Wohngeld - Änderung der Einkommensberechnung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Ondersteunend 29 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

29 Ondersteunend 29 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Einkommensberechnung von Wohngeld die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz laut §14 Abs.2 Nr.14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt bleiben.

Reden

Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die ebenso wie Alg II und Kinderzuschlag in einem gewissen Zeitraum unterstützt.Ich kann nicht nachvollziehen, warum bei der Einkommensberechnung unter SGB II diese Einkommensarten unberücksichtigt bleiben und beim Wohngeld angerechnet werden. Zum einen wird ein echter Anspruch auf die Zusatzversorgung nicht geprüft (Erfüllung der Wartezeit), zum anderen geht es auch beim Wohngeld um eine "momentane Unterstützung", da ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein Betrag zum Jahreseinkommen gezählt wird, der reell im Antrags- und Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zur Verfügung steht und das tatsächliche Einkommen nicht erhöht.

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Nieuws

  • Pet 2-18-18-2322-039508 Wohngeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
    Einkommensberechnung die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63
    Einkommensteuergesetz laut § 14 Abs. 2 Nr. 14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt
    bleiben.

    Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen aus, Wohngeld sei
    wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sowie
    Kinderzuschlagsleistungen als Sozialleistung einzustufen. Im Gegensatz zu diesen
    Leistungen wirkten sich aber Leistungen nach §3 Nr. 56, 63
    Einkommensteuergesetz... verder

Nog geen voor argument.

Nog geen tegenargument.

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