Petition richtet sich an:
Bundesregierung
Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. In den §§ 28 und 32 wird festgelegt, dass die Grundrechte durch den Erlass von Rechtsverordnungen eingeschränkt werden können. Da diese Passagen verfassungswidrig sind, müssen im § 28 IfSG Abs. 1 der Satz 4 und im § 32 IfSG der Satz 3 ersatzlos gestrichen werden.
Begründung
In den Beschränkungen, die in der Corona-Krise aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen worden sind, wurde eine ungeheure Zahl von Beschränkungen der Freiheitsrechte der Bürger verfügt. Betroffen hiervon sind vor allem die folgenden Grundrechte:
Freiheit der Person (Artikel 2 Grundgesetz)
Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz)
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz)
Religionsfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz)
Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung (Artikel 28 UN-Kinderrechtskonvention)
Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung (Artikel 31 UN-Kinderrechtskonvention)
Die sehr allgemein formulierten Generalermächtigungen im Infektionsschutzgesetz bieten keine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Gleichwohl ist die Regierung stark an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden:
Auch in Ausnahmesituationen dürfen nur soweit in die Grundrechte eingreifen werden, als dies unbedingt erforderlich und ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist.
Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Eignung der ergriffenen Maßnahmen müssen erwiesen und in der Praxis ständig überprüft werden.
Die Regelungen in der Coronakrise stehen jedoch im krassen Widerspruch zu dem Legalitätsprinzip des staatlichen Handelns. Eine Grundlage der Demokratie, die Gewaltenteilung, wird nicht eingehalten. Diese Vorgangsweisen müssen verfassungsrechtlich untersucht und entsprechend geändert werden.
Auch die Ausrufung eines Notstandes ist nur sehr begrenzt möglich. Dieses ist nur der Fall, wenn die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gefahr ist und für den Verteidigungsfall. (Art. 91 Grundgesetz). Für den Fall des Infektionsschutzes sind diese Maßnahmen nicht anwendbar. Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes wurden in kürzester Zeit jede Menge Beschränkungen angeordnet, die besonders starke Einschränkung der Freiheitsrechte mit sich zogen, die allesamt verfassungsrechtlich zu untersuchen sind.
Damit sich dieses nicht wiederholen kann, müssen die entsprechenden Sätze in den §§ 28 und 32 IfSG ersatzlos gestrichen werden.