პეტიცია მიმართულია:
ver.di Landesbezirk NRW und KAV NW
Die Unterzeichner dieser Petition fordern den ver.di Landesbezirk NRW auf, unverzüglich in Verhandlungen mit dem KAV NW einzutreten um die Regelungen aus der Anlage 3 §4 Abs. 1, Unterabsatz 2 des TV-N NW, an die geänderte Rahmenbedingungen (aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Bewertung von Bereitschaftszeiten] anzupassen. Ziel dieser Verhandlung soll es sein, dass Bereitschaftszeiten, Wendezeiten oder ähnliches vollumfänglich als Arbeitszeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, bzw. des TV-N NW gelten müssen, d.h. das auch Wendezeiten im Sinne der Anlage 3 des TV-N NW zur Berechnung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer herangezogen werden müssen. Diese Verhandlungen sollen eine eindeutige Auslegung dieser Regelungen für alle Betriebe im Geltungsbereich des TV-N NW zum Ziel haben und sollen deshalb auch zügig zu einem Abschluss gebracht werden.
Diese Pettion wurde initiiert von den ver.di Vertrauensleuten, den ver.di Betriebsräten und den ver.di Mitgliedern beim Bielefelder Verkehrsbetrieb moBiel.
მიზეზი
Die Regelungen in der Anlage 3 des TV-N, gerade in der Frage der Wendezeiten sind nicht mehr zeitgemäß und werden vorallem nicht von allen TV-N Betrieben in NRW gleich ausgelegt und angewandt. In der Frage der Bewertung von Bereitschaftszeiten, zu denen aus unserer Sicht auch die Wendezeiten gehören, hat sich in den letzten Jahren die Rechtsprechung deutlich zugunsten der Arbeitnehmer verändert. Dieser Rechtssprechung wird der TV-N nicht mehr gerecht. Wegen der langen Laufzeit des TV-N muss aber dennoch jetzt eine Lösung gefunden werden wie die TV-N Betriebe in NRW diese Frage einheitlich klären und dann zur Anwendung bringen. Klar muss sein, alles was nicht eindeutig eine Pause ist, ist Arbeitszeit und muss als solche bewertet werden, in der Frage wieviel Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Eine Abzug von Wendezeiten, oder ähnlichem während eines Dienstes führt nur zu verlängerten Dienstzeiten. Dienstlängen von 9 und mehr Stunden kann nicht im Interesse der Verkehrssicherheit sein.