440 Assinaturas
A petição não foi aceite.
Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.
A petição é dirigida a: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten wieder abzuschaffen.
Razões
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde vor den Oberverwaltungsgerichten der Anwaltszwang eingeführt, verbunden mit weiteren Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Vorher bestand auch beim Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Sachlich gerechtfertigt ist der nachträglich vor dem Oberverwaltungsgericht eingeführte Anwaltszwang nicht, weil das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ebenso wie in der ersten Instanz eine Tatsacheninstanz mit Amtsermittlung ist, die der sich selbst vertretende Rechtsuchende ohne anwaltliche Hilfe bewältigen kann. Es gibt keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dies anders zu handhaben als vor den Landessozialgerichten, da die Verfahren im Grunde identisch sind.
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Petição iniciada:
02/01/2014
Petição termina:
13/02/2014
Região:
Alemanha
Categoria:
Novidades
-
Pet 4-18-07-34-002656Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten wieder
abzuschaffen.
Zur Begründung trägt er vor, dass der Anwaltszwang vor den
Oberverwaltungsgerichten durch das Sechste Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgrichtsordnung vom 1. November 1996 eingeführt worden sei, verbunden
mit weiteren Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes. Davor
habe auch beim Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang bestanden. Das
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sei ebenso wie beim Verwaltungsgericht
in... avançar
Debate
Ainda não há nenhum argumento CONTRA.