Regione: Vokietija

Wohngeld - Änderung der Einkommensberechnung

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Palaikantis 29 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

29 Palaikantis 29 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Einkommensberechnung von Wohngeld die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz laut §14 Abs.2 Nr.14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt bleiben.

Priežastis

Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die ebenso wie Alg II und Kinderzuschlag in einem gewissen Zeitraum unterstützt.Ich kann nicht nachvollziehen, warum bei der Einkommensberechnung unter SGB II diese Einkommensarten unberücksichtigt bleiben und beim Wohngeld angerechnet werden. Zum einen wird ein echter Anspruch auf die Zusatzversorgung nicht geprüft (Erfüllung der Wartezeit), zum anderen geht es auch beim Wohngeld um eine "momentane Unterstützung", da ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein Betrag zum Jahreseinkommen gezählt wird, der reell im Antrags- und Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zur Verfügung steht und das tatsächliche Einkommen nicht erhöht.

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žinios

  • Pet 2-18-18-2322-039508 Wohngeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
    Einkommensberechnung die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63
    Einkommensteuergesetz laut § 14 Abs. 2 Nr. 14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt
    bleiben.

    Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen aus, Wohngeld sei
    wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sowie
    Kinderzuschlagsleistungen als Sozialleistung einzustufen. Im Gegensatz zu diesen
    Leistungen wirkten sich aber Leistungen nach §3 Nr. 56, 63
    Einkommensteuergesetz... toliau

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