Unlauterer Wettbewerb - Verbot der Haustürwerbung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

667 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

667 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert, es soll generell verboten werden, Kunden an der Haustür anzuwerben, sofern nicht der Kunde dies vorher ausdrücklich gestattet.

Begründung

Die grundsätzliche Form eines Haustürgeschäftes nach § 312 BGB soll erhalten bleiben.Es klingelt. An der Tür steht ein Unternehmensvertreter, der einen Katalog hinterlässt und nach der Telefonnummer fragt. Vermutlich ist die Mehrheit der Bevölkerung dieser Geschäftspraxis stark negativ gesinnt. Ich möchte mit dieser Petition erreichen, dass Unternehmen neue Kunden nicht mehr an der Haustür anwerben dürfen. Gerne können Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Lieferungen nach Hause ausgerichtet ist, beispielsweise in der Öffentlichkeit Informationsstände aufbauen, um Kunden zu gewinnen. Aber das ungefragte, in den meisten Fällen unerwünschte Klingeln an der Haustür ist eine Zumutung für die Bürgerinnen und Bürger. Gar nicht auszudenken, wie oft es am Tag klingeln würde, wenn noch weitere Unternehmen auf diese Art zu neuer Kundschaft gelangen wollten!

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.04.2013
Sammlung endet: 16.05.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-43-049098

    Unlauterer Wettbewerb
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert, es soll generell verboten werden, Kunden an der Haustür
    anzuwerben, sofern nicht der Kunde dies vorher ausdrücklich gestattet.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass diese Art von
    Kundenwerbung vermutlich von der Mehrheit der Bevölkerung als unerwünscht
    betrachtet werde und das ungefragte Klingeln an der Haustür eine Zumutung für die
    Bürgerinnen und Bürger sei.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 667 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Bereits nach der jetzigen Gesetzeslage sind Fälle besonders aggressiver Werbung
    an Haustüren nicht erlaubt, da insoweit ein Verstoß gegen § 7 Absatz 1 des
    Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt. Nach dieser Regelung sind
    geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer – etwa ein
    Verbraucher – in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt insbesondere für
    Werbung, die erfolgt, obwohl erkennbar ist, dass der Angesprochene diese Werbung
    nicht wünscht.

    Ob Werbung an der Haustür generell nur eingeschränkt zulässig sein sollte, wird in
    Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur kontrovers diskutiert. Nach Ansicht der
    Bundesregierung besteht allerdings kein aktueller Handlungsbedarf. Vielmehr
    beobachtet sie aufmerksam die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung zur
    Frage der Haustürwerbung.
    Auch aus Sicht des Petitionsausschusses ist zurzeit keine Veranlassung zum
    Tätigwerden gegeben. Er weist ergänzend darauf hin, dass die §§ 312 f. des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits einen guten Schutz bieten, da dem Verbraucher
    hiernach bei Haustürgeschäften in der Regel ein Widerrufsrecht zusteht. Sollte der
    Verbraucher den Vertragsschluss im Nachhinein bereuen, kann er sich in diesen
    Fällen regelmäßig ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist von dem
    Vertrag lösen.
    Aus den genannten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.Begründung (pdf)

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