Reģions: Universität Tübingen
Izglītība

Urlaubssemester für Auslandssemester!

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Rektorat / Senat
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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

diese Petition ist die fomal korrekte und überparteiliche Alternative zur von RCDS/LHG erstellten – wenn letztere ausgefüllt, bitte für höhere Wirksamkeit nochmals unterzeichnen

Das Auslandssemester soll StudentInnen wieder ermöglicht werden! Tübinger StudentInnen sollen ihren semesterweisen Auflandsaufenthalt wieder als Urlaubssemester nehmen dürfen, um ihr Studium in Regelstudienzeit abschließen zu können. Deshalb: den gegen die Stimmen der StudierendenvertreterInnen gefassten Senatsbeschluss vom 10. April rückgängig machen!

diese Petition ist die fomal korrekte und überparteiliche Alternative zur von RCDS/LHG erstellten – wenn letztere ausgefüllt, bitte für höhere Wirksamkeit nochmals unterzeichnen

Pamatojums

Die Anrechnung von im Ausland absolvierten Kursen ist für die meisten Studierenden hoch problematisch. Im Regelfall wird nur ein Bruchteil der im Ausland erzielten Punkte in Tübingen anerkannt. Die Änderung bedeutet, dass der Auslandsaufenthalt für die meisten Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit nicht mehr möglich ist. Ein wesentlicher Teil der Auslandsaufenthalte wird außerhalb des Bologna-Raums absolviert; die Betroffenen haben hier größere Probleme bei der Anrechnung der im Ausland erbrachten Leistungen. Die Universität Tübingen legt in ihren offiziellen Stellungnahmen oft einen Schwerpunkt auf Internationalisierung und Mobilität ihrer Studierenden; die jetzt eingeführte Regelung steht diesen Zielen jedoch im Wege und stellt einen Rückschritt dar!

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Debates

Auslandssemester fördern internationale Zusammenarbeit und eine breitgefächerte Ausbildung der Studierenden. In vielen Fächern werden sie mittlerweile sogar erwartet. Durch die unzureichende Anrechnungspraxis, die in den meisten Fächern nur einen Bruchteil der im Ausland besuchten Veranstaltungen anrechnen lässt, ist ein Urlaubssemester für die meisten Studierenden unabdingbar. Hier liegt das eigentliche Problem, dem geht die Universität jedoch seit langem aus dem Weg.

Besonderheit bei einem Auslandsstudium (§ 5a BAföG) Habt Ihr vorübergehend im Ausland studiert und war dieser Auslandsaufenthalt nicht in der Studienordnung vorgeschrieben, so wird die im Ausland verbrachte Zeit (maximal ein Jahr) bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer des Studiums im Inland nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr für den Auslandsaufenthalt BAföG bekommen habt oder nicht. Im Ergebnis habt Ihr also die Möglichkeit, insgesamt ein Jahr länger gefördert zu werden, wenn Ihr Euch für ein Auslandsstudium entscheidet. Seit August 2008 ist es sogar möglich,

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