Straßenverkehrsordnung – Einschränkung der Strafen und Bußgelder für Radfahrer und Fußgänger auf Fälle, in denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sindBußgelder und Strafen gegen Fußgänger und Radfahrer sollen künftig nur verhängt werden können, wenn mit der Missachtung von Verkehrsregeln auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist.
Begründung
Die Straßenverkehrsordnung regelt den Verkehr vorrangig aus Sicht der motorisierten Verkehrsteilnehmer, was Fußgängern und Radfahrern in ihrer Bewegungsfreiheit häufig behindert. Nicht wenige Verkehrsbeschränkungen, wie z.B. Ampelschaltungen oder Einbahnstraßenregelungen, sind an und für sich nur erlassen worden, um den Verkehrsfluss des motorisierten Verkehrs zu optimieren oder Unfälle von Autos mit nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Für Fußgänger oder Radfahrer stellt es jedoch oft eine erhebliche Einschränkung dar, diese Verkehrsregeln grundsätzlich einhalten zu müssen – auch dann, wenn ganz offensichtlich eine Missachtung der Regel keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Beispielsweise kann ein Fußgänger es an und für sich selbst abschätzen, ob vom Überqueren einer leeren Straße eine Gefahr für ihn oder andere ausgeht, unabhängig davon, ob das Ampelsignal gerade Rot oder Grün zeigt.Um in diesem Sinne mehr Freiheit für Fußgänger und Radfahrer im Straßenverkehr zu ermöglichen, wird deshalb die oben genannte Änderung gefordert. Ausdrücklich sollen jedoch die geltenden Verkehrsregeln hierdurch nicht geändert werden. Lediglich die Bestrafung von Regelüberschreitungen ist bei Fahrradfahrern und Fußgängern auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sind.
Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird die Beschränkung von Geldbußen gegenüber Radfahrern und
Fußgängern auf diejenigen Fälle gefordert, in denen andere Verkehrsteilnehmer
gefährdet worden sind.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 344 Mitzeichnungen und 134 Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorrangig für die motorisierten Verkehrsteilnehmer
geschaffen worden sei. Ihre Befolgung stelle eine Behinderung der Bewegungsfreiheit
von Radfahrern und Fußgängern dar. Diese könnten selbstständig das
Gefährdungspotential für sich oder andere Verkehrsteilnehmer abschätzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die StVO das Verhalten aller
Verkehrsteilnehmer regelt, sie ist nicht nur auf die Sicht der motorisierten
Verkehrsteilnehmer ausgerichtet. Dies zeigen bereits die vielfachen besonderen
Bestimmungen für Radfahrer und Fußgänger.
Nach Einschätzung des Petitionsausschusses ist die mit der Petition geforderte
Beschränkung auch aus generalpräventiven Gründen schwierig, da eine folgenlose
bewusste Missachtung jahrelang anerkannter Regeln im Straßenverkehr negative
Folgen für die Verkehrssicherheit insgesamt haben kann. Zum Beispiel sind gerade
zu Fuß gehende oder Rad fahrende Kinder häufig nicht in der Lage, die vom
Petenten verlangte Gefährdungsanalyse durchzuführen, da diese Geschwindigkeiten
und Abstände nicht wie Erwachsene erfassen und bewerten können. In der Regel
sind Fußgänger und Radfahrer auch (jedenfalls zeitweise) motorisierte
Verkehrsteilnehmer. Eine Regelung, wie sie der Petent vorschlägt, würde zu dem
Widerspruch führen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sich selbst
nur dann abgeschätzt werden kann, wenn keine Teilnahme am motorisierten Verkehr
stattfindet.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)