Erfolg

Wirtschaftspolitik - Subventionen bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

0 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Andrea Meiling Wirtschaftspolitik Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen weitgehend entsprochen
worden ist. Begründung Mit der Petition wird ein Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von
Subventionen und deren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung subventionier-
ter Betriebe ins Ausland gefordert.

Hierzu liegen dem Ausschuss eine öffentliche Petition mit 169 Mitzeichnungen und
zwei Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben vor, die einer gemeinsamen par-
lamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen dargelegt, Subventionen wür-
den durch Steuergelder finanziert. Mit der Schließung von subventionierten Unter-
nehmen am Standort Deutschland gingen die in dem Betrieb investierten Subventio-
nen verloren. Dies geschehe immer häufiger. Die Subventionen würden verbraucht,
Rechenschaft über die konkrete Verwendung bzw. ihren Verbleib müsse nicht abge-
legt werden. Fortschritte und Entwicklungen, die einzig aufgrund der Subventionie-
rung möglich gewesen seien, würden ins Ausland verlegt und dort weiterhin genutzt.
In Deutschland hingegen gingen Arbeitsplätze verloren, die Infrastruktur werde nach-
haltig geschwächt und die Staatskasse durch zusätzliche Arbeitslose belastet. Deutschland verlöre nicht nur die subventionierten Innovationen, sondern auch
Steuergelder und Arbeitsplätze. Ein Gesetz müsse daher zur Rechenschaftslegung
über die Verwendung von Subventionen und die Pflicht zur Rückzahlung bei Schlie-
ßung bzw. Verlegung der Unternehmen ins Ausland verpflichten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Zugrundelegung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) wie
folgt dar:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl auf Bundes- als auch auf Landes-
ebene bereits detaillierte rechtliche Regelungen zur Rückzahlungsverpflichtung von
Finanzhilfen durch den Zuwendungsempfänger bestehen.

Öffentliche Zuwendungen, die zur Unterstützung von Investitionen der gewerblichen
Wirtschaft zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen an Unternehmen geleis-
tet werden, müssen zweckgerichtet verwendet werden. Zudem ist eine Kontrolle der
Mittelverwendung erforderlich und es muss die Möglichkeit bestehen, bei Verfehlen
der Fördervoraussetzungen die gewährten Zuwendungen verzinslich vom Zuwen-
dungsempfänger zurückzufordern. Zuwendungen sind öffentliche Gelder und bedür-
fen daher unstreitig stets einer besonderen Rechtfertigung und einer regelmäßigen
Erfolgskontrolle.

Die Petition bezieht sich in ihrer Begründung ohne dies ausdrücklich zu erwäh-
nen insbesondere auf die Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
von Bund und Ländern "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA).

Die Überprüfung der Einhaltung von Fördervoraussetzungen, der etwaige Widerruf
von Zuwendungsbescheiden und die daraus resultierende Rückforderung gewährter
Zuwendungen vollziehen sich detailliert in folgendem Rahmen: Ein zentrales Ziel der Investitionsförderung im Rahmen der GA ist die Schaffung und
Sicherung von wettbewerbsfähigen Dauerarbeitsplätzen. Deshalb gelten in der GA,
entsprechend den rechtlichen Beihilfevorgaben der EU, Bindungsfristen für die geför-
derten Investitionsgüter und für die damit verbundenen Arbeitsplatzziele. Die in der
GA vorgesehene Bindungsfrist beträgt fünf Jahre nach Abschluss der geförderten In-
vestition (36. Rahmenplan, Teil II. A. 2.2).

Bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen (u. a. bei Unterschreiten der Bin-
dungsfrist) muss der Zuwendungsbescheid, der die Rechtsgrundlage für die gewähr-
ten Beihilfen darstellt, widerrufen und müssen die auf der Grundlage des Zuwen-
dungsbescheides gewährten Fördermittel zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.
Ein Absehen vom Widerruf und von der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn
der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterfüllung der Fördervor-
aussetzungen auf Umständen beruht, die er rechtlich nicht zu vertreten hat, und die
er zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte (36. Rahmenplan, Teil II. A. 4.1.1
und 4.1.2). § 34 der Verwaltungsvorschriften der Bundeshaushaltsordnung enthält
weitere konkrete Vorgaben zur Geltendmachung von Zinsforderungen und zur Si-
cherung von Ansprüchen.

