The petition is denied.
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Mit der Petition wird gefordert, in § 384 Zivilprozessordnung (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen) eine Belehrungspflicht des Richters über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen auf Fragen, die ihm im Falle der Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, einzuführen.
Reason
Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Falle, dass sich der Zeuge andernfalls mit der Beantwortung der Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, ist in deutschen Gerichten längst Standard. In der Kommentarliteratur wird eine derartige Belehrung längst als "durch Anstand geboten" (zusammenfassend Frommhold, MDR 2016, 925) erachtet.Auch das Bundesverfassungsgericht war zur Parallelnorm des § 55 StPO der Ansicht, dass der Zeuge erst dann frei von prozessualem Zwang aussagen könne, wenn er sich selbstständig über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden könne (BVerfG, NJW 1975, 103).Eine derartige Belehrungspflicht ist aus rechtsstaatlichen Gründen geboten und sollte daher endlich im Gesetz ausdrücklich aufgenommen werden (vgl. Frommhold MDR 2016, 925).
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
on 11 Sep 2017Pet 4-18-07-3100-036656Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in § 384 Zivilprozessordnung (Zeugnisverweigerung aus
sachlichen Gründen) eine Belehrungspflicht des Richters über das
Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen auf Fragen, die ihm im Falle der
Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, einzuführen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die geforderte Belehrung über das
Zeugnisverweigerungsrecht im Falle, dass sich der Zeuge andernfalls mit der
Beantwortung der Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen... further
Debate
No CONTRA argument yet.