Erfolg
 

Vergütung für medizinische Leistungen - Kontrolle

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

107 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

107 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle Einnahmen die über die Krankenkassen abgerechnet werden, möglichst genau kontrolliert werden.

Begründung

Vermeidung von Missbrauch von Krankenkassenbeiträgen. Dies hilft dann, tatsächlich erbrachte Leistungen auch ordentlich zu vergüten. Desweiteren wird willkürlichen Beitragserhöhungen vorgebeugt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.10.2008
Sammlung endet: 01.01.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Eugen Weissenberger

    Vergütung für medizinische Leistungen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass alle Einnahmen (Leistungen), die über die
    Krankenkassen abgerechnet werden, möglichst genau kontrolliert werden.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 107 Mitunterzeichnern unter-
    stützt wird und zu elf Diskussionsbeiträgen geführt hat.

    Im Einzelnen wird vorgetragen, dass eine solche Kontrolle den Missbrauch von
    Krankenkassenbeiträgen vermeiden könnte. Dies würde dann wiederum dazu führen
    können, tatsächlich erbrachte Leistungen auch ordentlich zu vergüten. Im Ergebnis
    würde willkürlichen Beitragserhöhungen vorgebeugt.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug ge-
    nommen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusam-
    menfassen: Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass eine Kontrolle bzw. Prüfung der von
    den Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die
    Krankenkassen abgerechneten Leistungen bereits jetzt gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) schreibt das Wirt-
    schaftlichkeitsgebot vor, dass Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und
    wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dür-
    fen. Daneben besteht die Datenverarbeitungsbefugnis nach § 284 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 8 SGB V, wonach die gesetzlichen Krankenkassen Sozialdaten für Zwecke der
    Krankenversicherung unter anderem erheben und speichern dürfen, soweit diese für
    die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der Recht-
    mäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung erforderlich ist. Aus diesen Vorschriften
    ergibt sich die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, Leistungen, die sie
    bewilligen oder erstatten, im Rahmen der Abrechnungsprüfung auf die Kriterien des
    Wirtschaftlichkeitsgebotes hin zu überprüfen.

    Für den Bereich der ambulanten ärztlichen Versorgung ergeben sich aus den §§ 106
    und 106a SGB V weitere darüber hinaus gehende gesetzliche Vorgaben zur Wirt-
    schaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung.

    Des Weiteren wurde vom Gesetzgeber eine Regelung über eine Patientenquittung
    beschlossen. Mit der Einführung der Patientenquittung seit dem 1. Januar 2004 kön-
    nen interessierte Patientinnen und Patienten Informationen in verständlicher Form
    über die von Ärzten/Ärztinnen erbrachten Leistungen und deren Kosten direkt im
    Anschluss an die Behandlung von ihren Ärzten/Ärztinnen erhalten.

    Die Patientinnen und Patienten können darüber hinaus im Zusammenhang mit ihrem
    Auskunftsrecht gegenüber den Krankenkassen nach § 305 Abs. 1 SGB V die tat-
    sächliche Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit den erhaltenen Partienquittun-
    gen abgleichen und nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, da dem Anliegen bereits mit der geltenden Rechtslage entsprochen
    worden ist.

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