Регион: Германия

Wohngeld - Änderung der Einkommensberechnung

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

29 Подписи

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

  1. Започна 2017
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

Петицията е адресирана до: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Einkommensberechnung von Wohngeld die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz laut §14 Abs.2 Nr.14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt bleiben.

Причина

Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die ebenso wie Alg II und Kinderzuschlag in einem gewissen Zeitraum unterstützt.Ich kann nicht nachvollziehen, warum bei der Einkommensberechnung unter SGB II diese Einkommensarten unberücksichtigt bleiben und beim Wohngeld angerechnet werden. Zum einen wird ein echter Anspruch auf die Zusatzversorgung nicht geprüft (Erfüllung der Wartezeit), zum anderen geht es auch beim Wohngeld um eine "momentane Unterstützung", da ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein Betrag zum Jahreseinkommen gezählt wird, der reell im Antrags- und Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zur Verfügung steht und das tatsächliche Einkommen nicht erhöht.

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Информация за петицията

Петиция започна: 24.01.2017 г.
Петицията приключва: 24.07.2017 г.
Регион: Германия
категория:

Новини

  • Pet 2-18-18-2322-039508 Wohngeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
    Einkommensberechnung die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63
    Einkommensteuergesetz laut § 14 Abs. 2 Nr. 14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt
    bleiben.

    Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen aus, Wohngeld sei
    wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sowie
    Kinderzuschlagsleistungen als Sozialleistung einzustufen. Im Gegensatz zu diesen
    Leistungen wirkten sich aber Leistungen nach §3 Nr. 56, 63
    Einkommensteuergesetz... по-нататък

Все още няма PRO аргумент.

Все още няма аргумент ПРОТИВ.

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