Petition richtet sich an:
Bayerischer Ministerpräsident, Landräte
Einhaltung der Vorgaben in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) bezüglich der Anzahl der Stellplätze und deren Gebrauch in der Realität.
Einführung eines erhöhten Verwarngeldes bei Missbrauch der in einem Bebauungsplan oder einem Bauantrag vorgesehenen bzw. zugewiesenen Stellplätze.
Bei Verdacht eines Verstoßes zur GaStellV soll es möglich sein, die vorhandenen Stellplätze ohne Vorwarnung auf deren Gebrauch zu kontrollieren und ggf. Strafmaßnahmen einzuleiten.
Begründung
Im Zuge von städtischen Verkehrsplanungen werden immer weniger öffentliche Parkflächen in den Innenstädten eingeplant. Begründet wird dies u.a. damit, das für alle Bewohner eines Wohnraumes (und deren Besucher) nach dem Baugesetzbuch einen Stellplatz bzw. eine Garage im Baugesuch festgesetzt wird. Und eine Garage ist aus baurechtlicher Sicht nur dann eine Garage, wenn darin ein befahrbarer Kfz-Stellplatz ist. Der Nachweis für KFZ-Stellplätze ist Voraussetzung zur Genehmigung eines Bauvorhabens.
Die nur kurzweilig auftretenden Besucher einer Innenstadt sollen auf den ÖPNV ausweichen oder auf öffentlichen Parkflächen zeitlich begrenzt verweilen. Grundsätzlich ist dies zur Entlastung des Innenstadtverkehrs sinnvoll.
Doch immer öfter sehe ich, meist zufällig, dass Garagen nicht als KFZ-Abstellraum genutzt, sondern als zusätzlicher Speicherraum für Hausrat missbraucht werden. Die zur Garage gehörigen Fahrzeuge sind dann demzufolge entweder auf noch dazugehörigen Privatgrund oder an andere Stelle im näheren Umfeld d.h. auf Anwohnerparkplätzen oder am Straßenrand abgestellt.
Letzteres ist nicht akzeptabel. Diese falsch abgestellten Fahrzeuge nehmen dauerhaft Parkraum für andere Bewohner (und deren Besucher) in Anspruch oder blockieren dauerhaft die wenigen öffentlichen Parkplätze, obwohl sie eine eigene Garage haben.
Da diese Tatsache den meisten Einwohnern nicht richtig bewusst ist, sollte eine strengere Kontrolle der GaStellV erfolgen und die Verwarngelder bzw. Bußgelder diesbezüglich erhöht werden. Wenn in Kleingaragen zudem feuergefährliche Stoffe gelagert sind, muss eine unverzügliche Räumungsaufforderung ggf. mit Androhung einer Zwangsräumung die Folge haben.