Nach Abschluss des Vorhabens ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, einen
Verwendungsnachweis beim Land vorzulegen (Rahmenplan Teil II. D). Stellt das
Land fest, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen (u. a. Schaf-
fung und Sicherung der festgelegten Zahl von Arbeitsplätzen) nicht erfüllt hat, muss
das Land die gewährten Zuwendungen gemäß seinen eigenen haushalts- und ver-
waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zurückfordern und den Bundesanteil an
den Bund zurückleiten, § 11 Absatz 3 a. F. und § 8 Absatz 3 n. F. des Gesetzes zur
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-
Gesetz). Im Jahr 2006 sind dem Bund aus Rückforderungen und Zinsen nach § 11
GRW-Gesetz rund 89 Mio. Euro erstattet worden. Gleichfalls kann der Bund zuge-
wiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn das Land die festgeleg-
ten Bedingungen nicht erfüllt (§ 11 Absatz 2 a. F. und § 8 Absatz 2 n. F. GRW-Ge-
setz). Die regionale Wirtschaftsförderung fällt nach Artikel 30 Grundgesetz in die grund-
sätzliche Alleinzuständigkeit der Länder. Die Durchführung der GA ist damit allein
Sache der Länder. Entsprechend kontrollieren ausschließlich die Länder die Einhal-
tung der Förderbestimmungen durch die Zuwendungsempfänger. Etwaige Rückfor-
derungsansprüche können ebenfalls nur von den Ländern geltend gemacht werden.
Die Länder erfassen fünf Jahre nach Abschluss des gewerblichen Investitionsvorha-
bens, also nach Ablauf der Bindungsfrist, die Arbeitsplatzwirkungen.

Ein weiterer zentraler Baustein der Investitionsförderung ist die Investitionszulage,
eine direkte Steuersubvention, die aus dem Aufkommen der Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer gezahlt wird.

Die Investitionszulage wird auf Grund des Investitionszulagengesetzes 2007
(InvZulG 2007) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007
(BGBl Teil I Seite 282), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. Dezember 2008 (BGBl Teil I Seite 2350) bzw. für die Zeit nach 2009 aufgrund des
Investitionszulagengesetzes
2010
(InvZulG
2010)
vom
7. Dezember 2008
(BGBl Teil I Seite 2350) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht aber
nur, wenn die im Gesetz verankerten Zugehörigkeits-, Verbleibens-, und Nutzungs-
voraussetzungen für den gesamten Bindungszeitraum (fünf Jahre bei Großbetrieben
und drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen (sogenannten KMU-Betrieben)
eingehalten werden. Im Investitionszulagengesetz 2007 bzw. 2010 selbst ist geregelt,
dass bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen die Rückforderung der Zulage mit
entsprechender Verzinsung zu erfolgen hat.

Die Überprüfung der Einhaltung von Fördervoraussetzungen, die Festsetzung der In-
vestitionszulage und eine ggf. erforderliche Rückforderung der Zulage obliegt nach
unserer Finanzverfassung ausschließlich den jeweils zuständigen Finanzämtern. Der
Anspruch auf Investitionszulage entsteht erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in
dem die Investitionen durchgeführt worden sind.

Die Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzung wird wie folgt durchgeführt: Das zuständige Finanzamt prüft im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Inves-
titionszulage, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Dies erfolgt auf der Grund-
lage der im Antrag vom Anspruchsberechtigten getätigten Angaben, der Kontrolle der
Rechnungen und durch eine Außenprüfung. Für die Außenprüfungen sind je nach
Organisation im Finanzamt die Betriebsprüfungsstellen, die Investitionszulage-
Sonderprüfer oder die betriebsnahen Veranlagungsstellen zuständig.

