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Wirtschaftspolitik - Subventionen bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

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  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von Subventionen und deren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland beschließen.

Begründung

Subventionen werden aus den Steuergeldern vergeben. Angesichts der Schließung von Firmen in Deutschland gehen somit die in den Betrieb gesteckten Subventionen verloren. Mittlerweile kommt dies immer häufiger vor. Die Subventionen werden verbraucht, eine Rechenschaft über den Verbleib der Subventionen muss nicht abgelegt werden. Dabei werden durch eben diese Fördergelder in Deutschland möglich gewordene Entwicklungen auch ins Ausland verlegt und dort weiterhin genutzt. Durch die Schließung oder Verlegung von Betrieben gehen Arbeitsplätze verloren, die Infrastruktur wird nachhaltig geschwächt und die Staatskasse zusätzlich belastet durch mehr Arbeitlose. Da der offensichtlich aus den Subventionen gezogene Nutzen neben den Steuerngeldern und den Arbeitsplätzen Deutschland verloren geht, sollte ein Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von Subventionen und deren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland geschaffen werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.01.2008
Sammlung endet: 27.03.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Andrea Meiling Wirtschaftspolitik Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2009 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
    worden ist. Begründung Mit der Petition wird ein Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von
    Subventionen und deren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung subventionier-
    ter Betriebe ins Ausland gefordert.

    Hierzu liegen dem Ausschuss eine öffentliche Petition mit 169 Mitzeichnungen und
    zwei Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die einer gemeinsamen par-
    lamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
    Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen dargelegt, Subventionen wür-
    den durch Steuergelder finanziert. Mit der Schließung von subventionierten Unter-
    nehmen am Standort Deutschland gingen die in dem Betrieb investierten Subventio-
    nen verloren. Dies geschehe immer häufiger. Die Subventionen würden verbraucht,
    Rechenschaft über die konkrete Verwendung bzw. ihren Verbleib müsse nicht abge-
    legt werden. Fortschritte und Entwicklungen, die einzig aufgrund der Subventionie-
    rung möglich gewesen seien, würden ins Ausland verlegt und dort weiterhin genutzt.
    In Deutschland hingegen gingen Arbeitsplätze verloren, die Infrastruktur werde nach-
    haltig geschwächt und die Staatskasse durch zusätzliche Arbeitslose belastet. Deutschland verlöre nicht nur die subventionierten Innovationen, sondern auch
    Steuergelder und Arbeitsplätze. Ein Gesetz müsse daher zur Rechenschaftslegung
    über die Verwendung von Subventionen und die Pflicht zur Rückzahlung bei Schlie-
    ßung bzw. Verlegung der Unternehmen ins Ausland verpflichten.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Zugrundelegung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie
    folgt dar:

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Landes-
    ebene bereits detaillierte rechtliche Regelungen zur Rückzahlungsverpflichtung von
    Finanzhilfen durch den Zuwendungsempfänger bestehen.

    Öffentliche Zuwendungen, die zur Unterstützung von Investitionen der gewerblichen
    Wirtschaft zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an Unternehmen geleis-
    tet werden, müssen zweckgerichtet verwendet werden. Zudem ist eine Kontrolle der
    Mittelverwendung erforderlich und es muss die Möglichkeit bestehen, bei Verfehlen
    der Fördervoraussetzungen die gewährten Zuwendungen verzinslich vom Zuwen-
    dungsempfänger zurückzufordern. Zuwendungen sind öffentliche Gelder und bedür-
    fen daher unstreitig stets einer besonderen Rechtfertigung und einer regelmäßigen
    Erfolgskontrolle.

    Die Petition bezieht sich in ihrer Begründung ohne dies ausdrücklich zu erwäh-
    nen insbesondere auf die Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
    von Bund und Ländern "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA).

    Die Überprüfung der Einhaltung von Fördervoraussetzungen, der etwaige Widerruf
    von Zuwendungsbescheiden und die daraus resultierende Rückforderung gewährter
    Zuwendungen vollziehen sich detailliert in folgendem Rahmen: Ein zentrales Ziel der Investitionsförderung im Rahmen der GA ist die Schaffung und
    Sicherung von wettbewerbsfähigen Dauerarbeitsplätzen. Deshalb gelten in der GA,
    entsprechend den rechtlichen Beihilfevorgaben der EU, Bindungsfristen für die geför-
    derten Investitionsgüter und für die damit verbundenen Arbeitsplatzziele. Die in der
    GA vorgesehene Bindungsfrist beträgt fünf Jahre nach Abschluss der geförderten In-
    vestition (36. Rahmenplan, Teil II. A. 2.2).

    Bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen (u. a. bei Unterschreiten der Bin-
    dungsfrist) muss der Zuwendungsbescheid, der die Rechtsgrundlage für die gewähr-
    ten Beihilfen darstellt, widerrufen und müssen die auf der Grundlage des Zuwen-
    dungsbescheides gewährten Fördermittel zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.
    Ein Absehen vom Widerruf und von der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn
    der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterfüllung der Fördervor-
    aussetzungen auf Umständen beruht, die er rechtlich nicht zu vertreten hat, und die
    er zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines
    ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte (36. Rahmenplan, Teil II. A. 4.1.1
    und 4.1.2). § 34 der Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung enthält
    weitere konkrete Vorgaben zur Geltendmachung von Zinsforderungen und zur Si-
    cherung von Ansprüchen.

    Nach Abschluss des Vorhabens ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, einen
    Verwendungsnachweis beim Land vorzulegen (Rahmenplan Teil II. D). Stellt das
    Land fest, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen (u. a. Schaf-
    fung und Sicherung der festgelegten Zahl von Arbeitsplätzen) nicht erfüllt hat, muss
    das Land die gewährten Zuwendungen gemäß seinen eigenen haushalts- und ver-
    waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zurückfordern und den Bundesanteil an
    den Bund zurückleiten, § 11 Absatz 3 a. F. und § 8 Absatz 3 n. F. des Gesetzes zur
    Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-
    Gesetz). Im Jahr 2006 sind dem Bund aus Rückforderungen und Zinsen nach § 11
    GRW-Gesetz rund 89 Mio. Euro erstattet worden. Gleichfalls kann der Bund zuge-
    wiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn das Land die festgeleg-
    ten Bedingungen nicht erfüllt (§ 11 Absatz 2 a. F. und § 8 Absatz 2 n. F. GRW-Ge-
    setz). Die regionale Wirtschaftsförderung fällt nach Artikel 30 Grundgesetz in die grund-
    sätzliche Alleinzuständigkeit der Länder. Die Durchführung der GA ist damit allein
    Sache der Länder. Entsprechend kontrollieren ausschließlich die Länder die Einhal-
    tung der Förderbestimmungen durch die Zuwendungsempfänger. Etwaige Rückfor-
    derungsansprüche können ebenfalls nur von den Ländern geltend gemacht werden.
    Die Länder erfassen fünf Jahre nach Abschluss des gewerblichen Investitionsvorha-
    bens, also nach Ablauf der Bindungsfrist, die Arbeitsplatzwirkungen.

    Ein weiterer zentraler Baustein der Investitionsförderung ist die Investitionszulage,
    eine direkte Steuersubvention, die aus dem Aufkommen der Einkommensteuer und
    Körperschaftsteuer gezahlt wird.

    Die Investitionszulage wird auf Grund des Investitionszulagengesetzes 2007
    (InvZulG 2007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007
    (BGBl Teil I Seite 282), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    7. Dezember 2008 (BGBl Teil I Seite 2350) bzw. für die Zeit nach 2009 aufgrund des
    Investitionszulagengesetzes
    2010
    (InvZulG
    2010)
    vom
    7. Dezember 2008
    (BGBl Teil I Seite 2350) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht aber
    nur, wenn die im Gesetz verankerten Zugehörigkeits-, Verbleibens-, und Nutzungs-
    voraussetzungen für den gesamten Bindungszeitraum (fünf Jahre bei Großbetrieben
    und drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen (sogenannten KMU-Betrieben)
    eingehalten werden. Im Investitionszulagengesetz 2007 bzw. 2010 selbst ist geregelt,
    dass bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen die Rückforderung der Zulage mit
    entsprechender Verzinsung zu erfolgen hat.

    Die Überprüfung der Einhaltung von Fördervoraussetzungen, die Festsetzung der In-
    vestitionszulage und eine ggf. erforderliche Rückforderung der Zulage obliegt nach
    unserer Finanzverfassung ausschließlich den jeweils zuständigen Finanzämtern. Der
    Anspruch auf Investitionszulage entsteht erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in
    dem die Investitionen durchgeführt worden sind.

