Verwaltungsgerichtsbarkeit - Abschaffung des Anwaltszwangs vor den Oberverwaltungsgerichten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
440 Unterstützende 440 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

440 Unterstützende 440 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten wieder abzuschaffen.

Begründung

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde vor den Oberverwaltungsgerichten der Anwaltszwang eingeführt, verbunden mit weiteren Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Vorher bestand auch beim Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang. Sachlich gerechtfertigt ist der nachträglich vor dem Oberverwaltungsgericht eingeführte Anwaltszwang nicht, weil das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ebenso wie in der ersten Instanz eine Tatsacheninstanz mit Amtsermittlung ist, die der sich selbst vertretende Rechtsuchende ohne anwaltliche Hilfe bewältigen kann. Es gibt keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dies anders zu handhaben als vor den Landessozialgerichten, da die Verfahren im Grunde identisch sind.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-34-002656Verwaltungsgerichtsbarkeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten wieder
    abzuschaffen.
    Zur Begründung trägt er vor, dass der Anwaltszwang vor den
    Oberverwaltungsgerichten durch das Sechste Gesetz zur Änderung der
    Verwaltungsgrichtsordnung vom 1. November 1996 eingeführt worden sei, verbunden
    mit weiteren Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes. Davor
    habe auch beim Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang bestanden. Das
    Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sei ebenso wie beim Verwaltungsgericht
    in... weiter

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