Versorgung der Beamten - Berücksichtigung erworbener Ansprüche aus GRV, Betriebsrente und freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr zur Pensionsberechnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

27 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass erworbene Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Betriebsrente und aus freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden.

Begründung

Beamte erreichen nach 40 Dienstjahren die Pensionshöchstgrenze von 71,75 % des letzten Bruttogehaltes.Sollte sich die Dienstzeit bis zum Pensionsalter von zur Zeit 62 Jahre bei Beamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr über diese 40 Dienstjahre hinaus bewegen, werden diese Zeiten nicht in der Berechnung zur Pension berücksichtigt und auch anderweitig nicht herangezogen.Auch werden weder Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Betriebsrente berücksichtigt.Des Weiteren werden erworbene Dienstzeiten aus freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht berücksichtigt.Dieses ist nur vorgesehen bei einem nicht Erreichen der Pensionshöchstgrenze.Der Beamte hat, sofern er noch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Betriebsrente hat, auch in diese eingezahlt. Und das automatisch durch Abzug bei seinem damaligen Gehalt und über Jahre hinweg.Erworbene Ansprüche aus einer Dienstzeit bei freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr sollen hier sogar doppelt vergütet werden.Es ist daher nicht einzusehen, dass diese erworbenen Ansprüche beim Erreichen der Pensionshöchstgrenze einfach wegfallen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.02.2018
Sammlung endet: 10.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-06-2013-004182 Versorgung der Beamten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass erworbene Ansprüche aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung, einer Betriebsrente und aus freiwilligen Auslandseinsätzen der
    Bundeswehr bei der Berechnung der Pension vollumfänglich berücksichtigt werden.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Beamte nach
    40 Dienstjahren die Pensionshöchstgrenze von 71,75 Prozent des letzten
    Bruttogehaltes erreichen würden. Sollte sich die Dienstzeit bis zum Pensionsalter von
    derzeit 62 Jahren bei Beamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr über diese
    40 Dienstjahre hinaus bewegen, würden diese Zeiten jedoch nicht bei der Berechnung
    der Pension berücksichtigt und auch anderweitig nicht herangezogen. Zudem würden
    auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Betriebsrente
    sowie Dienstzeiten aus freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht
    berücksichtigt. Dies sei nur vorgesehen bei Nichterreichen der Pensionshöchstgrenze.
    Es sei nicht einzusehen, dass diese erworbenen Ansprüche beim Erreichen der
    Pensionshöchstgrenze einfach wegfielen, zumal in die Kassen über Jahre eingezahlt
    worden sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 27 Mitzeichnungen und drei Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Zunächst stellt der Petitionsausschuss fest, dass er sich in den vorangegangenen
    Wahlperioden bereits wiederholt mit der Regelung des § 55 des
    Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) befasst und die entsprechenden
    Petitionsverfahren jeweils abgeschlossen hat.

    Paragraph 55 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
    Renten und sieht ein Ruhen der Versorgungsbezüge in dem Umfang vor, in dem diese
    zusammen mit der Rente eine im Gesetz bestimmte Höchstgrenze übersteigen.

    Die Berechnung der Höchstgrenze erfolgt nach § 55 Absatz 2 BeamtVG und
    berücksichtigt fiktiv die Endstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Eintritt
    in den Ruhestand. Der Beamte wird dadurch so gestellt, als sei er sein gesamtes
    Erwerbsleben lang Beamter in Vollzeittätigkeit gewesen. Das Ziel dieser Vorschrift
    besteht darin, für die Fälle des Zusammentreffens von Zahlungen aus dem
    Rentenversicherungssystem und dem Beamtenversorgungssystem eine
    Doppelversorgung durch Abzug des die individuelle Höchstgrenze überschießenden
    Betrages zu vermeiden. Eine anrechnungsfreie Gewährung beider Geldleistungen
    (Versorgung und Rente) würde ansonsten zu einer Überversorgung führen. Der
    Beamte erhielte in der Summe eine Altersversorgung, die über das hinausginge, was
    ein Beamter erhält, der sein gesamtes Erwerbsleben nur im Beamtenverhältnis
    verbracht hat. Beamte mit Rentenansprüchen wären dann im Versorgungsfall im
    Ergebnis besser gestellt als sogenannte „Nur-Beamte“.

    Infolgedessen ermittelt sich die Höchstgrenze zumeist aus dem Höchstruhegehaltsatz
    und den maximal erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also der
    Höchstversorgung. Die Differenz zwischen dem verdienten Ruhegehalt und der
    Höchstversorgung, die aufgrund einer geringeren Dienstzeit entsteht, entspricht dem
    nichtanrechenbaren Teil der Rente; dieser verbleibt dem Beamten auf jeden Fall. Mit
    der Höchstgrenzenregelung werden damit Nachteile für die Beamten ausgeglichen,
    die infolge einer vorherigen Erwerbstätigkeit (und des damit verbundenen Erwerbs
    einer Rentenanwartschaft) lebensspäter in den öffentlichen Dienst eingestellt werden.

    Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Regelung des § 55 BeamtVG bereits
    Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war. Das
    Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Anrechnung der Renten auf die
    Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist
    (Beschluss des BVerfG vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82). Das Gericht hat es
    als sachgerecht angesehen, eine Überversorgung durch die Kürzung der
    Versorgungsbezüge auszuschließen. Diese Rechtsauffassung hat das
    Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde im Jahr 2009
    bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08).

    Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit, Zeiten einer
    besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
    anzurechnen, mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen
    Auslandseinsätzen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)
    vom 5. Dezember 2011 im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), im
    Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und parallel im BeamtVG geschaffen wurde. In
    Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter
    gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie
    § 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) können Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln
    ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert
    haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Unter
    Zugrundelegung der so ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird der
    Ruhegehaltssatz ermittelt.

    Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass es hierbei in den Fällen, in denen bereits
    aufgrund anderer Vorschriften der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht
    wird, dazu kommen kann, dass die doppelte Anrechnung keine Auswirkung auf die
    Höhe des Ruhegehaltes mehr hat. Dies scheint vorliegend der Fall zu sein.

    Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
    für das mit der Petition vorgetragene Anliegen. Nach umfassender Prüfung der
    Sach- und Rechtslage sowie insbesondere im Hinblick auf die höchstrichterliche
    Rechtsprechung vermag der Ausschuss im Ergebnis jedoch keinen
    gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung des Petenten
    leider nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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