Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst entworfen wird. Aufgrund derzeitiger Entwicklungen im Rettungsdienst: Die europaweite Ausschreibung des Rettungsdienstes, Probleme mit der Umsetzung des neuen Notfallsanitätergesetzes, sowie die zunehmend unzumutbaren Arbeitsbedingungen im Rettungsdienst machen es notwendig, den Rettungsdienst in Deutschland zu verstaatlichen oder einheitlich zu rekommunalisieren und zu einer hoheitlichen Aufgabe zu ernennen.
Begründung
Die Ausschreibung von rettungsdienstlichen Leistungen führt dazu, dass ausschließlich Personalkosten gesenkt werden können. Kosten für Material und die Vorhaltung von Rettungsmitteln können und werden dadurch nicht verändert. Dies führt dazu, dass erfahrene und gut qualifizierte Rettungsassistenten/-innen ihren Beruf nicht weiter ausüben können. Europaweite Ausschreibungen verschlechtern die Situation zunehmend.Das am 01.01.2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz wird und kann unter bestehenden Bedingungen nicht umgesetzt werden, da die dadurch entstehenden Kosten für Ausbildung und Ergänzungsprüfungen nicht in bestehenden Ausschreibungen vorgesehen waren und somit durch Leistungserbringer nicht finanziert werden können. Weiter sind die erforderlichen Notfallsanitäter bisher in keinem der Landesgesetze verankert und es erfordert die Novellierung aller Rettungsdienstgesetze auf Landesebene, um das neue Notfallsanitätergesetz effektiv in Kraft treten zu lassen. Der Kostendruck auf die Leistungserbringer und somit auf die Angestellten im Rettungsdienst führt dazu, dass die Löhne deutlich unter denen in ähnlichen Gruppen (TVöD) liegen und durch Bereitschaftszeit, Arbeitsbereitschaft und Opt-out-Regelungen die Arbeitszeiten zum Teil über 48 Wochenarbeitsstunden erhöht werden, obwohl diese Bereitschaftszeiten und Pausen nicht effektiv anfallen. Allen genannten Problemen könnte durch ein bundesweites Rettungsdienstgesetz und eine Verstaatlichung, beziehungsweise eine einheitliche Rekommunalisierung entgegengewirkt werden. Die Kosten würden durch die Zentralisierung der Verwaltung und Materialbeschaffung minimiert und der Bevölkerungsschutz würde sich deutlich verbessern. Der Rettungsdienst mit seinem immer breiter werden Spektrum an Aufgaben muss als hoheitliche Aufgabe anerkannt werden.
Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst
erlassen wird.
Mit der Petition wird ein Bundesgesetz für den Rettungsdienst angestrebt und mit
derzeitigen Entwicklungen im Rettungsdienst wie der Notwendigkeit, diesen
europaweit auszuschreiben, den Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter oder den
Problemen bei der Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes begründet. Daher sei es
nach Ansicht des Petenten notwendig, den Rettungsdienst in der Bundesrepublik
Deutschland zu verstaatlichen und zu einer hoheitlichen Aufgabe zu ernennen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 351 Mitzeichnungen sowie
11 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Grundgesetz ist u.a. die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Bundesländern
geregelt. Dabei sieht Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als Grundsatz vor, dass die
Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Lediglich soweit dem Bund
Gesetzgebungsbefugnisse in den Art. 73 und 74 GG zugewiesen sind, darf dieser
tätig werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Ausbildung des
Notfallsanitäterberufs, bei dem es sich um einen Heilberuf handelt, ist Ausfluss des
Art. 74 Abs. 1 Nummer 19 GG, der es dem Bund erlaubt, die Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen zu regeln. Darüber hinaus ist der Bereich des
Rettungsdienstes in den Regelungen des Art. 73 und 74 GG nicht aufgeführt. Daraus
folgt, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für ein
"Bundesrettungsdienstgesetz" gemäß dem Vorschlag des Petenten hat, sodass
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden kann.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten erscheint es dem Petitionsausschuss
zweckdienlich, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.Begründung (pdf)