Wahlfreiheit der Eltern bei Betreuungsform der Kinder U3 durch Zufluss der staatlichen Subventionsleistung direkt an Familien

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
362 Unterstützende 362 in Deutschland

Sammlung beendet

362 Unterstützende 362 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, dass alle staatlichen steuerfinanzierten Transfer- und Subventionsleistungen für die Pflege, Betreuung und Bildung der Kinder im U3-Alter (Elterngeld, Subventionen für Kinderkrippen etc.) für jedes Kind in gleicher Höhe und unmittelbar der Familie zufließen, unabhängig vom Einkommen der Eltern und der von ihnen gewählten Betreuungsform. Die Betreuungsform kann dann frei und gleichberechtigt individuell gewählt werden.

Begründung

Der Schutz der Würde der Kinder gemäß Art. 1 Abs. 1 GG beinhaltet deren natürliches Recht auf ein liebevolles Aufwachsen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Die Natur, die Kinderrechtskonvention der UN und unser Grundgesetz ordnen die Verantwortung dafür den Eltern zu. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass die Eltern dieser Aufgabe in möglichst optimaler Weise gerecht werden können. Dabei hat er aber nicht das Recht, die soziale Sicherheit eines Kindes davon abhängig zu machen, ob die Eltern den staatlichen Vorgaben folgen oder nicht, wie das aktuell beim Elterngeld und bei der einseitigen Finanzierung der Krippenbetreuung geschieht. Gegenwärtig wird das staatliche Elterngeld für kindbezogene Pflege- und Sorgearbeit der Höhe nach in Abhängigkeit vom vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommen gezahlt. Je weniger Geld Eltern verdienten, desto weniger steuerfinanziertes Geld (1.500 € Differenz) erhalten sie vom Staat. Das verstößt eindeutig gegen das Sozialstaatsgebot nach Art 20 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG. Für Kinder in Krippenbetreuung übernimmt der Staat weitgehend die Finanzierung der Arbeitskraft, der Räumlichkeiten und der Sachmittel. Für Kinder, die außerhalb des staatlichen Systems gepflegt und gebildet werden, erfolgt dagegen kein vergleichbarer Aufwandsersatz für die ihnen gegenüber geleistete Arbeit, was ebenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstößt. Die Differenz beträgt in der Regel mindestens ca. 1000 €/Monat und Kind. Mit der Ausgestaltung des Elterngeldes und der einseitigen Krippenfinanzierung übt der Gesetzgeber gewollt und bewusst eine Lenkungswirkung auf die Eltern aus, die ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist (BVerfG 10.11.1998 99, 216): Die Ungleichbehandlung der gleichen Leistung (Betreuung eines Kindes) aufgrund sachfremder Kriterien (Verdienst, Betreuungsart) lässt sich nicht sachlich, sondern nur mit einer ideologisch vorgegebenen Lenkungsabsicht gegenüber den Eltern begründen. Beide Eltern sollen nach einer Geburt so schnell wie möglich wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Nach dem Kindeswohl wird dagegen nicht gefragt. Dabei lässt sich die Empathie der Eltern für ihre Kinder durch keine noch so gute Ausbildung der Erzieher/innen ersetzen. Eltern stehen als natürliche Bezugs- und Bindungspersonen ausdrücklich unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (Art. 6 Abs 1,2 GG), weil Kinder für eine gesunde Entfaltung unbedingt eine konstante und verlässlich ansprechbare kleine Personengruppe benötigen. Eltern sind und bleiben die verantwortlichen Experten ihres Kindes. Sie wollen und dürfen sich nicht von institutionellen Entscheidern entmündigen lassen. Kinder brauchen verfügbare und zugewandte Eltern. Diese Sicht entspricht dem Wortlaut und Geist unseres Grundgesetzes, das Gerechtigkeit und Respekt im Rahmen einer freiheitlichen Grundordnung auch gegenüber Kindern als dem schwächsten Glied der Gesellschaft

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