    Die Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzung wird wie folgt durchgeführt: Das zuständige Finanzamt prüft im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Inves-
    titionszulage, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Dies erfolgt auf der Grund-
    lage der im Antrag vom Anspruchsberechtigten getätigten Angaben, der Kontrolle der
    Rechnungen und durch eine Außenprüfung. Für die Außenprüfungen sind je nach
    Organisation im Finanzamt die Betriebsprüfungsstellen, die Investitionszulage-
    Sonderprüfer oder die betriebsnahen Veranlagungsstellen zuständig.

    Die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen innerhalb der Bindungsfristen wird da-
    durch kontrolliert, dass nach Ablauf der Bindungsfrist Überwachungsvordrucke an die
    geförderten Unternehmen versandt werden, mit denen Angaben zum Verbleib der
    geförderten Wirtschaftsgüter abgefordert werden. Ergibt sich aus den Antworten
    weiterer Prüfungsbedarf, wird im Finanzamt der Fall umfassend weiter geprüft.

    Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Verstoß gegen die Einhaltung
    der Bindungsvoraussetzungen wird die Investitionszulage einschließlich Zinsen nach
    den Vorschriften der Abgabenordnung zurückgefordert.

    Alle vom Bund gewährten Zuwendungen werden systematisch von den jeweils zu-
    ständigen Bundesministerien, teilweise mit Unterstützung durch fachlich geeignete
    Institute, auf ihre Wirksamkeit hin geprüft und ausgewertet. Im Einzelnen gibt die pe-
    riodische Subventionsberichterstattung der Bundesregierung hierüber Auskunft (zu-
    letzt der 21. Subventionsbericht für die Jahre 2005 bis 2008 vom 21. August 2007,
    Bundestags-Drucksache 16/6275).

    Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Verbesserung der systematischen
    Evaluierung sowohl bei den Finanzhilfen als auch bei den Steuervergünstigungen
    zwei Forschungsvorhaben an Konsortien unabhängiger Wirtschaftsforschungsinsti-
    tute und Wissenschaftler vergeben. Ziel der Vergabe der Forschungsvorhaben ist es,
    eine einheitliche Evaluierung sowohl der Förderprogramme als auch der finanziell
    bedeutsamsten Steuervergünstigungen zu erreichen. Der oben umrissene Rechtsrahmen, innerhalb dessen in Deutschland Fördermittel
    vergeben werden, stellt ein ausgewogenes und komplexes System dar. Er setzt die
    Vorgaben um, die sich für die Bundesrepublik Deutschland als föderal aufgebautem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union einerseits aus der deutschen Verfassung und
    andererseits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben. Verschiedene
    Diskussionen um Werkschließungen in Deutschland dürfen nicht den Blick darauf
    verstellen, dass sich die regionale Investitionsförderung als wirkungsvolles Instru-
    ment zur Unterstützung strukturschwacher Regionen bei der Bewältigung des Struk-
    turwandels und beim Ausgleich regionaler Standortnachteile erwiesen hat.

    Im Wettbewerb auf konkurrierenden, globalisierten Märkten sind unternehmerische
    Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über Einstellung und Entlassung
    von Arbeitnehmern ebenso wie über Standortschließungen und -verlagerungen, im-
    mer Teil des weltwirtschaftlichen Strukturwandels. Marktentwicklungen und Standort-
    qualitäten ändern sich fortwährend. Unternehmen müssen auf solche Änderungen
    reagieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Indem die Bundesrepublik
    Deutschland und die Bundesländer Unternehmen nach den oben dargestellten
    Grundsätzen Beihilfen gewähren, unterstützen sie die Anpassungsfähigkeit in
    Deutschland und stärken so den Wirtschaftsstandort.
    Weil die Zuwendungsempfänger bereits gegenwärtig wie geschildert zur umfas-
    senden Rechenschaftslegung gegenüber den Bundesländern oder den Finanzver-
    waltungen und bei Verletzung der Fördervoraussetzungen zur verzinslichen Rück-
    zahlung der gewährten Zuwendungen verpflichtet sind, sieht der Petitionsausschuss
    des Deutschen Bundestages keinen Anlass, ein im Rahmen der Petition gefordertes
    "Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von Subventionen und de-
    ren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland" zu schaf-
    fen. Die in einem solchen Gesetz zu regelnde Materie ist wie dargelegt bereits
    Bestandteil einer Vielzahl von Regelungen. Dem Anliegen ist somit bereits weitge-
    hend entsprochen worden.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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