Die Einhaltung der Bindungsvoraussetzungen innerhalb der Bindungsfristen wird da-
durch kontrolliert, dass nach Ablauf der Bindungsfrist Überwachungsvordrucke an die
geförderten Unternehmen versandt werden, mit denen Angaben zum Verbleib der
geförderten Wirtschaftsgüter abgefordert werden. Ergibt sich aus den Antworten
weiterer Prüfungsbedarf, wird im Finanzamt der Fall umfassend weiter geprüft.

Bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen oder Verstoß gegen die Einhaltung
der Bindungsvoraussetzungen wird die Investitionszulage einschließlich Zinsen nach
den Vorschriften der Abgabenordnung zurückgefordert.

Alle vom Bund gewährten Zuwendungen werden systematisch von den jeweils zu-
ständigen Bundesministerien, teilweise mit Unterstützung durch fachlich geeignete
Institute, auf ihre Wirksamkeit hin geprüft und ausgewertet. Im Einzelnen gibt die pe-
riodische Subventionsberichterstattung der Bundesregierung hierüber Auskunft (zu-
letzt der 21. Subventionsbericht für die Jahre 2005 bis 2008 vom 21. August 2007,
Bundestags-Drucksache 16/6275).

Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Verbesserung der systematischen
Evaluierung sowohl bei den Finanzhilfen als auch bei den Steuervergünstigungen
zwei Forschungsvorhaben an Konsortien unabhängiger Wirtschaftsforschungsinsti-
tute und Wissenschaftler vergeben. Ziel der Vergabe der Forschungsvorhaben ist es,
eine einheitliche Evaluierung sowohl der Förderprogramme als auch der finanziell
bedeutsamsten Steuervergünstigungen zu erreichen. Der oben umrissene Rechtsrahmen, innerhalb dessen in Deutschland Fördermittel
vergeben werden, stellt ein ausgewogenes und komplexes System dar. Er setzt die
Vorgaben um, die sich für die Bundesrepublik Deutschland als föderal aufgebautem
Mitgliedstaat der Europäischen Union einerseits aus der deutschen Verfassung und
andererseits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben. Verschiedene
Diskussionen um Werkschließungen in Deutschland dürfen nicht den Blick darauf
verstellen, dass sich die regionale Investitionsförderung als wirkungsvolles Instru-
ment zur Unterstützung strukturschwacher Regionen bei der Bewältigung des Struk-
turwandels und beim Ausgleich regionaler Standortnachteile erwiesen hat.

Im Wettbewerb auf konkurrierenden, globalisierten Märkten sind unternehmerische
Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über Einstellung und Entlassung
von Arbeitnehmern ebenso wie über Standortschließungen und -verlagerungen, im-
mer Teil des weltwirtschaftlichen Strukturwandels. Marktentwicklungen und Standort-
qualitäten ändern sich fortwährend. Unternehmen müssen auf solche Änderungen
reagieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Indem die Bundesrepublik
Deutschland und die Bundesländer Unternehmen nach den oben dargestellten
Grundsätzen Beihilfen gewähren, unterstützen sie die Anpassungsfähigkeit in
Deutschland und stärken so den Wirtschaftsstandort.
Weil die Zuwendungsempfänger bereits gegenwärtig wie geschildert zur umfas-
senden Rechenschaftslegung gegenüber den Bundesländern oder den Finanzver-
waltungen und bei Verletzung der Fördervoraussetzungen zur verzinslichen Rück-
zahlung der gewährten Zuwendungen verpflichtet sind, sieht der Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages keinen Anlass, ein im Rahmen der Petition gefordertes
"Gesetz zur Rechenschaftslegung über die Verwendung von Subventionen und de-
ren Rückzahlung bei Schließung oder Verlegung der Betriebe ins Ausland" zu schaf-
fen. Die in einem solchen Gesetz zu regelnde Materie ist wie dargelegt bereits
Bestandteil einer Vielzahl von Regelungen. Dem Anliegen ist somit bereits weitge-
hend entsprochen worden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern