Regija: Njemačka
 

Wahlen - Direktwahl des Bundespräsidenten

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Peticija je upućena
Deutschen Bundestag

1.568 Potpisi

Peticija je odbijena.

1.568 Potpisi

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  1. Pokrenut 2012
  2. Kolekcija završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija je upućena: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Grundgesetz wie folgt zu ändern: Abschnitt V. Der Bundespräsident Art 54 Satz 1: bisher: Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. neu: Der/die Bundespräsident(in) wird vom Volk gewählt.

Obrazloženje

Die Bundesversammlung ist im Endergebnis nicht dazu geeignet den Deutschen eine(n) geeignete(n) Bundespräsidenten zu stellen. Die aktuelle Krise des Bundespräsidenten und der zuvor zurückgetretene Bundespräsident haben dem Ansehen des Landes und seiner Bürger schweren Schaden zugefügt. Die Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk wirkt der Politikerverdrossenheit entgegen und stärkt die deutsche Demokratie. Das Amt des Bundespräsidenten wird dem Einfluss der etablierten politischen Parteien ein Stück weit entzogen. Ein(e) vom Volk gewählte(r) Bundespräsident(in) kann vor Abblauf der Dienstzeit durch ein einfaches Volksbegehren neu gewählt werden.

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Preuzimanje (PDF)

Informacije o peticiji

Peticija je započela: 05. 01. 2012.
Kolekcija završava: 15. 02. 2012.
Regija: Njemačka
Kategorija:  

Novosti

  • Pet 1-17-06-1110-032123Wahlen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung des Artikels 54 Grundgesetz dahingehend
    gefordert, dass der Bundespräsident direkt vom Volk und nicht durch die
    Bundesversammlung gewählt wird.
    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition mit 1.568 Mitzeichnungen und
    98 Diskussionsbeiträgen sowie zahlreiche weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, die
    Bundesversammlung werde nicht dem Ziel gerecht, die Wahl eines geeigneten
    Bundespräsidenten sicherzustellen. Die Rücktritte der letzten beiden
    Bundespräsidenten, insbesondere das Verhalten des letzten Bundespräsidenten,
    hätten dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Bürgerinnen und
    Bürgern erheblich geschadet. Die Direktwahl des Bundespräsidenten durch das Volk
    würde einer sich abzeichnenden Politikverdrossenheit entgegenwirken und die
    deutsche Demokratie stärken. Da der „Erste Mann im Staat“ als „identitätsstiftende
    moralische Instanz“ eine integrative Vorbildfunktion innehabe und unabhängig
    agieren müsse, würde die Stellung des Bundespräsidenten durch eine Direktwahl
    gefestigt und eine größere Akzeptanz dieses Amtes erreicht. Hierdurch könne das
    Amt des Bundespräsidenten zudem dem Einfluss der politischen Parteien entzogen
    werden. Da die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung erfolge,

    sei seine Wahl, zumal wenn er selbst Mitglied einer politischen Partei sei, abhängig
    von den Interessen der Parteivertreter. Politische Unabhängigkeit lasse sich jedoch
    nicht mit Parteimitgliedschaft vereinbaren. Ferner könne ein vom Volk gewählter
    Bundespräsident vor Ablauf der Dienstzeit durch ein einfaches Volksbegehren neu
    gewählt werden.Über eine überparteiliche Wahlkommission sollte ein neues,
    basisdemokratisches und transparentes Verfahren zur Wahl des Bundespräsidenten
    gefunden werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf den Inhalt der
    Akten verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Parlamentarische Rat, der im
    Jahre 1949 das Grundgesetz (GG) erarbeitete, sich von den Erfahrungen der
    Weimarer Reichsverfassung leiten ließ. Vor diesem Hintergrund sind auch die
    Ausgestaltung des Amtes des Bundespräsidenten sowie das Wahlverfahren zu
    seiner Wahl im Grundgesetz zu verstehen. In der Weimarer Republik wurde der
    Reichspräsident direkt gewählt. Er hatte weitreichende Befugnisse (unter anderem
    Parlamentsauflösungsrecht, Oberbefehl über die Streitkräfte,
    Notverordnungskompetenz und Regierungsernennung und -entlassung).
    Der Ausschuss merkt an, dass das Grundgesetz dem Bundespräsidenten keine
    derart weitreichende Stellung zuerkennen wollte. Die Möglichkeit einer politischen
    Machtposition sollte ihm verwehrt werden. Aufgrund seiner Stellung als
    Staatsoberhaupt und seiner Aufgaben, zu denen vor allem die Repräsentation des
    Staates, die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die Vertretung der
    Bundesrepublik Deutschland auf völkerrechtlicher Ebene gegenüber anderen
    Staaten und das Begnadigungsrecht nach Artikel 60 Abs. 2 GG zählen,kommt ihm
    für das Staatswesen im Inneren eine integrative Funktion zu. Um dieser Funktion
    nachkommen zu können, bedarf es vor allem der Wahrung parteipolitischer
    Neutralität und Distanz zum politischen Alltagsgeschehen. Durch diese Neutralität
    wird es dem Bundespräsidenten ermöglicht, das gesamte Volk zu repräsentieren und
    Stimmungen innerhalb der Gesellschaft aufzunehmen, um sie an die Politik
    heranzutragen. Dieser Funktion kann er nur nachkommen, wenn er nicht durch einen

    Wahlkampf gezwungen wird, ein bestimmtes politisches Profil zur Schau zu stellen.
    Damit würde er seine parteipolitische Neutralität verlieren.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Entscheidung zur Einführung einer Wahl
    des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung bewusst in Abkehr zur
    Regelung der Weimarer Reichsverfassung getroffen wurde. Das Grundgesetz geht
    insgesamt von dem Modell der repräsentativen Demokratie aus. Nur der Deutsche
    Bundestag wird gemäß Artikel 38 Abs. 1 GG direkt vom Volk gewählt. Dies entspricht
    der besonderen Stellung des Deutschen Bundestages, seiner Bedeutung als Organ
    der Gesetzgebung und vor allem seiner Aufgabe zur Regierungsbildung. Bei einer
    Direktwahl des Bundespräsidenten hätte dieser eine höhere demokratische
    Legitimation als beispielsweise der Bundeskanzler, der „nur" durch den Bundestag
    gemäß Artikel 63 GG gewählt wird. Dies würde der Stellung des Bundeskanzlers im
    Verhältnis zum Bundespräsidenten im Staatsgefüge nicht entsprechen.
    Vor diesem Hintergrund sollte der Bundespräsident nach Ansicht des Ausschusses
    nicht direkt vom Volk gewählt werden. Im Hinblick auf seine Stellung als
    Staatsoberhaupt und Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland in einem
    föderalen Staat wird der Bundespräsident folgerichtig von der Bundesversammlung
    gemäß Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 GG gewählt, die jeweils zur Hälfte aus den
    Mitgliedern des Deutschen Bundestages und Vertretern der Länder, die ihrerseits
    von den Landtagen gewählt werden, besteht (Artikel 54 Abs. 3 GG).
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich im Ergebnis nicht für die mit der Petition begehrte Änderung des Grundgesetzes
    auszusprechen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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