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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Einkommensberechnung von Wohngeld die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz laut §14 Abs.2 Nr.14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt bleiben.
Perustelut
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung, die ebenso wie Alg II und Kinderzuschlag in einem gewissen Zeitraum unterstützt.Ich kann nicht nachvollziehen, warum bei der Einkommensberechnung unter SGB II diese Einkommensarten unberücksichtigt bleiben und beim Wohngeld angerechnet werden. Zum einen wird ein echter Anspruch auf die Zusatzversorgung nicht geprüft (Erfüllung der Wartezeit), zum anderen geht es auch beim Wohngeld um eine "momentane Unterstützung", da ist es nicht nachvollziehbar, wieso ein Betrag zum Jahreseinkommen gezählt wird, der reell im Antrags- und Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zur Verfügung steht und das tatsächliche Einkommen nicht erhöht.
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Vetoomus alkoi:
24.01.2017
Vetoomus päättyy:
24.07.2017
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
-
Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 18.12.2018Pet 2-18-18-2322-039508 Wohngeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass bei der wohngeldrechtlichen
Einkommensberechnung die steuerfreien Bezüge nach § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63
Einkommensteuergesetz laut § 14 Abs. 2 Nr. 14 Wohngeldgesetz unberücksichtigt
bleiben.
Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen aus, Wohngeld sei
wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) sowie
Kinderzuschlagsleistungen als Sozialleistung einzustufen. Im Gegensatz zu diesen
Leistungen wirkten sich aber Leistungen nach §3 Nr. 56, 63
Einkommensteuergesetz... enemmän
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