidzās

112 Paraksti

Kolekcija beidzās

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs ar saņēmēju
  5. Lēmums

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass erlassene Abmahnungen dem tatsächlichen Streitwert entsprechen und nicht wie bisher ein vom Gericht beschlossener Streitwert angesetzt wird, um die dafür anfallenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse in die Höhe zu treiben.

Pamatojums

Ich bin selbst Betroffener einer professionell von Seiten einer Anwaltskanzlei betriebenen Abmahnmißbrauches mit dem Ergebniseiner totalen finanziellen Zerstörung meiner Existenz .

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 12.04.2018
Kolekcija beidzas: 06.06.2018
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Pet 4-19-07-43-005659 Unlauterer Wettbewerb

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass erlassene Abmahnungen dem tatsächlichen
    Streitwert entsprechen sollen und nicht wie bisher von einem Gericht festgesetzt
    werden.

    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass durch die Möglichkeit
    der Festlegung des Streitwerts die anfallenden Kosten für das Verfahren in die Höhe
    getrieben werden könnten. Dies könne im Einzelfall die finanzielle Existenz von
    Betroffenen gefährden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 112 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    (UWG) ist der Streitwert gemäß § 51 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der
    sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
    Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache entspricht dem Interesse des
    Klägers an der erstrebten Entscheidung. Dieses wird auch im übrigen Zivilrecht als
    allgemein maßgebend für den Streitwert angesehen.

    Zwar bestehen Möglichkeiten, den Streitwert zu mindern. Gemäß § 51 Absatz 3 GKG
    ist der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den
    Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger. Gemäß § 12
    Absatz 4 UWG kann das Gericht anordnen, dass die Zahlung von Gerichtskosten sich
    nach einem der Wirtschaftslage einer Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst,
    wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Belastung mit Prozesskosten die
    wirtschaftliche Lage erheblich gefährdet wäre.

    Jedoch mehren sich die Anzeichen, dass trotz dieser Regelungen die Zahl der
    missbräuchlichen Abmahnungen nicht zurückgegangen ist.

    Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode haben sich die Koalitionsparteien des
    Deutschen Bundestages darauf verständigt, den Missbrauch des bewährten
    Abmahnrechts zu verhindern, beispielsweise durch die Einschränkung des fliegenden
    Gerichtsstandes. Dadurch sollen kleinere und mittlere Unternehmen sowie
    Verbraucherinnen und Verbraucher geschützt werden (vgl. Koalitionsvertrag,
    Rn. 5819 ff.).

    Der Petitionsausschuss hält die Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen
    Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden. Er
    empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz
    und für Verbraucherschutz - als Material zu überweisen und sie den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung (PDF)

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