Petition richtet sich an:
Bundestag
Problem
Vor der Wahl versprechen Politiker viel und fühlen sich oft nach der Wahl nicht mehr an diese Versprechen gebunden.
Vorschlag
(A) Zu einem bestimmten Stichtag zum Auftakt des Wahlkampfes reichen alle Parteien beim Bundeswahlleiter ihr Wahlprogramm ein. Die Wahlprogramme enthalten konkrete, nachprüfbare und leicht verständliche Maßnahmen, bei deren Formulierung die Parteien frei sind. Lediglich die Anzahl der Maßnahmen ist beschränkt. Die Wahlprogramme sind wie folgt aufgebaut:
- Optionales Vorwort
- Mindestens eine und höchstens 8 Sofortmaßnahmen
- Mindestens 3 und höchstens 16 sonstige Maßnahmen
Der Bundeswahlleiter veröffentlicht die Wahlprogramme aller Parteien in geeigneter Form am folgenden Tag.
(B) Im Falle einer Ein-Parteien-Regierung wird das Wahlprogramm unverändert zum Regierungsprogramm.
(C) Im Falle einer Koalitionsregierung wird bei Verhandlungen ein Regierungsprogramm aus den Wahlprogrammen der Koalitionäre zusammengesetzt:
- Optionales Vorwort (Um- oder Neuformulierung möglich)
- Mindestens eine und höchstens 8 Sofortmaßnahmen (Shortlist aus allen Sofortmaßnahmen der Koalitionäre)
- Mindestens 3 und höchstens 16 sonstige Maßnahmen (Shortlist aus allen sonstigen Maßnahmen der Koalitionäre)
Präzisierung: Die Maßnahmen in Teil 2 und 3 dürfen nicht umformuliert werden und es dürfen keine neuen Maßnahmen aufgenommen werden.
Die Koalitionäre sind frei, weitere Vereinbarungen vertraglich festzuschreiben. Das Regierungsprogramm (und eventuelle weitere Vereinbarungen) sind in geeigneter Form vor der Vereidigung der Regierunng zu veröffentlichen.
(D) Das Bundesverfassungsgericht prüft 8 und 24 Monate nach der Vereidigung der Bundesregierung, ob das Regierungsprogramm zu wenigstens 75% verwirklicht wurde. Bei der 8-Monate-Prüfung geht es lediglich um die Sofortmaßnahmen (Teil 2), bei der 24-Monate-Prüfung um alle Maßnahmen (Teil 2 und 3).
Das Gericht kann unklare oder schwer nachprüfbare Maßnahmen als nicht realisiert einstufen.
(E) Besteht die Regierung eine dieser beiden Prüfungen nicht, wird der Bundestag umgehend aufgelöst und Neuwahlen ausgerufen. Die durchgefallene Regierung bleibt bis zur Vereidigung einer neuen kommissarisch im Amt.
(F) Besteht die Regierung die 24-Monate-Prüfung, so ist sie für den Rest der Legislaturperiode nicht mehr an ihr Regierungsprogramm gebunden.
(G) Vor Beginn des Wahlkampfes zur nächsten Bundestagswahl zieht das Bundesverfassungsgericht Bilanz: es stellt für jede Maßnahme des Regierungsprogramms fest, ob sie zu dem Zeitpunkt als realisiert gelten kann.
Begründung
Der Vorschlag soll:
- mehr Bürger zur Teilnahme an den Wahlen bewegen
- Transparenz und Berechenbarkeit in der Politik stärken
- die Glaubwürdigkeit von Politikern und Parteien erhöhen
- die Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland auffrischen
Das Regierungshandeln soll allerdings nicht zu stark eingeschränkt werden. Die Regierung muss auf neue Entwicklungen und unvorhersehbare Ereignisse reagieren können. Sie muss auch eigene Fehler erkennen und gegebenenfalls korrigieren dürfen. Der Vorschlag berücksichtig dies und eröffnet Spielräume durch die 75%-Regel (Absatz D), durch die Freiheit nach der 24-Monate-Prüfung (Absatz F) und dadurch, dass die Parteien es selbst in der Hand haben, bei der Formulierung ihrer Wahlprogramme die Hürden nicht zu hoch zu legen (Absatz A).